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fähige regelt und daher sicher kein Verschulden voraussetzt,
 stimmt in dem fraglichen Ausdruck mit 8 831
wörtlich überein.
3. $ 840 S. 2 erwähnt die Möglichkeit, dass
in $ 831 die Hülfsperson hafte, ergo besteht auch die
andere Möglichkeit, dass sie unter Umständen nicht
haftet, also ohne Verschulden handelt!). |
Sehen wir nun zunächst einmal von dem prozessualen
 Gesichtspunkte ab, dass dem Herrn nach $ 831
der Exkulpationsbeweis gegeben ist, so ergibt sich
der — wenigstens theoretisch — wesentliche Unterschied,
 dass der Herr im $ 831 für die Handlungen
eines unzurechnungsfähigen Gehülfen haftet, während
dasselbe für den Rheder nach 8 485 ausgeschlossen ist.
Obgleich die Fassung des 8 831 auf den ersten
Blick das Gegenteil anzudeuten scheint, so ergibt doch
das Schuldprinzip, auf welchem der Paragraph beruht,
dass im Gegensatz zu $ 485 ein eigenes?) Verschulden
des Geschäftsherrn notwendige Voraussetzung für
dessen Verantwortlichkeit ist. Während der Rheder
zur Zeit der Vollführung der schädigenden Handlung
in jugendlichem Alter ($ 827 B.G.B.) oder geistesgestört
 (8 828 B. G. B.) sein kann, muss der Geschäftsherr
 nach $8 831 zur Zeit, wo er die im Gesetze erforderte
 Sorgfalt anzuwenden hatte, zurechnungsfähig
sein. Das Erfordernis der Zurechnungsfähigkeit ist
also umgekehrt wie im $ 485 H. 6. B.
Während hier die Zurechnungsfähigkeit des Rheders
 gleichgültig, die der Besatzung erforderlich ist,

1) Entsch. R.G. in Zivilsachen V. 30. 12, 1901 (mitgeteilt
in der deutschen Jur.-Zeit. 1902 5. 176).
2) Es ist heute in der Literatur allgemein anerkannt, dass
S 831 Verantwortlichkeit für eigene Schuld regelt; vergl. Plank
{Il. S. 694. v. Liszt Deliktwohl. S. 102.