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lungen der Besatzung einzustehen hat!), welche nur
bei Gelegenheit der Ausführung verübt worden sind.
Denn der Frachtführer haftet für das Verschulden
seiner Mannschaft „bei der Ausführung der Beförderung“.
 Hierzu bemerkt die Denkschrift zum Entwurf
 des H. G. B.: „Durch den $ 278 B.G. B. wird der
Artikel 400 H. G. B. nicht vollständig ersetzt, Denn nach
letzterem haftet der Frachtführer, wie in Rechtsprechung
 und Wissenschaft anerkannt ist, für seine
Leute auch dann, wenn eine Handlung in Frage steht,
die der Angestellte nicht unmittelbar bei Ausführung
der ihm obliegenden Verrichtungen vorgenommen
hat‘“?®. Der Frachtvertrag schafft somit in diesem
Falle eine Ausnahme von 83 B.Sch. G.. Irgend einen
Kausalzusammenhang zwischen ‘dem Verschulden und
der dienstlichen Stellung des Gehilfen wird man indes
auch hier verlangen müssen. So wird, um das
Cosacksche Beispiel®) zu gebrauchen, der Schiftseigner
 haftfrei, wenn sein Steuermann Feiertags zufällig
 in der Nähe seines Güterschuppens spazieren
geht und durch eine fortgeworfene Zigarre die ‚Güter
im Schuppen in Brand setzt. Dagegen muss er haften,
wenn ein Schiffsjunge die im Dienst erworbene Ortskenntnis
 benutzt, um in seiner dienstfreien Zeit in

1) In diesem Falle muss, wie oben gezeigt, Schiffseigner
und Frachtführer dieselbe Person sein.
2) Denkschrift des Bundesrates zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches
 für das Deutsche Reich S. 261; Dernburg II, 1,
5.146, Cosack H. 6. B. 8. 439, FörtschS.101,Mittelstein 8.129
schliessen sich dieser Ansicht an, während Staub S. 1522 hier
ebensowenig die Gelegenheitshandlung gelten lassen will wie
in $278 B.G.B.
3) Cosack 8. 439.