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keine Einwirkung auf das Verhalten des Rheders
stattfindet.
Wo indes in den beiden Paragraphen das Mass
der Sorgfalt durch einen nebenhergehenden Vertrag
herabgemindert wird, kann sich der Geschäftsherr
oder Rheder nur dem Vertragsgegner gegenüber darauf
berufen. Zur Erläuterung zwei Beispiele:
1. Der Anstreichermeister verspricht schenkweise
die Ausmalung einer Decke. Der Gehülfe beschädigt
bei der Arbeit durch Offenstehenlassen der Wasserleitung
 den Teppich des Beschenkten und gleichzeitig
die Zimmerdecke des unter demselben wohnenden
Hauseigentümers.
Gegenüber dem Beschenkten kann sich der Geschäftsherr
 durch den Nachweis befreien, dass er bei
der Auswahl des Gehülfen nicht grob fahrlässig verfahren
 ist. Dem Hauseigentümer ist er schon ersatzpflichtig,
 wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
ausser acht gelassen, also bloss fahrlässig gehandelt hat.
2. Der Rheder hat von A eine dem B gehörige
Sache zur unentgeltlichen Verwahrung aufs Schiff
genommen, dieselbe wird durch Fahrlässigkeit eines
Matrosen beschädigt, Folge: der Rheder haftet dem
B schlechthin aus $ 823 B.G.B. in Verbindung mit
8485 H.G.B., dagegen dem A nur gemäss $ 690
B.G.B. für culpa in concreto. Er kann sich also
unter Umständen darauf berufen, dass er seine eigenen
Sachen nicht besser aufzubewahren pflegt, als die in
Verwahrung genommenen.

8 14.

Während bisher von Fällen die Rede war, in
denen die Haftung gar nicht zur Entstehung kam.
ist noch kurz auf den nachträglichen Weefall der-