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Übrigens wurde schon bei der Beratung des
Seerechts auf der Hamburger Konferenz!) an einem
Beispiel ‚erläutert, dass es nicht genüge, wenn durch
die Dienstverrichtung nur die Gelegenheit zum Anrichten
 des Schadens gegeben werde.
Geraten die Besatzungen zweier Schiffe über
die Anlegestelle im Hafen in Streit und wird dabei
ein Mensch getötet, so ist der Rheder nicht haftbar,
wohl aber wenn bei der Befestigung des Schiffes von
der Mannschaft das Tau so ungeschickt gespannt
wird, dass ein fremdes Boot umgestürzt wird,
Müller?) gibt gerade für die Haftung des Rheders
 eine Definition, welche zunächst durch ihre Einfachheit
 besticht, praktisch aber nicht brauchbarer
ist als die übrigen von uns erwähnten: „Der Rheder
haftet nur — sagt er — wenn durch ein und dieselbe
 Körperbewegung die Dienstverrichtung und die
schadenstittende Handlung ausgeführt wird.“ -— Wenn
z. B. der Steward beim Servieren das wertvolle Hündchen
 einer Reisenden durch einen Fusstritt verletzt,
wie will man da feststellen, ob gerade diese Bewegung
des Fusses noch zu seiner Dienstverrichtung gehört
hat oder nicht?
Ohne eine Prüfung der „subjektiven Beziehung“
wird man auch hier schwerlich zu einer Entscheidung
gelangen.
Man könnte vielleicht noch auf den ersten Blick
geneigt sein, aus dem Worte „Dienstverrichtung“ eine
Beschränkung der Rhederverantwortlichkeit gegenüber
der des Geschäftsherrn im B. G.B. zu konstruieren, weil
es sich hier in 8 831 allgemein um ‚Verrichtungen“

1) Prot. IV, S. 2029,
2) E. Müller. S. 55.