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deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient.

In 8485 H.G.B. ist über das Mass des Verschuldens
 einer Person der Schiffsbesatzung nichts
gesagt. Das könnte den Anschein erwecken, als ob
hier der Herr für jede schuldhafte Schädigung, die die
Schiffsbesatzung einem Dritten zufügt, einzustehen hätte:
dem ist aber nicht so. Das Gesetz wollte, wie bereits
erwähnt, keineswegs eine neue Deliktshaftung des
Rheders, die lediglich in einem Verschulden der Schiffsbesatzung
 begründet wäre, einführen. Die Bestimmung
ist vielmehr dahin auszulegen, dass die Haftung des
Rheders nur dann eintritt, wenn der Tatbestand einer
unerlaubten Handlung nach Massgabe des bürgerlichen
Rechts durch ein Besatzungsmitglied verwirklicht, und
also jedenfalls gegen dieses die Deliktsklage gegeben ist.
Für das Mass des Verschuldens sind daher die Erfordernisse
 des von dem Dritten im einzelnen Falle
behaupteten Deliktstatbestandes ausschlaggebend !).
Für 8 823 genügt also jedes Verschulden, während
beispielsweise für $ 826 (Schädigung durch illegale
Handlungen) nur Vorsatz in Betracht kommt. _
Beweislast.

Derjenige Unterschied zwischen $ 278 und $ 831,
G.B.G.derim Prozessam bedeutsamsten indieErscheinung
tritt, beruht zweifellos auf der sogenannten Umkehrung
1) Nach Art. 10 des gen. „Avant-projet „. ‚“ haben Schiffe,
welche zusammengestossen sind, einander Hülfe zu leisten. Nach
Abschnitt 4 dieses Artikels ist jedoch der Rheder für eine schuldhafte
 Zuwiderhandlung der Schiffsbesatzung gegen diese Vorschrift
 nicht verantwortlich, Demnach hätten wir hier eine
direkte Ausnahme von der allgemeinen Rhederhaftung für das
Verschulden der Besatzune.