An

Dritten halten, der das Schiff in die Zwangslage gebracht
 hat‘).
Ist der Notstand aber durch den Schiffer oder
Steuermann verschuldet worden, so sind diese Personen
 nach 8 228 S.2 B.G.B. zum Schadenersatze
verpflichtet, wenn sie auch nicht rechtswidrig gehandelt
haben. Trotzdem bleibt aber der Rheder haftfrei, weil,
wie wir oben gezeigt haben, die Rechtswidrigkeit die
Voraussetzung für seine Verantwortlichkeit ist.
Das Entsprechende gilt für die $$ 278 und 851
B.G. B.

3

A.

Wer muss schuldhaft handeln?

Wie schon erwähnt, wird in $ 278 B.G. B. und
185 H. G. B. übereinstimmend das Erfordernis des „Verschuldens“
 aufgestellt. Schuldner und Rheder haften
daher sowohl bei fahrlässiger wie bei vorsätzlicher
Schädigung. In allen Fällen jedoch, in denen diese
sich nicht schon objektiy als eine zur Erfüllung gehörige
 Handlung darstellt, sondern zu einer solchen
erst dürch eine subjektive Beziehung d.h. durch den
Willen des Gehülfen, sie zum Zwecke der Erfüllung
vorzunehmen, gemacht wird, kommt nur fahrlässiges
Handeln des Gehülfen in Betracht, Denn eine vorsätzliche,
 den Gläubiger schädigende Handlung kann
nie zum Zweck der Herbeiführung der Erfüllung bezangen
 sein: Der Schädigungsvorsatz würde eben den
Erfüllungswillen ausschliessen und somit die Handlung

1) Vergleiche Entsch. des 0, L.G. Hamburg vom 31. Mai 1882,
Hans. Gerichtszeit. III, No. 80.)