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als schuldhaftes Handeln hingestellt wird, den Gefährdungsgedanken
 als Grundlage der Haftpflicht auszuräumen.
 Nun gibt er zu, dass nach der gesetzlichen
Konzessionierung dieser Betriebe und nach Erlass des
Haftpflichtgesetzes von einem eigentlichen Verschulden
nicht mehr die Rede sein könne, dazu fehle es an
dem Moment der.Pflichtwidrigkeit und des Unerlaubtseins.
 Trotzdem meint er, beruhten diese Gesetze
nicht lediglich auf „objektiver Basis“. Der Haftpflicht
läge vielmehr immer noch ein „subjektives Moment“
zu Grunde und das Hervorheben dieses subjektiven
Moments sei auch der richtige Kern in den beiden
angezogenen Urteilen. Wir geben Priwe gern Zu,
dass der Richter, falls weder das Haftpflichtgesetz,
noch eine Konzessionierung der Betriebe bestände,
auch heute sehr wohl zu einer ähnlichen Entscheidung
gelangen könnte, wie in den Urteilen des Oberappellationsgerichts.
 Die gesetzliche Regelung hat aber nun
einmal stattgefunden, und worin nach dem Wegfall
des Unerlaubtseins und der Pflichtwidrigkeit noch das
subjektive Moment bestehen soll, hat Priewe nicht
gesagt und wird es. auch schwerlich sagen können.
Andererseits müsste er schliesslich auch die Rhederhaftung
 auf das Kulpaprinzip zurückführen und diese
Konsequenz wollte er doch sicherlich nicht ziehen,
Auch Hoffmann!) hat die beiden von uns dargestellten
 Gefährdungsmomente seiner Theorie zu Grunde
gelegt. Er sieht aber, augenscheinlich in dem Bestreben,
 ein gemeinsames Prinzip für die gesamte
Gehülfenhaftung zu finden, das grundlegende Moment
(wie wir sagten: die latente Gefährdung) in der Gehülfenzuziehung
 und in der Betriebsgefahr nur die
Qualifikation derselben. Dass gerade der umgekehrte
1) Hoffmann Seite 94 ff.