58

so ist sie m. E. immerhin als eine quasideliktische
aufzufassen,

Umfang des zu ersetzenden Schadens.

Die Charakterisierung des Anspruchs als kon
traktlichen oder deliktischen ist auch von Einfluss
auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Es
fragt sich hier: Muss der Herr, wenn der Gehülfe
eine Person verletzt hat, auch für den immateriellen
Schaden ($ 847 B. G.B.) und diejenigen Schädigungen
Ersatz leisten, durch welche der Dritte in seiner Erwerbstätigkeit
 und seinem späteren Fortkommen beeinträchtigt
 worden ist (8 842 B.G. B.)? Die Haftung
aus $ 842 ist zu bejahen und zwar übereinstimmend
für 8$ 278, 831, 485. Denn der Anspruch aus 8 842
ist als ein integrierender Bestandteil der Schadensersatzforderung
 anzusehen, gleichgültig ob die Verletzung
 ex delicto oder ex econtractu stattgefunden hat.
Dagegen herrscht keine Übereinstimmung hinsichtlich
 der Haftung für immateriellen Schaden. Diesen
braucht der Schuldner nach 8 278 nicht zu ersetzen.
Denn $ 847 setzt eine unerlaubte Handlung oder
mindestens ein Quasidelikt des Haftenden selbst voraus 1.
Wenn daher der in der Klinik angestellte Assisterizarzt
 oder der auf dem Schiffe angestellte Schiffsarzt
an einer dort in Behandlung befindlichen Frau ein
Sittlichkeitsverbrechen begeht, so muss der Leiter der
Anstalt ebensowohl wie der Rheder sowohl den sonstigen
wie den immateriellen Schaden ersetzen, wenn die
Klage auf $ 831 bezw. 8 485 gestützt ist, während
sich die Haftung auf den materiellen Schaden he.

1) Übereinstimmend von Liszt 8. 10, Nussbaum S. 85,
Wertheimer S. 46. Feder 8. 34.