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ist im 8 831 die Zurechnungsfähigkeit des Geschäftsherrn
 erforderlich, die der Hülfsperson gleichgültig.
Nun ist in 8 831 das Verschulden des Geschäftsherrn
 nicht schlechtweg als Voraussetzung seiner Ersatzpflicht
 aufgestellt, es wird vielmehr auf eine culpa
in eligendo und eine culpa in custodiendo beschränkt.
Seine Schuld muss nämlich darin bestehen, dass
er bei Auswahl der Personen, bei Beschaffung der
Gerätschaften, bei Leitung der Ausführung nicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt bewiesen hat.
Wie gestaltet sich nun die Haftung für den
Rheder, wenn entsprechend dem $ 831 auch ihm Verschulden
 zur Last fällt, wenn also eigenes Verschulden
des Rheders mit der des Schiffers konkurriert? Natürlich
 wird dadurch $ 485 nicht ausgeschlossen, der
Beschädigte hat eben die Wahl, worauf er im einzelnen
Fall seinen Klageanspruch stützen will, ob auf Verschulden
 des Rheders oder der Besatzung. In der
Regel wird er aber den Rheder aus eigenem Verschulden
 belangen, schon im Hinblick auf dessen
persönliche Haftung im Gegensatz zu der mit Schiff
und Fracht, falls den Rheder selbst kein Verschulden
‘rifft. Stützt sich die Klage aber auf eigenes Verschulden
 des Rheders, so kann 8 485 nicht mehr in
Betracht kommen; hier greifen vielmehr die Bestimmungen
 des Zivil- und Handelsrechts ein, So
bestimmt 8512 H. G.B., dass nicht nur der Schiffer
Jem verletzten Vertragsgegner gegenüber haftet, sondern
auch der Rheder — und zwar persönlich, — wenn
der Schiffer auf dessen Anweisung gehandelt hat, und
dieser bei Erteilung derselben von dem Sachverhältnis
unterrichtet war. Natürlich genügt in solchem Falle
nicht der Nachweis dieses Tatbestandes allein, der
Schaden muss auch wirklich infolge einer Anordnung