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schränkt, falls die Klage auf das Vertragsverhältnis
(8 278) gestützt wird.

Gerichtsstand.

Im 8 278 kann nach dem bereits ausgeführten,
auch wenn sich die schädigende Handlung als ein
Delikt darstellt, niemals der Gerichtsstand der unerlaubten
 Handlung (£$31 C.P.O.) in Frage kommen.
Wohl aber in 88 831 B.G.B. und 485 H. G. B.
Zwischen diesen beiden besteht jedoch insofern ein
Unterschied, als $ 831 ein mindestens präsumiertes
Verschulden des Herrn voraussetzt und daher nicht
wie 8 485 ein Quasidelikt, sondern ein echtes, nämlich
ein Unterlassungsdelikt darstellt. Daher besteht für
8 831 der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
an dem Ort, wo der Herr die erforderliche Sorgfalt
hätte anwenden müssen. Der Gerichtsstand des Herrn
fallt also nicht zusammen mit dem des Gehülfen, das
ist der Ort, wo dieser die schädigende Handlung
begangen hat. Hat also ein Möbelgeschäft in Cöln
einen Dekorateur nach Berlin gesandt, dessen Unzuverlässigkeit
 ihm bekannt war, So ist, falls. dieser
bei der Ausstattung eines Hauses jemanden fahrlässig
verletzt, für diesen der Gerichtsstand in Berlin, für
seine Auftraggeberin aber in Cöln begründet.
In 8485 dagegen kann als forum delicti commissi
gegen den Rheder nur der Ort in Frage kommen, an
welchem die Besatzung die Schädigung begangen hat,
weil ja von einem Delikte, insbesondere von einem
schuldhaften Unterlassen des Herrn nicht die Rede ist.
Allerdings ist für alle Klagen gegen den Rheder
wie gegen den Schiffseigner in $ 488 H.G.B. und
8 6 B. Sch. G. ohne Rücksicht darauf, ob sie persön-