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non necesse“1, Es würde daher unzutreffend sein,
wenn man die geschilderte Betriebsgefahr als die
alleinige Ursache der Gehilfenhaftung ansehen wollte.
Wäre dem wirklich so, so wäre nicht einzusehen,
warum der Gesetzgeber den Rheder nicht schlechthin
für alle Schäden verantwortlich macht, die durch die
Schiffahrt Dritten zugefügt werden.
Die in den Elementen und in den Betriebsmitteln
gegebenen Gefährdungsmomente können meines Erachtens
 nur als mittelbare Ursache der Haftung bezeichnet
 werden. Sie bilden die latente. Gefahr,
deren Aktuellwerden das Gesetz bloss möglichst
zu verhüten trachtet. Aktuell wird die Gefahr aber
durch eine nicht seetüchtige Besatzung und diese
Gefahr, die in der Untüchtigkeit und Mangelhaftigkeit
der Besatzung liegt, ist die mittelbare Ursache, welche
den Gesetzgeber zur Verschärfung der Haftung veranlasst.
 Denn die Besatzung; ist das wesentlichste
Mittel, welches dem Rheder zur Verhütung der Betriebsgefahr
 zu Gebote steht und die Tendenz des Gesetzes
geht demnach dahin, den Rheder zu veranlassen, auf
die Auswahl und Durchbildung dieses Betriebsmittels
die denkbar grösste Sorgfalt zu verwenden. Das
erreicht es, indem es ihn gerade für die Besatzung,
nicht auch für sonstige auf dem Schiff befindliche
Personen oder gar für casus haften lässt. Nun ist
von Gütschow®) der Einwand erhoben worden: Warum
bei dieser Annahme der Rheder denn nur für das
Verschulden und nicht für alle Handlungen der Besatzung
 schlechthin hafte? Diesem Einwand können

1) Man kann in der. Haftungsbeschränkung des Rheders
auf Schiff und Fracht den Ausgleich für die vom Betriebsunternehmer
 geleistete Kulturarbeit erblicken.
9) Gütschow SS. 17.