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Diese Klagefundamente sind also, falls sie bestritten
 werden, vom Kläger zu beweisen, mit Ausnahme
 der Nichterfüllung in $ 278; es muss umgekehrt
der Schuldner die Erfüllung des Vertrages beweisen,
nachdem der Kläger dessen Bestehen dargetan hat.
Zwei Besonderheiten sind jedoch noch bez. der
Klagefundamente hervorzuheben:
a) In 8 278 zeigt sich nämlich wiederum die
grosse praktische Bedeutung der die ganze Haftung
durchziehenden Einteilung sämtlicher Fälle in solche,
wo eine unmittelbare Obligationsverletzung stattgefunden
 hat, und solche, wo nur eine subjektive Beziehung
zwischen Erfüllungshandlung und Schädigung besteht).
Denn im letzteren Falle, wo Kläger sich nicht auf
die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung (im
engeren Sinne) berufen kann, trifft ihn die Beweislast
für die Nichterfüllung (im weiteren Sinne), d. h. dafür,
dass die schädigende Handlung vom Gehülfen zum
Zwecke der Erfüllung vorgenommen war, So muss
in unserem oben angeführten Beispiel der Geschädigte
nachweisen, dass der Anstreichergehülfe die Wasserleitung,
 die er offen stehen gelassen hatte, zum Anrichten
 der Farben benutzt hat, während er in dem
Falle, in welchem der Kunde durch die zu späte Ablieferung
 des Rockes geschädigt wurde, die schädigende
Handlung (Nichterfüllung im engeren Sinne) nicht zu
beweisen braucht.
Nussbaum®% verwirft diese Unterscheidung, indem
 er ausführt, der Schuldner wolle, wenn er Hülfspersonen
 verwende, deren „innerhalb der Obligationssphäre
 erfolgten Handlungen wie seine eigenen gegen

Lt) Siehe oben 5.35 ff.
29) Nussbaum 5.85 A,M., Dernburg 1[ 1,8. 150, Feder
SS, 74, Hoffmann 8.217.