36

stung zu einer nicht vertragsmässigen oder gar unmöglichen
 macht, z. B. der Schneidergeselle beschädigt
den bestellten Anzug oder liefert den für den Abend
bestellten Rock erst am anderen Tage. Diese Beziehung
 nennen wir mit Wertheimer‘) die „objektive“.

Wird aber die Erfüllung nicht unmittelbar betroffen,
 so ist eine Beziehung zwischen dieser und
der schuldhaften Handlung nur noch in der Weise
denkbar, dass der Gehülfe bei Ausführung derselben
den Willen hat, sie zum Zwecke der Erfüllung vorzunehmen.
 (Subjektive Beziehung.) Dabei ist es gleichgiltig,
 ob eine Tätigkeit zur Herbeiführung des Erfüllungserfolges
 notwendig war, oder-ob er sie nur
für notwendig hielt. Hier kommen namentlich alle
Vorbereitungshandlungen in Betracht.
Fehlt in einem solchen Falle — in dem es an
einer objektiven Beziehung zu dem Erfüllungserfolge
mangelt — jener auf den bestimmten Erfolg gerichtete
Wille, so handelt der Gehülfe nicht mehr in Ausführung
 der Erfüllung ; seine Tätigkeit liegt ausserhalb
des Wirkungsbereiches, für den er bestellt war; sein
Herr wird nicht verantwortlich. Lässt der Anstreichergeselle
 die Wasserleitung offen, der er zum Anrichten
der Farben Wasser entnommen hat, so haftet sein
Meister für den durch die Überschwemmung entstehenden
 Schaden.
Hat er die Leitung. aber nur benutzt, um seinen
Durst zu stillen, so tritt keine Haftung ein.
In beiden Fällen steht die Benutzung der Wasserleitung
 zu der Anstreicherarbeit in keiner objektiven
Beziehung. Nur im ersten Falle wurde eine subjektive

) Wertheimer 8S. 43.