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Die unter 1 und 4 zum Ausdruck gebrachten
extremen Richtungen bedürfen keiner weiteren Besprechung.

Praktischen Wert können nur die beiden Mittelmeinungen
 2 und 3 (Ausführungs- und Veranlassungstheorie)
 beanspruchen.
Die Anhänger der uneingeschränkten Haftung
berufen sich nun in erster Linie auf den Wortlaut
von $ 278 resp. dessen Vorgeschichte.
1. 8 278 sei nicht durch die Worte „in Ausführung
 der Verrichtung“ wie 831 eingeschränkt.
2. In $ 278 seien die Worte des ersten Entwurfes
„in Ansehung der Erfüllung“1!) später wieder gestrichen
 und damit die Absicht kundgegeben worden,
jede Einschränkung fallen zu lassen.
Es erübrigt sich auf diese‘ den Kernpunkt der
Sache umgehende Argumentation und die gegen dieselbe
 angeführten Gründe hier näher einzugehen;
denn ein zwingender Schluss lässt sich aus dem Gesetze
 selbst nicht herleiten?) und selbst von Anhängern
 der uneingeschränkten Haftung wird bereits zugegeben?),
 dass das Gesetz die Beantwortung der
Frage, ob auch bei Gelegenheit gehaftet werde, der
Wissenschaft überlassen hat.

1) Diese Worte des ersten Entwurfes (8 224 Abs. 2) wurden
in zweiter Lesung (8 234) durch die Worte „wegen Nichterfüllung“
ersetzt; aber auch diese von der Redaktionskommission bei der
stilistischen Durcharbeitung des Textes wieder gestrichen.
Welcher Grund hierfür massgebend war, ist nicht ersichtlich.
2) Das hat besonders Nussbaum a. a. O. nachgewiesen.
3, auch Wertheimer a. a ©.
3) S. Feder 8. 61, vergl. auch Isay S. 405, der den Gedanken
 der uneingeschränkten Haftung in gewisser Hinsicht
anerkennt, aber bestreitet, dass derselbe im Gesetz aufge-Aommen
 sel.