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den Rheder zur äussersten Kraftentfaltung an, um
eine möglichste Qualitätssteigerung seiner Besatzung
zu erzielen. Würde der Rheder für dieselbe ins Ungewisse
 hinein haften, so würde sich seine grosse
Sorgfalt in der Auswahl und Ausbildung gar nicht
mehr lohnen, weil ihn schliesslich trotzdem die Verantwortlichkeit
 träfe. Es würde ihm nichts anderes
übrig bleiben, als in möglichst weitgehender Versicherung
 seine Deckung zu suchen und er würde
sich um die undankbare Aufgabe, sich eine erstklassige
Besatzung zu schaffen, nicht weiter bemühen. So
würde der Gesetzgeber bei unbedingter Verantwortlichkeit
 des Rheders gerade das Gegenteil von dem erreichen,
 was er will. — Diese Auffassung findet eine
Stütze in den Protokollen zu 8 738 H. G. B., in welchem
der Rheder von der Haftpflicht für den vom Zwangslotsen
 verursachten Zusammenstoss deshalb befreit
wird, weil er auf die Anstellung desselben keinen
Einfluss hat).
Priewe?) versucht an der Hand zweier Urteile
des Oberappellationsgerichts München vom Jahre 1861
und 18813), in welchem die Übernahme eines unbedingt
mit Gefahren verbundenen Betriebes schon an sich

1) Prot. zum H.G.B. S. 2792: „Es würde als eine ungerechtfertigte
 Härte gegen den Rheder erscheinen, wenn er
für das Versehen einer Person haften sollte, deren Aufnahme
und Nichtaufnahme und deren Wahl nicht in der Willkür seines
Vertreters gestanden, sondern wozu cine höhere Macht denselben
gezwungen hat.“ Dieser Zwang wird doch dadurch nicht
aufgehoben, dass der Rheder einen unfähigen Lotsen zurückweisen
 kann, wie Ehrenberg 8. 224 andeutet. — Als weiterer
Grund für die Befreiung des Rheders von seiner Verantwortlichkeit
 tritt noch der S. 19b erörterte hinzu.
2) Priewe, S. 39, 40.
3) Seuffert, Bd. 14 Nr. 208 u. Bd. 30 Nr. 144.