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Handlung, also mit dem rechtlichen Wertteile über
die herbeigeführte Veränderung in der Aussenwelt zu
schaffen‘ 1).
Das Erfordernis der Rechtswidrigkeit ist mithin
nicht aus dem Worte „Verschulden“ abzuleiten, es
ergibt sich vielmehr unmittelbar daraus, dass 8 278
auf der Verletzung eines Schuldverhältnisses beruht,
mithin eine Rechtswidrigkeit zur selbstverständlichen
Voraussetzung hat. Das machte die nochmalige Hervorhebung
 des Begriffes überflüssig. Dasselbe gilt
für $ 485 HGB., sofern es sich in demselben um eine
Kontraktsverletzung handelt. Dass aber auch da, wo
cine ausserkontraktliche Schädigung vorliegt, dieselbe
widerrechtlich geschehen muss, ergibt sich daraus,
dass das Gesetz hier kein neues und selbständiges Delikt
schaffen wollte, sondern lediglich da zur Anwendung
kommt, wo nach bürgerlichem Recht der Tatbestand
eines solchen durch die Schiffsbesatzung verwirklicht
ist. Ein Delikt setzt aber immer Widerrechtlichkeit
Voraus.

Die praktische Bedeutung des Begriffes liegt nun
nicht in seiner positiven, sondern in seiner negativen
Seite. Eine Verantwortlichkeit tritt da nicht ein, wo
das Recht die Schadenszufügung gestattet, also besonders
 bei Notwehr (8 227 B.G.B.) und Notstand
(SS 228, 904 B.G.B.). Das ist besonders wichtig für
die Schiffahrt. So liegt dann immer Notstand vor,
wenn das Schiff in die Zwangslage versetzt ist, ein
kleineres Boot zu übersegeln, um den Zusammenstoss
mit einem grossen Schiff zu verhüten. Ist der Notstand
 ohne Verschulden der Besatzung entstanden, so
kann sich der beschädigte Teil höchstens an den

vv. Liszt a. a. O0. S. 56.