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handelt. Dieser Schluss wäre jedoch nicht gerechtfertigt.
 Denn wer sich einer Person zur Erfüllung
Ledient oder dieselbe zu einer Verrichtung bestellt,
der überträgt ihr immer nur einen bestimmten mehr
oder weniger genau umgrenzten Kreis von Verrichtungen,
 das sind für die Schiffsbesatzung der Schiffsdienst,
 die Dienstverrichtungen. Dass diese vielfach
durch gesetzliche oder besondere Dienstvorschriften,
so vornehmlich für den Schiffer, eine genauere Rege-Jung
 gefunden haben, begründet in der Sache selbst
keinen Unterschied, es erleichtert höchstens die Abgrenzung
 der für den Rheder verantwortlichen und
nicht verantwortlichen Handlungen. Hat der Schiffer
z. B. den Spediteur durch eine von ihm aufgestellte
falsche Zolldeklaration getäuscht, so haftet der Rheder
für den entstandenen Schaden. Hat er aber einem
Dritten eine gefälschte Vollmacht vorgelegt, die ihn
zur Wechselzeichnung ermächtigt, so wird der Rheder
nicht ersatzpflichtig. Dort hat er innerhalb seiner gesetzlichen
 Vollmacht gehandelt, hier hat er sie überschritten,
 sein Verschulden betraf keine „Dienstverrichtung“
 mehr.
Auch dass die Schiffsbesatzung in Ausführung
„ihrer“ Dienstverrichtung gehandelt haben muss, stellt
den Rheder nicht günstiger als den Geschäftsherrn im
sürgerlichen Recht. Der Schiffsjunge, der unberufenerweise
 das Steuerruder ergreift, macht dadurch den
Rheder für den entstandenen Schaden ebensowenig
verantwortlich, wie der Portier eines Hospitals
den Leiter der Anstalt, wenn er einem Kranken
Jurch Verabreichung eines Heilmittels einen Schaden
zufüegt.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Schiffsajoner
 im Falle des 8 431 H.G. B. auch für die Hand-