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lich oder mit Schiff und Fracht haften, ein Gerichtsstand
 im Heimatshafen („Quasidomizil“ des Schiffes)
gegeben. Dieser Gerichtsstand ist aber kein ausschliesslicher.
 Das Gesetz ($ 488) sagt, der Rheder kann,
nicht aber er darf nur vor dem Gericht des Heimatshafens
 belangt werden!). — Es kann daher noch ein
besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
in Betracht kommen und dieser ist da begründet, wo
die Besatzung den Dritten beschädigt, bezw. wo der
Zusammenstoss stattgefunden hat 2).

S 13.

Wegfall der Haftung.

Die Vorschriften des $ 278 und des $&amp; 485 H.G. B.
soweit es sich um Kontraktverletzungen handelt —

1) Vergl. Hans. Ger, Zeitg. VIIT, 109, 105, Förtsch S. 43,
Boyens-Lewis S. 237,
2) Auf der Hamburger Konferenz des Comite maritime
international (S. 11 A. 1) wurden hinsichtlich der Zuständigkeit
der Gerichte aus Kollisionsstreitigkeiten folgende Vorschläge
genehmigt, welche grundsätzlich mit den jetzigen Bestimmungen
übereinstimmen. Darnach soll der Gerichtsstand da he:
gründet sein:
a) „wo der Rheder des beklagten Schiffes wohnt oder eine
Handelsniederlassung hat oder wo das Schiff zu Register steht:
b) bei dem Gericht des Orts, wo der Zusammenstoss stattfand,
 wenn sich derselbe auf einem Territorialgewässer ereignete,
 Die Gerichtsstände
ec) des Arrestes und
d) der Widerklage wurden nur mit der Beschränkung angenommen,
 dass lediglich Arrest des beklagten Schiffes den
Gerichtsstand begründe und dass eine Widerklage nur auf
denselben Schiffszusammenstoss, der den Gegenstand der
Hauptklage bilde, gestützt werden dürfe.“ (Boyens a.a.0. 8.8.)