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dadurch hergestellt, dass der Gehilfe die. Wasserleitung
 zwecks Herbeiführung der ihm aufgetragenen
Erfüllungshandlung benutzte. Im letzteren Falle fehlte
aber jede Beziehung; es liegt eine vom Herrn nicht
zu vertreitende Gelegenheitshandlung vor.
Wir kommen also zu dem Ergebnis, die Haftung
des Schuldners für die schuldhafte Handlung seines
Gehilfen tritt nach 8 278 ein: .
1. wenn die Erfüllung selbst durch die schädiyende
 Handlung betroffen wird;
2, oder die schädigende Handlung aus der Erfüllungstätigkeit
 unmittelbar hervorgeht.
Damit scheiden aus alle Handlungen, welche
nur aus Anlass oder bei Gelegenheit der Erfüllung
vorgenommen worden sind.
Mit diesem Resultat haben wir zugleich eine
sichere Handhabe gefunden, kraft welcher wir sowohl
in 8 831 B. G. B., wie in 8 485 H. G. B. in der Lage sind,
alle die Handlungen der Gehilfen, resp. der Schiffsbesatzung
 ausscheiden zu können, welche ausserhalb
der Verantwortlichkeit des Herrn, resp. des Rheders
gelegen sind. Denn da wir auch für $ 278 den Nachweis
 erbracht haben, dass alle Gehilfenhandlungen in
Ausführung der Erfüllung geschehen müssen, so muss
das um so eher da der Fall sein, wo der beschränkende
Zusatz „in Ausführung der Verrichtung“ ($ 831 B. G. B.)
oder „in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen“
(8 485 H. G. B.) ausdrücklich im Gesetzestext aufgenommen
 worden ist. Nachdem mithin dieser Unterschied
 gegenüber 8 278 als unwesentlich ausgeräumt
ist, fällt jeder weitere Grund fort, der für 8831 B.G. B.
wie die fraglichen Bestimmungen der Schiffahrisrechte
sine abweichende Regelung der Gelegenheitshandlung
rechtfertigen könnte.