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Es handelt sich eben in $831 gar nicht um eine
Haftung für fremde Schuld, sondern für eigene. Und
diese Haftung für eigene Schuld, das Verschuldungsprinzip,
 ist heute noch die Grundlage der Schadensersatzpflicht
 im B. G. B., wie sie es im römischen Recht
gewesen war. Das ist klar zum Ausdruck gebracht,
sowohl für das Recht der Schuldverhältnisse, als auch
für die unerlaubten Handlungen, Denn einerseits
bestimmt $ 276 B.G.B.: „Der Schuldner hat, sofern
nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit
 zu vertreten“. Andererseits lassen die $$ 827
und besonders 828 B. G. B. es als zweifellos erscheinen,
dass dem Gesetzgeber auch auf dem Gebiete der
unerlaubten Handlungen keineswegs die Tatsache der
Schadensverursachung genügte, sondern dass er gewisse
subjektive Momente, wie: „die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“, zur Voraussetzung
 der Haftpflicht gemacht hat.
Wenn wir somit das Verschuldungsprinzip im
B.G. B. vollständig ausgeprägt finden, so muss man
hinsichtlich des 8 831 B. G. B. immerhin zugeben, dass
hier das die Ersatzpflicht begründende Verschulden
des Geschäftsherrn nach der Fassung dieser gesetzlichen
 Bestimmung stets präsumiert wird und’ erst
durch diesen entkräftet werden muss, Zutreffend weist
Oertmann‘!) darauf hin, dass die Ausräumung der
präsumierten Schuld. in einer Reihe von Fällen fast
unüberwindliche Schwierigkeiten bietet und die Bestimmung
 des $ 831 in soweit im Endergebnis doch
auf eine Haftung für fremde Schuld hinauslaufen kann.
Zu dieser, wenn auch unbedeutenden Abweichung von
der reinen Schuldidee, veranlasst den Gesetzgeber

I) Oertmann, Das Recht des Schadensersatzes S, 92,