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vermögen, sondern auch persönlich mit seinem Landvermögen,
 ohne dass den Schiffsgläubigern an letzterem
ein Vorzugsrecht zusteht. Diese Haftung nennt Cosack
die dinglich-persönliche; sie findet z. B. bei Verletzung
der Dienst- und Heuerverträge der Besatzung statt
($ 487 H.G. B.))).

8 12.

Charakter der Haftung.
Von Wichtigkeit ist die Feststellung des Charakters,
 welcher der Haftung in den zu vergleichen.
den Bestimmungen eigen ist, Da sich aus der kontraktlichen
 oder deliktischen Natur der Haftung wichtige
Folgerungen für den Umfang des zu ersetzenden
Schadens und den Gerichtsstand ergeben.
1. Wird der Geschäftsherr auf Grund von $ 278
in Anspruch genommen, so stellt sich die Haftung
stets als kontraktliche dar, auch dann, wenn durch
die schädigende Handlung der Tatbestand eines Delikts
verwirklicht wird.
2. Im Gegensatz hierzu ist die Haftung aus 8831
eine rein deliktische. Die Ausserachtlassung der vom
Herrn zu prästierenden Sorgfalt ist nämlich als Unter-Jassungsdelikt
 anzusehen.
3, Wenn 8485 auch kein Verschulden des Rheders
voraussetzt und infolgedessen seine Haftung auch nicht
als eine rein deliktische bezeichnet werden kann

1) Übrigens besteht gerade in Deutschland eine starke
Strömung, welche die Beschränkung der Rhederhaftung gänzlich
beseitigen will. Das „Comite maritime international“ (s. S. 11
A.1) hat jedoch auf seiner Tagung zu Hamburg einen dies
bezüglichen Antrag Gütschows verworfen, (Vgl: Gütschow
a. a. O0. u. Bovens bei Goldschm. Bd. 54 8. 1.)