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Man wird uns entgegenhalten, dieselbe Argumentation
 liesse sich auf die Tätigkeit der Schiffsbesatzung
anwenden; auch diese könne dem Gefährdeten zum
Vorteil gereichen. Das ist aber durchaus unzutreffend.
Denn der Dritte, der durch die Besatzung gefährdet
wird, braucht im Gegensatz zu $ 278 B. G. B. mit dem
Rheder nicht in der geringsten Beziehung zu stehen
und kann daher von der Tätigkeit der Schiffsbesatzung
auch keinen Vorteil erwarten,
Eine Gefährdung könnte man doch höchstens
auch hier wieder in der mangelhaften Auswahl und
Beaufsichtigung finden. Dieser Gesichtspunkt hat aber
für 8278 B.G.B. keineswegs die Bedeutung, die wir
ihm für $ 485 H.G. B. beilegen konnten. Wollten wir
auch hier mit Hoffmann dieses, also wiederum wie
in 8485 H.G.B. zwei Gefährdungsmomente gelten
lassen, so fehlt immer noch das notwendige Zusammenwirken
 beider, in welchem wir in $ 485 H.G.B. den
Grund der Haftung erkannt haben.
Denn es ist doch unerfindlich, warum — um ein
Beispiel zu gebrauchen — der Kutscher des Geschäftswagens,
 der bestellte Waren abzuliefern hat, durch
unvorsichtiges Fahren das auf der Strasse spielende
Kind des Gläubigers mehr gefährden soll, als irgend
ein anderes ?).
Neben der Gefährdungstheorie sind noch eine
grosse Anzahl anderer Prinzipien zur Erklärung der
Haftung aus 8278 B.G.B. aufgestellt worden. Als
die wesentlichsten nennen wir Ubbelohdes?) Assekuranztheorie,
 die Vertretungs- und Vollmachtstheorie

1) Auch M. Rümelin S. 89 hat diesen Widerspruch nicht
zu erklären vermocht
2) Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft Bd. 7.