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Standpunkt der richtige ist, glauben wir oben dargetan
 zu haben ?).
Gehen wir nun noch auf den Grundgedanken
des 8 278 B.G.B. ein, so wollen wir des Zusammenhangs
 wegen auch gleich an dieser Stelle Hoffmanns
Gefährdungstheorie beleuchten. Er will sie auch da
angewandt wissen, wo auf Grund‘ besonderer Verhältnisse,
 Handlungen gewisse Personen der Wirksamkeit
 nach schwerer und der Wahrscheinlichkeit nach
leichter schädigen könnten, als die Allgemeinheit. Als
ein derartiges „besonderes Verhältnis“ betrachtet er
das Schuldverhältnis in 8 278 B.G. B.
Hoffmann ist es indes ebensowenig gelungen,
wie irgend einem seiner Vorgänger, die gesamte Verantwortung
 für fremdes Verschulden, in welcher Gestalt
sie auch immer auftreten mag, auf ein einheitliches
Prinzip zu gründen.
Wenn es schon sehr gekünstelt erscheint, in dem
Bestehen eines Schuldverhältnisses eine beständige
Gefährdung des Gläubigers zu erblicken, so ist es noch
weniger zutreffend, bei der Gehülfenzuziehung alle
Vorteile auf Seiten des Schuldners, alle Nachteile auf
Seiten ‚des Gläubigers zu suchen, wie Hoffmann
as tut.

Eine wie grosse Anzahl von Obligationen wird
nicht gerade im Hinblick auf die Leistung durch Gehülfen
 abgeschlossen, gerade deren Arbeitsresultat
wird verlangt. Die Vorteile, die der Gläubiger von
dem Abschluss des Geschäfts erhofft, vermag der
Schuldner in eigener Person oft gar nicht zu gewähren.
Dieselben werden mindestens die durch die Gehülfen
verursachte Schädigung ausgleichen.
1) Einzelne Gesichtspunkte für den Grund der Haftung
vibt Ehrenbere S. 224, 225.