den Güterschuppen einzubrechen und dort Frachtgüter
zu stehlen !).

7.

8 831 verlangt, dass der Schaden dem Dritten
„rechtswidrig“ zugefügtsei. Dagegen wirdin$ 278 B.G.B
und 485 H.G.B. die Rechtswidrigkeit nicht erwähnt,
vielmehr die Verantwortlichkeit des Herrn vom „„Verschulden“
 der. Hilfspersonen abhängig gemacht. Es
erhebt sich die Frage: Wird trotzdem auch hier ein
rechtswidriges Verhalten des Schädigers vorausgesetzt?
Feder?) glaubt die Frage unter Hinweis auf das
Wort „Verschulden“ bejahen zu können. Denn darin
zei als objektives Merkmal die Widerrechtlichkeit enthalten.
 „Die Haftung ist ausgeschlossen“ — sagt er
— „wenn ein Merkmal der schuldhaften Handlung
fehlt, wenn also die Rechtswidrigkeit der Handlung
oder die Zurechnungsfähigkeit des Handelnden oder
die Zurechenbarkeit des Erfolges nicht gegeben ist“ 3).
Das ist nicht richtig, Rechtswidrigkeit und Verschulden
sind zwei nebeneinanderstehende Begriffe, „Das Verschulden
 hat nichts mit der Normwidrigkeit der

1) Sind die gestohlenen Sachen dagegen Kostbarkeiten,
Kuntgegenstände, Geld oder Wertpapiere, welche bei der Abladung
 nicht als solche deklariert worden sind, so haftet der
Frachtführer auch hier weder nach See- noch Binnenschiffahrtsrecht
 (8 607 H.G.B. 858 B. Sch. G.)
2) Feder S. 64.
8) Diese Ausführungen Feders sind um so weniger verständlich,
 als er sich doch augenscheinlich auf v. Liszt bezieht,
der gerade in seiner angezogenen Schrift Deliktsobligationen
im System des B.G.B. S. 46 seine alte Schuldlehre (1. Zurechnungsfähigkeit
 des Täters, 2. Zurechenbarkeit des Erfolges) aufs
neue revren Endemann wahrt.