von Dreyer‘), Ungers?) Theorie des Handelns auf
eigene Gefahr, die Werkzeugtheorie von Mayer?) und
Gierke*) und schliesslich die Gestionstheorie von
Isay®). Dieselben sind sämtlich — auch im Zusammenhang
 — in der Literatur®) eingehend besprochen und
ebenso eingehend widerlegt worden. Wir können uns
hier damit begnügen, auf dieselbe zu verweisen. Einer
Besprechung ‘dieser Theorien im einzelnen sind wir
deshalb überhoben, weil sie sämtlich von der unseres
Erachtens unrichtigen Voraussetzung ausgehen, dass
die Haftung des Schuldners für die Erfüllungsgehülfen
aus einem besonderen, ausserhalb des Schuldverhältnisses
 liegenden Gesichtspunkte zu begründen sei. Der
Gesetzgeber wollte aber nicht auf Grund irgendwelcher
Prinzipien einen besonderen Rechtssatz in $ 278 aufstellen,
 sondern nur eine Haftung ex lege bestätigen,
die bereits ex contractu bestand. Nicht das Gesetz,
sondern die zu Grunde liegende Obligation selbst ist
der massgebende Gesichtspunkt für die Haftung. —
Damit kommen wir auf die von Enneccerus") gegebene
 Erklärung aus dem Wesen und dem Begriff
der Obligatiion.
Da es dem Gläubiger vernünftigerweise nur auf
die Befriedigung seines Privatinteresses ankommen

1) Verhdl. des 17. deutschen Juristentages I, S. 106 ff.
2) Iherings Jahrb. f. Dogmatik, Bd. 30 S. 389 ff.
3) Verhandl. des 17. deutschen Juristentags I, S. 134 ff.
4) Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtssprechung‘
 1887 S. 803-—4.
5) Isay, S. 380.
6) Verhandl. d. 17, Juristentages I, S. 46 ff., S. 3837 ff,
II, S. 80 ff.; Abicht S. 37; Asmis S. 36; Blau S. 41; Wertheimer
 S. 20; Priewe 5. 21.
7) Verhandl. des 17. Juristentags I, S. 46 ff., S. 337 ff.
Enneccerus-Lehmann I, 5. 433.