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selben durch Verjährung einzugehen. Hier ergeben
sich wichtige Unterschiede hinsichtlich der Verjährungsfrist
 und des Beginns der Verjährung:
1. in 8278:
a) Verjährungsfrist: in der Regel 30 Jahre,
b) Beginn der Frist
a) bei dreissigjähriger Verjährung mit der
Begehung der Handlung ($ 198);
ß) bei kürzerer Verjährung ($ 196, 197) mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Handlung begangen ist ($ 201).
2, In 8 831:
a) Verjährungsfrist: drei Jahre bezw. 30 Jahre;
bo) Beginn der Frist: Zeitpunkt, in welchem
der Dritte von der Schädigung und der
Person des Geschäftsherrn — des Gehülfen
genügt nicht — Kenntnis erlangt hat. Ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis von der Begehung
 der Handlung ab ($ 852) (Fall der
dreissigjährigen Verjährung).
3. In 8485 H.G. B.:
a) Verjährungsfrist: ein Jahr ($ 201 HL. G. B.),
bei Zusammenstoss von Schiffen zwei Jahre
($ 901 Z. 2)1);
b) Beginn der Frist: mit dem Ablauf des Jahres,
in welchem der Dritte Kenntnis von dem
Schaden, — nicht auch, wie in $ 852 B.G.B.
von dem Ersatzpflichtigen -- erlangt; bei
Zusammenstoss mit Ablauf des Jahres, in
welchem dieser stattgefunden hat ohne
Rücksicht. ob dem Dritten der Zusammen-1)

 Diese Frist ist auch für das projektierte internationale
Pecht beibehalten. (Vel. Art. 9 des zit. „Avant-projet . . .“)