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In seiner Gelegenheitstheorie stellt sich nun
Feder prinzipiell auf den Standpunkt der extremen
Richtung (3), da Mittelmeinungen nach seiner Ansicht
„zu unerträglicher Willkür führen“. Gegenüber den
Vertretern der reinen Veranlassungstheorie unterscheidet
 er sich nur insoweit, als er von der Handlung
 des Gehülfen verlangt, dass sie begangen sein
muss in der durch die Erfüllung der Verbindlichkeit
„notwendig, d. h. generell voraussehbar geschaffenen
Situation“ 1).
Was ist aber mit dieser Begrenzung gewonnen?
Wann ist eine Situation notwendig voraussehbar? Er
führt selbst aus?), dass in dem oft zitierten Beispiel
der Fuhrherr für den Kutscher haftbar zu machen
sei, wenn dieser das Mädchen, das er fährt, unterwegs
 notzüchtigt. Wenn ein solches Verbrechen notwendig
 vorausschbar sein soll, was ist dann nicht
voraussehbar? Doch sicherlich viel eher, dass der
Kutscher des gemieteten Fuhrwerks der einen Gutspächter
 zum Bahnhof fahren soll, während der Aulladung
 des Gepäckes mit der brennenden Pfeife im
Munde den an der Strassenecke gelegenen Pferdestall
desselben betritt. Brennt durch diese fahrlässige
Handlungsweise des Kutschers Haus und Hof des
Pächters ab, so wäre also nach dem Standpunkte der
Gelegenheitstheorie der Fuhrherr dafür verantwortlich
zu machen.
Mögen immerhin Härten bei der Auslegung des
Gesetzes nie ganz zu vermeiden sein, derartige Konsequenzen,
 wie sie in obigem Beispiele zutage treten,
sind durch das Gesetz keineswegs bedingt.

1) Ebenso Hoffmann S. 181.
2) Feder S, 66,