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sich gelten lassen, habe im Zweifel daher auch ihre
Diligenzmässigkeit zu beweisen“. Das ist richtig; Nussbaum
 übersieht aber, dass den Schuldner auch in
eigenen Handlungen, wenn eine Nichterfüllung im
weiteren Sinne vorliegt, die Beweislast nicht trifft.
b) Bezüglich der Klagefundamente in $ 485 ist
noch zu erwähnen, dass bei Zusammenstoss von Schiffen
(8 734 H. G.B. $ 92 B. Sch. G.) aus praktischen Gründen
vom strikten Nachweis des ursächlichen Verschuldens
eines bestimmten Besatzungsmitgliedes abgesehen wird,
da er nur in den seltensten Fällen möglich ist. Man
hat daher in der obersten Rechtsprechung!) eine Vermutung
 aufgestellt, wonach das Zuwiderhandeln gegen
eine gesetzliche Vorschrift oder allgemein anerkannte
Regeln als kausal für die Schädigung anzusehen ist.
Hatte z. B. das eine Schiff nachweislich vor dem Zusammenstoss
 keine Signallaternen ausgestellt, so wird
seine Schuld präsumiert. Dadurch ist die Beweislast
des Klägers gegenüber der in $&amp; 278 nicht unbedeutend
erleichtert.
Ferner wird in 8737 H.G.B. eine gesetzliche
Vermutung dafür aufgestellt, dass ein Schiff, welches
nach einem Zusammenstoss gesunken ist, bevor es
einen Hafen erreichen konnte, infolge dieses Zusammen;
stosses untergegangen. ist.
II. Einreden des Beklagten:
1) in 88 278 und 485 sind keine besonderen Einreden
gegeben).

1) S. R.-Ger, Bd. 21 S. 142, Bd. 28 S. 70, Ba. 31 8. 67.
9) Jedoch wird in Art. 6, Abschn. 3 des gen. „Avantprojet
 . . .“ dem Rheder der Einwand des Verschuldens des
anderen Schiffes zugestanden, falls er nach einem Zusammenstoss
 auf Grund eines Fracht- oder Überfahrtsvertrages (en vertu
du eontrat de transport) in Anspruch genommen wird. — Mit