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gehören dem dispositiven Rechte an. Schuldner und
Rheder können beliebige Abweichungen vom Gesetze
vereinbaren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied
der Haftung für fremde Schuld gegenüber der für
eigene. Letztere kann nach $ 276, Abs. 2 B.G.B.
nicht im voraus ausgeschlossen werden, wohl aber
die Haftung für vorsätzliche Schädigungen der Gehülfen
und der Schiffsbesatzung. Das ist namentlich in den
Chartepartieen und Konossementen beim Frachtvertrage
 die Regel!). Diese Befugnis findet nur ihre
Grenze in der Vorschrift des bürgerlichen Rechtes,
dass die gegen die guten Sitten verstossenden Abmachungen?)
 nichtig sind ($ 138 Abs, 1 B. G. B.).
Eine Modifikation der ursprünglichen Haftung
findet aber, abgesehen von besonderer auf die Einschränkung
 der Haftung gerichteter Partieverabredung
in 88 831 B.G.B. und 485 H.G.B. auch dann statt,
wenn deren Tatbestände auf Obligationsverhältnisse
Anwendung finden, in denen der Schuldner — hier
also der Geschäftsherr bezw. der Rheder — nur für
grobe oder konkrete Fahrlässigkeit haftet, Alsdann
beeinflusst dieser Vertrag die vom Geschäftsherrn bei
Auswahl der Hülfsperson, Anschaffung der Gerätzchaften,
 Leitung des Unternehmens zu beobachtende
Sorgfalt, während das Verhalten der Hülfsperson nicht
von ihm berührt wird.
Umgekehrt beeinflusst in $ 485 der Vertrag die
von der Besatzung zu beobachtende Sorgfalt, während

1) Diese „Freizeichnung“ pflegt beispielsweise beim Güterverkehr
 auf dem Rhein in den betreffenden Formularen der
Schiffahrtsgesellschaften vorgedruckt zu werden,
2) Wo hier die Grenze des Erlaubten liegt, ist nicht leicht
zu sagen, vergleiche hierüber R. Ger. Bd. 25 8. 107, u. Jur.
Wochenschr. 1898 S. 512 Nr. 41.

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