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2) in 8 831
entweder a) Anwendung der erforderlichen Sorgfalt,
a) bei Auswahl der Hülfsperson,
ß) bei Beschaffung der Vorrichtungen und
Gerätschaften,
y) bei Leitung der Ausführung zu ß und y;
die Verpflichtung zur Leitung hat jedoch
der Kläger zu beweisen,
der b) Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen
der Versäumung der Sorgfaltspflicht und
der Schädigung !).
Die Verpflichtung des Gesehäftsherrn zur Leitung
des Gehülfen hat indes wiederum der Kläger zu beweisen.


ınd

Hinsichtlich der dem Geschädigten im Prozess
zustehenden Beweismittel ist schliesslich noch die Frage
erörtert worden, ob demselben das Recht zustehe, dem
Geschäftsherrn über die schädigenden Handlungen
seiner Hülfspersonen den Eid zuzuschieben. Das Kammergericht?)
 vertritt hier den Standpunkt, dass das
Schiffspersonal als Vertreter des Schiffseigners im Sinne
von 8445 C.P.O. anzusehen und folglich die Eides-Recht
 weist Boyens (a. a. O0, S. 5) darauf hin, dass dann aber
für den Fall der Mitschuld des Rheders am Zusammenstoss infolge
mangelhafter Seetüchtigkeit des Schiffes, seine nach dem massgebenden
 Vertragsrecht sich ergebende Haftung für den ganzen
Schaden bestehen bleiben müsse, unbeschadet seines Rückgriffs
gegen das mitschuldige Schiff,
1) Das die Formulierung: des Textes „wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“,
nicht korrekt ist und nicht das sagt, was er sagen will, ist kaum
zu bestreiten. Denn das Erfordernis der Kausalität zwischen
Schaden und pflichtwidrigem Verhalten ist nicht aus dem Wortlaut
 zu entnehmen, aber zweifellos erforderlich. So Pfeiffer
S.51, Feder S. 104, A. M. Schütz 5. 67.
9) Rechtspr. d. Oberlder. II. S. 184