67.

offenbar die Erwägung, dass es dem betriebskundigen
Geschäftsherrn stets leichter sein wird, die Kausalkette
der Schädigung aufzudecken als für den Geschädigten,
dem die Technik des fremden Betriebes gänzlich
unbekannt ist.
Was. nun die Grundidee des $ 485 H.G.B. an
geht, so hält sich Asmis*) einfach an die historische
Entwickelung aus dem receptum nautarum und meint,
der Gesetzgeber habe im H. G. B. kein anderes Prinzip
aufstellen wollen. Dass die Motive jenes „Notgesetzes“
heute nicht mehr zutreffen, haben wir bereits angedeutet.
 Ausserdem dürfte eine Ansicht wenig befriedigen,
 der zufolge der Gesetzgeber bei der Neuredigierung
 des See- und Binnenschiffahrtsrechtes sich
nicht des leitenden Grundgedankens bewusst geworden
sein soll.
Will man diesen Grundgedanken auffinden, So
hat man davon auszugehen, dass der Seeschiffahrtsbetrieb
 mit einer besonderen Gefährdung verbunden
ist, sowohl für Leben und Vermögen derjenigen Personen,
 die sich ihm anvertrauen, als auch für unbeteiligte
 Dritte; die Gefahr ergibt sich sowohl aus
den natürlichen Voraussetzungen, wie den Hilfsmitteln
der Schiffahrt: Meer, See, Fluss etc. einerseits, Dampf,
Elektrizität etc. andererseits. Diese Gefährdungsmomente
 allein können nun schlechterdings nicht
genügenden Anlass bieten, dem Betriebsunternehmer.
der den Kampf mit diesen Fährnissen auf sich nimmt,
eine so erhöhte Haftung aufzubürden. Denn hier
handelt es sich offenbar um Grundbedingungen unseres
ganzen Kulturlebens, die der Gesetzgeber sicherlich
nicht beschränken will. „Navigare necesse, vivere

Lt) Asmis S. 49