aus dem Bereich der von dem Schuldner zu vertretenden
 ausscheiden.
Wenn die Anhänger der extremen Theorien, die
wir im vorigen Abschnitt besprochen haben, gegen
die Anhänger der eingeschränkten Haftung den Einwand
 erheben, der Richter könne unmöglich im einzelnen
 Fall feststellen, wo Erfüllungsvorsatz aufhöre
und Deliktsvorsatz anfange, so ist dieser Vorwurf
gegenüber dem von uns vertretenen Standpunkt unhaltbar:
 auch die zum Zwecke seiner Widerlegung
von jenen angeführten Beispiele!) vermögen daran
nichts zu ändern. Wenn der Uhrmachergehülfe, ärgerlich,
 dass er die Uhr nicht öffnen kann, das Glas mit
der Faust zerschlägt, oder der Schiffssteward die Kleider
des Passagiers, der sich über ihn beschwert hat, beim
Reinigen beschädigt, so ist der Richter, um die Haftung
des Herrn festzustellen, jeder Prüfung der Willensrichtung
 des Täters überhoben; denn hier liegt unmittelbare
 Obligationsverletzung vor. .
In $278 B.G.B. wie in 8 485 H.G.B. kann die
schädigende Handlung in einem Tun wie in einem
Unterlassen bestehen. So hat beispielsweise jeder Mann
der Schiffsbesatzung einen Schadenersatzanspruch
gegen den Rheder, der dadurch ‚entstanden ist, dass
der Schiffer das Schiff nicht gehörig verproviantiert
hat (8 513 H.G.B. $ 112 Seemannsordnung).
DaZurechnungsfähigkeit des Täters Voraussetzung
für jede schuldhafte Handlung ist, so muss der Handelnde
 eine zurechnungsfähige Person sein, wenn den
Herrn eine Verantwortlichkeit treffen soll; andernfalls
hat eben der Gläubiger den angerichteten Schaden
selbst zu tragen (soweit nicht &amp; 829 in Betracht

1) Feder 5. 66.