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kommt!). Hingegen ist das Verschulden und folglich
auch die Zurechnungsfähigkeit des Schuldners resp.
Rheders zur Zeit der Tätigkeit des Gehülfen gleichgültig.
 Sie kommt nur für die Zeit in Betracht, wo
jene selbst handelnd auftreten, d. i. zur Zeit der Bestellung
 der Hülfsperson. Hat die Bestellung durch
einen Vertreter stattgefunden, so scheidet das Erfordernis
 der Zurechnungsfähigkeit des Herrn überhaupt
 aus; in dem Falle kann auch der Geisteskranke
und der Geschäftsunfähige aus $ 278 B.G.B. und
8 485 H. G. B. verpflichtet werden.
Während also der Vergleich der subjektiven
Voraussetzungen des 8 485 H.G.B. mit $ 278 B.G.B.,
völlige Übereinstimmung zeigt, herrscht in dieser Beziehung
 ein durchgreifender Unterschied gegenüber
dem Tatbestand des $ 831 B.G.B, Zunächst setzt
8 831 kein Verschulden des Handelnden voraus. Das
beweist:
1. Der Wortlaut; die Haftung tritt ein für
„widerrechtlich zugefügten“ ‘Schaden. Wir haben
bereits darauf hingewiesen, dass das objektive Moment
der Widerrechtlichkeit mit dem subjektiven des Verschuldens
 nichts zu tun hat. Im Gegensatz zu $ 831
fügt daher 8 823 der „widerrechtlichen Verletzung“
die Attribute vorsätzlich und fahrlässig hinzu,
2, 8 832, der die Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht
 über Minderjährige und Unzurechnungs-1)

 Der innere Grund dafür, dass das Gesetz im Falle der
Unzurechnungsfähigkeit des Gehülfen von dem Prinzip abweicht,
auf welchem die Bestimmungen der $$ 278 B.G.B., und 485 H.G.B,.,
wie man es auch formulieren mag, beruhen, ist schwer zu finden,
Weshalb sollen die Billigkeitsrücksichten, mit welchen Nussbaum
S.83 diese Ermässigung der Haftung erklären will, eher dem
Schuldner wie dem Gläubiger zu gute kommen? Im selben
Sinne Cosaeck SS. 246. Redlich S. 56, Feder S. 67.