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deren Auswahl und Beaufsichtigung ihnen grade durch
die eigentümlichen Verhältnisse der Schiffahrt entzogen
 ist,
Im Anschluss an die römische Noxae datio bildete
sich daher seit Ausgang des Mittelalters das sogenannte
Abandonsystem aus, wonach der Rheder sich durch
Aufgabe seines Schiffes (en abandonnant son batiment)
von seinen Verpflichtungen befreien kann. Das Handelsgesetzbuch
 hat diese Anschauung jedoch nicht
adoptiert, es nahm vielmehr das germanische. Prinzip
der Sachhaftung an: Erlangen die Gläubiger nicht auf
normalem Wege ihre Befriedigung, so findet die Exekution
 des Schiffes statt, den Überschuss erhält der
Schuldner zurück. Daher wird dieses System Exekutionssystem!)
 genannt. Im Prinzip ist die persönliche
 Haftung des Rheders aufrechterhalten und somit
kein Unterschied gegenüber dem bürgerlichen Recht
konstatiert, tatsächlich aber erscheint sie als Ausnahme
von der Regel.
Wie schon eingangs angedeutet, müssen wir uns
hier auf eine gedrängte Übersicht des Systems beschränken.

Die beschränkte Haftung erscheint,
1. falls es sich um ausserkontraktliches Verschulden
 der Besatzung handelt, als sogenannte nichtpersönliche
 oder dingliche Haftung. Sie beschränkt
sich auf das Schilfsvermögen und verschafft den
Schiffsgläubigern eine vorzugsweise Befriedigung aus
demselben ($ 486 Z. 3 H. G. B.).
2. Handelt es sich um kontraktliches Verschulden
der Besatzung, so findet auch die rein dingliche
Haftung statt. — Jedoch haftet in gewissen Fällen
der Rheder nicht nur dinglich mit seinem Schiffs-—_
 1} Diese Benennung stammt von Ehrenberg 8.18.