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allerdings diejenigen, welche die Haftung bloss auf
die in dem Betrieb selbst begründete Gefahr basieren,
keinen stichhaltigen Grund entgegensetzen. So entgegnet
 beispielsweise Haekel!) auf den Einwand
Gütschows: Wenn der Rheder für die Besatzung
schlechthin hafte, würde, falls bei einer Schiffskollision
beide Teile ohne Verschulden seien, der Rheder jeden
Fahrzeuges den dem anderen Schiff und dessen Ladung
entstandenen Schaden ersetzen müssen, wodurch das
Haftungssystem viel zu umständlich würde. Indes
ist einerseits gar nicht einzusehen, inwiefern das
Haftungssystem in dem genannten Fall besonders um
ständlich würde?), andererseits trifft die Replik Haekels
bloss den in $ 734 H.G. B. geregelten Spezialfall der
Schiffskollision, während sie für die übrigen Tatbestände
der 8485 die Frage Gütschows unbeantwortet lässt.
Von unserem Standpunkte aus lässt sich die Frage
Gütschows leicht beantworten. Beruht die Tendenz
des Gesetzes nicht auf der allgemeinen im Schiffahrtsbetriebe
 liegenden Gefahr, sondern auf dem Aktuellwerden
 derselben durch die Gehülfenzuziehung, So ist
die Beschränkung der Haftung des Rheders auf Verschulden
 der Besatzung nicht nur kein Widerspruch,
sondern die direkte Folge der Tendenz. Denn nur,
wenn der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des
Rheders bloss so weit hinaufschraubt, als die Schädigung
noch vom menschlichen Willen abhängt, spornt er

1) Haekel S. 54.
2) Das Umständliche liegt doch nicht in der Leistung des
Ersatzes, sondern in der voraufgehenden, oft höchst schwierigen
Feststellung, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Diese
Feststellung würde aber gerade in dem Falle Gütschows — wo
es auf ein Verschulden gar nicht mehr ankommen soll —
wegfallen.