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des Rheders entstanden sein, sonst hat es bei 8 485
sein Bewenden,
Eigenes Verschulden des Rheders ohne konkurrierendes
 des Schiffers liegt z. B. dann vor, wenn
jener für den Transport ein Schiff gesandt hat, welches
für den Schiffer nicht erkennbare Fehler hatte. Für
den dadurch der Ladung oder den Passagieren zugefügten
 Schaden wird der Rheder aus dem Transportoder
 dem sonst etwa vorliegenden Dienstvertrage haften.

Ss 9.

Welches Verschulden muss vorliegen?

Was das Mass des von der Hüllsperson zu vertretenden
 Verschuldens anbetrifft, so. scheidet $ 831
von vornherein aus, da hier ein Verschulden des Angestellten
 nicht erfordert wird. Zu vergleichen sind
in dieser Hinsicht nur 8$ 278 B. G. B. und 88 485 H. G. B.
$ 278 bestimmt, dass der Schuldner das Verschulden
 der Hülfsperson „in gleichem Umfang zu
vertreten hat, wie eigenes Verschulden“, Das besagt,
dass in der Person des Gehülfen dasselbe Verschulden
vorliegen muss, für welches der Schuldner einzustehen
haben würde, wenn er den Vertrag selbst erfüllt hätte.
Haftet also der Schuldner, was in der Regel der Fall
ist, für jede Fahrlässigkeit, so steht er auch für leichtes
Verschulden des Gehülfen ein. Ist dagegen die Haftung
des Schuldners nach dem besonderen Vertrage eine
gemilderte, so wird entsprechend auch das Mass der
vom Gehülfen zu beobachtenden Sorgfalt verringert,
Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn der
Schuldner für culpa in conereto oder für dolus einzustehen
 hat:
a) culpa in conecreto. Ist hier die Konkrete
Sorgfalt des Herrn oder des Gehülfen massgebend