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Sicherlich die des ersteren!); denn der Gläubiger
hat sich bei der Erteilung des Auftrags auf die ihm
bekannte Sorgfalt des Schuldners verlassen; dessen
Verantwortlichkeit kann daher nicht von derjenigen
des dem Besteller ganz unbekannten Gehülfen abhängig.gemacht
 werden. Übrigens muss zugegeben
werden, dass die Feststellung der Sorgfalt im einzelnen
Falle fast unlösbare Schwierigkeiten bietet. Denn
die dem Diener aufgetragenen Verrichtungen pflegt
der Herr nie selber vorzunehmen; wie soll da der
Richter feststellen, wie der Herr in solcher Angelegenheit,
 z. B. beim Reinigen des in Verwahrung genommenen
 Wagens verfahren wäre?
b) Eine weitere Schwierigkeit zeigt sich in den
Fällen, wo der Schuldner nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit einzustehen hat, wie der Schenker ($ 521
B.G. B;), der Verleiher ($ 599 B.G.B.). Sollen diese
Personen, die selbst gar kein Interesse an dem Geschäfte
 haben, und daher vom Gesetz nur bei gewissenlosem
 Handeln haftbar gemacht werden, im Falle des $278
den Schaden zu vertreten haben, den eine Hülfsperson
angerichtet hat, ohne dass jene selbst das mindeste
Verschulden trifft. Das würde dem Grundgedanken,
auf welchem die geminderte Haftung des Verwahrers,
des Schenkers und der übrigen Personen beruht, durchaus
 widersprechen. Wir kommen daher mit Dernburg?)
zu dem Resultat, dass der Schuldner, der nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat,
überhaupt nicht für diejenigen Personen haftet,

1) Nussbaum 8. 90 und Isay 8. 379 behaupten im Gegensatz
 zur gesamten übrigen Literatur das Gegenteil; letzterer
yibt aber das absurde seines Resultates zu.
2) Dernburg II, 1, S. 147, ebenso Nussbaum S, 88,
Redlich S. 59: M. Planck zu 8278, Feder S. 21.