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anzuvertrauen, die zu jener Zeit im allgemeinen in
wenig gutem Ruf standen und denen man zutrauen
konnte, dass sie zum Schaden der Reisenden resp. Versender
 mit ihren Leuten gemeinsame Sache machten‘),
Das ist die herrschende Ansicht, und es wäre überflüssig,
 gegenüber der Begründung der römischen
Juristen ein besonderes Prinzip aufstellen zu wollen,
auf welchem diese Sonderbestimmung beruht.
Heute, wo die improbitas der Schiffer nicht mehr
in Frage steht, müssen wir uns nach einer anderen
Erklärung für die heutige Rhederhaftung umsehen.
Dabei muss man sich nochmals vor Augen halten,
dass diese Haftung auch heute noch etwas durchaus
Exzeptionelles ist, dass sie in ihrer Wirkung sowohl
8831 wie 8278 B.G.B. um ein Bedeutendes überragt.
Wir haben gesehen, dass der Herr, falls bei ihm nicht
die bestimmten Schuldmomente aus $ 831 vorliegen,
und der Verletzte zu ihm in keinem Kontraktsverhältnis
 steht, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
für ein Verschulden seines Gehülfen überhaupt nicht
verantwortlich gemacht werden kann, während der
Rheder auch dann bedingungslos haftet.
Dieser schroffe Gegensatz speziell zu $ 831 springt
deshalb nicht sogleich in die Augen, weil dieser Paragraph
 in dem Gewande einer Haftung für fremde
Schuld auftritt, und man auf den ersten Blick geneigt
ist, die Einschränkung des zweiten Abschnittes des
8831 als nebensächliches zivilprozessuales Moment zu
betrachten. In Wirklichkeit liegt, wie bereits hervorgehoben
 ®), gerade in der dem Geschäftsherrn gegebenen
Exkulnation der Kernpunkt der Bestimmung.

1) 1.381 eit. „ideo, ut innotesceret praetor curam agere
reprimendae improbitatis hoc genus hominum“,
2) Verel. S. 46.