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Der Mangel der Federschen Konstruktion liegt
Jlarin, dass er die Beziehung zwischen der schädigenjen
 Handlung und der Erfüllung ganz ausser
acht lässt.
Wenn sich der Schuldner einer Person zur Erfüllung
 einer Verpflichtung bedient, hat er dafür einzustehen,
 dass die Hilfsperson alle körperlichen,
geistigen und moralischen Eigenschaften besitzt, die
zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich sind.
Denn gerade darauf, dass er zugleich mit Eingehung
der Verpflichtung die Beschaffung der für den Kkonkreten,
 den Erfüllungsfall geeignete Gehilfen vertraglich
 übernommen hat, beruht seine Haftpflicht‘).
Daraus folgt weiter, dass es nicht genügen kann,
wenn die schädigende Handlung nur äusserlich, zeitlich
 oder örtlich mit der Erfüllungshandlung zusammenfällt,
 Denn nur auf letztere und die mit ihr verbundenen
 Gefährdungsmöglichkeiten konnte der Herr
bei Anstellung des Gehilfen sein Augenmerk richten.
Alles andere, was ausserhalb des Bereiches’ seiner
Verpflichtung liegt, entzieht sich seiner Voraussicht.
Insofern ist der Federsche Moment der Voraussehbarkeit
 wohl von Bedeutung, aber nur im Hinblick
auf die Erfüllungshandlungen, nicht wie jener annimmt,
 als Kriterium für alle schädigenden Handlungen
 überhaupt. Es muss demnach zwischen Erfüllung
 und Schadenshandlung eine unmittelbare
Beziehung bestehen, um eine Verantwortlichkeit des
Herrn zu begründen.
Diese Beziehung ist ohne weiteres gegeben, wenn
die schadenstiftende Handlung den Gegenstand der
Erfüllung selbst betrifft, oder die versprochene Lei-)

 Val. unten S. 75,