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denjenigen, welchen sie bei Gelegenheit der Obligationserfüllung
 verübt?
Die Frage ist einerseits so bestritten und andererseits
 praktisch von so grosser Bedeutung, dass sie eine
eingehende Erörterung rechtfertigt.
Die Ansichten, welche in der Literatur bisher zutage
 getreten sind, lassen sich in vier Gruppen zusammenfassen:

1. Die Haftung wird nur auf den Fall beschränkt,
wo die geschuldete Leistung nicht oder nicht gehörig
erfüllt wird.
2. Der Schuldner haftet nur für diejenige Handlung
 seines Gehülfen, die dieser in Ausführung seiner
Verrichtung vorgenommen hat‘). .
3. Der Schuldner haftet für’jede bei Gelegenheit
der Erfüllung vorgenommene. Handlung, sofern nur
ein Kausalzusammenhang zwischen Handlung und
Erfüllung besteht ?),
4. Der Schuldner haftet für jede bei Gelegenheit
der Erfüllung vorgenommene Handlung 3).
Die beiden sub 3 und 4 genannten Meinungen,
die man mit Veranlassungs- und Gelegenheitstheorie
bezeichnen könnte, vertreten also im Gegensatz zu
den beiden erstgenanten die weitere, die uneingeschränkte
 Haftung.

I) Während erstere Ansicht nur ganz vereinzelt geäussert
wird, wird diese von der überwiegenden Mehrzahl der Schriftsteller
 vertreten, so von Staub S, 232, Dernburg, Das bürg.
Recht 1901, IT 1, S. 146, Nussbaum 5. 73, AsmisS, 61, Wertheimer
 S. 40, Isay S. 405, Redlich S, 52 ff., Schütz S. 30.
Brückner S. 339, Blau S. 25.
2) Diese Meinung vertreten Feder S. 63 und Hoffmann
5, 161 ff.
3) M. Rümelin S. 88.