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        <title>Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.</title>
        <author>
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            <forname>Harry</forname>
            <surname>David</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>1883476070</idno>
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        Die Haftung des Rheders und des Schiftseigners
für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten
schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich
zur Haftung aus den SS 278, 831 B.G.B.

Dissertation

zur Erlangung der juristischen Doktorwürde

der Juristenfakultät zu Rostock

vorgyelegt von

Harry ‚David

Referendar.,

Bonn,
Carl Georgi, Universitäts-Buchdruckerei und Verlag.
1904
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a
        <pb n="3" />
        Disposition.

{. Einleitung und Umgrenzung des Themas ($ 1).
[I. Tatbestände:
A. Objektive Voraussetzungen.
‘, Verhältnis des Haftenden zum Handelnden.
a) Beteiligte Personen ($ 2).
b) Ihre Beziehungen zu einander ($ 3).
Verhältnis des Haftenden zum Dritten.
a) Bestehende Schuldverhältnisse ($ 4).
b) Entstehende Schuldverhältnisse ($&amp;amp; 5).
3. Die schädigende Handlung.
a) Kausalzusammenhang ($ 6).
b) Rechtswidrigkeit (8 7).
B. Subjektive Voraussetzungen.
1. Wer muss schuldhaft handeln? ($ 8.)
2. Welches Verschulden muss vorliegen? ($ 9,
[II. Beweislast ($ 10).
TV, Wirkungen:
A. Objekt der Haftung ($ 11).
B Charakter der Haftung (8 19).
0. Wegfall der Haftung.
1. Durch Vertrag ($ 13).
2, Durch Verjährung ($ 14).
V. Grundsätzliches (8 15).

)
        <pb n="4" />
        Literatur.

Asmis, Die Haftung des Schuldners für die Personen. deren
er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient. Inaug.
Diss. 1900.
Blau, Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden nach dem
bürgerlichen Gesetzbuch. Berlin. 1902,
Boyens-Lewis, Das deutsche Secerecht. 1897.
Boyens bei Goldschmidt, Beschädigung Dritter durch den
Schleppzug, Bd. 50, S. 56.
Boyens, Comite maritime international bei Goldschmidt, Bd, 54
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Bersche, Die Grundsätze des B. G. B. zum Reichs- und Landesrecht.
 1898.
Brückner, Die (privatrechtliche) Haftung für das rechtswidrige
Verhalten anderer, insbesondere der Vertreter und Gehülfen,
im „Recht“ Jahrg. 1901.
Burchardi, Über die Verantwortlichkeit des Schuldners für
seine Gehülfen bei der Erfüllung von Obligationen. 1861.
Conradi, Die Haftung des Schuldners für Gehülfen und Substituten.
 1896.
Cosack, Lehrbuch des Handelsrechts 5. Aufl. 1900,
Dernbury, Das bürgerliche Recht. 1901 u. 1902,
Ehrenberg, Die beschränkte Haftung des Schuldners. 1880.
Endemann,Handbuch des deutschenHandels- undSeerechts. 1884.
Enneccerus-Lehmann, Das bürgerliche Recht. 1901. 2, Aufl.
Förtsch, Binnenschiffahrt und Flösserei. 1900,
Feder, Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden, Berlin 1902.
Gareis u. Fucksberger, Kommentar zum H. G.B. 1891.
Geppert, Haftung des Rheders aus Handlungen des Schiffers.
Diss. 1894,
Gertz, Haftung des Rheders aus fremdem Verschulden, Diss, 1895.
Grundzüge zu B. Sch, G. (1. Entw. der Reichsregierung zum
B. Sch, G.)
Gütschow, Die Beseitigung der Haftung des Rheders für
Schäden 1909.
        <pb n="5" />
        Haekel, Schadenersatzpflicht des Rheders beim Zusammenstoss
von Schiffen und Art. 7. E.G.H. G. B. bei Goldschmidt Bd. 52
S. 171, Bd. 54 8. 44,
Heise-Cropp, Juristische Abhandlungen, 1. Bd. 1827.
Hatschek, Das deutsche Binnenschiffahrtsrecht 1896,
Hoffmann, Richard, Die Haftung des Schuldners für seine
Gehülfen 1902.
Ihering, Das Schuldmoment im römischen Privatrecht,
Jung, Delikt und Schadenverursachung 1897,
Isay, Geschäftsführung 1900.
Lewis, Das deutsche Seerecht, Bd. I. Leipzig 1877,
Kuhlenbeck, Das B. G.B. erläutert 1898,
Landgraf, Binnenschiffahrtsgesetz, Berlin 1896.
Landgraf, Materialien zu einem deutschen B. Sch. G.
Lehmann und Ring, Kommentar zum Handelsgesetzbuch,
Lühl, Gründe und Arten der Deliktshaftung.
Leo, Deutsches Seehandelsrecht 1902,
Linkelmann, Schadenersatzpflicht aus unerlaubten Hand
lungen nach dem B.G.B. 1898,
v. Liszt, Die Deliktsobligationen.
Linde, Haftung des Rheders aus fremdem Verschulden, Diss, 1898.
Makower, Kommentar zum H.G. B. 1900.
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 nach Binnenschiffahrtsrecht für ein Verschulden des
vom Schiffer angenommenen Lotsen, Diss. Rostock 1902.
Mittelstein, Binnenschiffahrtsrecht Bd. 1 19038.
Mittweg, Die unerlaubten Handlungen nach B. G. B., Diss. 1899.
Meischeider, Die alten Streitfragen gegenüber dem Entwurfe
eines bürgerl. Gesetzbuches für das deutsche Reich 1889.
Müller, Erich, Für das Verschulden welcher Personen haftet
der Rheder gemäss 8 734 Abs. 1 HG. B.? Diss. Rostock.
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Vergleichung mit dem gemeinen Recht und dem Landesrecht.
 Berlin 1898, .
Oertmann, Das Recht des Schadenersatzes im deutschen B. G.B.,
in Allgemein, österreich. Gerichtszeitung Jahrg. 49.
Oertmann, im Archiv f. öffentl. Recht, Bd. 13.
Pappenheim, Das Seerecht in den Entwürfen, Goldschm. Zeitschrift,
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        <pb n="6" />
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Priewe, Haftung des Schuldners für seine Gehülfen ($ 278
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Redlich, Haftung des Schuldners für die Personen, deren er
sich zur Erfüllung seiner Verhindlichkeit bedient. Diss. 1901.
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Reuss, Die Haftung Dritter in bayrischen, preussischen und
Reichsstrafgesetzen 1900.
Riesser, Zur Revision des H.G.B., IL Abt. 1889,
Rassow u. Küntzel, Beitr, zur Erläuterung des deutschen R.
1891 u. 1898,
Rümelin, Die Gründe der Schadenszurechnung und die Stellung
des B.G. B. zur objektiven Schadenersatzpflicht 1896,
Schaps, Das deutsche Seerecht, I, Lief, 1897,
Schütz, Die Haftung für das Verschulden von Gehülfen.
Diss. 1901.
Schwartzkopf, Die Pflichten des Schiffseigners. 1897,
Schröder, in Goldschmidts Zeitschrift, Bd. 32,
Staub, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 6. u, 7. Aufl. 189%.
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Wagner, Handbuch des Seerechts, Bd, 1, I, 1884.
Wagner, Beiträge zum Seerecht.
Wertheimer, Haftung des Schuldners für seine Gehülfen nach
dem B.G.B., Diss. 1900.
Zitelmann, Grenzstreit zwischen Reichs- und Landesrecht. 1902.
        <pb n="7" />
        8 1.

Einleitung und Umgrenzung des Themas.

Die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuches
machte eine Reform der deutschen Schiffahrtsrechte
notwendig: des Seerechts, welches als 5. Buch des
allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches noch aus
der Zeit des Deutschen Bundes stammte und des erst
am 1. Januar 1896 in Kraft getretenen Gesetes betr.
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt.
Trotz dieser nicht unerheblichen Neuregelung blieben
die Bestimmungen der beiden Gesetze über die Haftung
des Rheders und des Schiffseigners für den von einer
Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten
Schaden unverändert.
Dieses erscheint um so auffälliger, als gerade
der den Vorschriften über diese Haftung zu Grunde
liegende Gedanke der Verantwortlichkeit für fremdes
Verschulden auch im B. 6. B. bereits die weiteste Anerkennung
 gefunden und vornehmlich in den Paragraphen
 278 und 831 daselbst seine Normierung erhalten
 hatie,
Es erhebt sich also die Frage: Was veranlasste
den Gesetzgeber, neben den Bestimmungen des B. G. B.
die besonderen Haftungsvorschriften der Schiffahrtsrechte
 in vollem Umfang in Geltung zu belassen; in
Welchem Verhältnis stehen jene zu diesen?
        <pb n="8" />
        10

Die Lösung dieser Fragen erfordert einen Vergleich
 der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich ihrer
Grundsätze, Tatbestände und Wirkungen. Dieser Vergleich
 ist die Aufgabe vorliegender Abhandlung.
Behufs Abgrenzung derselben sei jedoch schon
eingangs bemerkt, dass der grundlegende Unterschied
in den Wirkungen der zu vergleichenden Gesetze:
Haftung mit dem ganzen Vermögen im B.6G.B., dagegen
 nur mit dem Schiffsvermögen (fortune de mer)
in den Schiffahrtsrechten ($ 486 ff. H.G.B. und $ 4 ff.
B. Sch. G.) im Rahmen dieser Arbeit nur eine kurze
Feststellung finden kann. Die Beschränkung der
Haftung auf Schiff und Fracht ist eine Eigentümlichkeit
 der Schiffahrtsrechte, welche mit den fraglichen
Bestimmungen des B. G. B. keine Berührungspunkte
mehr bietet und daher keinen Vergleich im eigentlichen
 Sinne zulässt; eine selbständige Darstellung
dieser im einzelnen sehr bestrittenen Wirkungen liegt
mithin ausserhalb des Themas.

&amp;amp; 2.

Verhältnis. des Haftenden zum Handelnden.
Die Haftung des Rheders für das Verschulden
der Schiffsbesatzung gründet sich auf 8 485 H.G.B.,
welcher lautet: „Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich,
 welchen eine Person der Schiffsbesatzung
einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung
ihrer Dienstverrichtungen zufügt.“ Diese Bestimmung
ist wörtlich in 8 3 B. Sch. G. übernommen. An diese
prinzipiellen Vorschriften schliessen sich in beiden
Gesetzen die oben erwähnten Paragraphen über die
auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung an. Sie
stimmen im wesentlichen mit einander überein, nur
        <pb n="9" />
        11

dass in 8&amp;amp; 4 B. Sch. G. im Interesse des sein. eigenes
Schiff führenden Schiffers dessen Haftung auf fehlerhafte
 Führung beschränkt ist, sofern ihm keine böswillige
 Handlungsweise zur Last fällt. Auch sei als
Unterschied von $ 486 H.G.B. noch Abs. 3 des 84
B. Sch. G. erwähnt, der die beschränkte Haftung für
den Fall vorschreibt, dass mehrere Schiffe zu einem
Schleppzuge vereinigt sind. Eine Anwendung der
hier aufgestellten Grundsätze findet sich ferner noch
in den Vorschriften über den Schadenersatz bei Zusammenstössen
 von Schiffen ($ 734 ff. B. G. B.), welche
gemäss 8 92 B. Sch. G. auf den Schiffseigner entsprechende
 Anwendung finden‘).
Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners
im See- und Binnenschiffahrtsrecht ist somit grundsätzlich
 gleichmässig geregelt. Wir werden daher der
Kürze halber im (Iolgenden den Schiffseigner nicht
jedesmal besonders neben dem Rheder nennen, ebensowenig
 wie $ 3 B. Sch. G. jedesmal neben $ 485 H. G. B.
Das Gesagte wird vielmehr für beide Gesetze gelten,
sofern nicht auf eine Abweichung hingewiesen ist.

1) Bei dem internationalen Charakter, welcher der Seeschiffahrt
 ihrer Natur nach innewohnt, ist eine Vereinheitlichung
der Gesetzgebung der verschiedenen Staaten gerade hier von
der grössten Bedeutung. So hat das zu diesem Zwecke in
Brüssel begründete Comite maritime international auf seiner
Tagung in Hamburg im Jahre 1902 den Entwurf eines internationalen
 Vertrags angenommen, welcher das Recht über den
Zusammenstoss von Schiffen einheitlich zu regeln versucht.
Der Vertrag hat den Titel: „Avant-projet relatif A un droit
uniforme sur les abordages“ und besteht aus 14 Artikeln. Zweifellos
 wird das Zustandekommen eines solchen internationalen
Gesetzes von grossem Einfluss auf das deutsche Seerecht sein.
Der Text des Entwurfs ist abgedruckt bei Goldschmid Bd. 54
S. 32 in Bovens: „Comite maritime international“.
        <pb n="10" />
        12

Vorerst erscheint jedoch eine Klarstellung der
Begriffe: Rheder, Schiffseigner, Schiffsbesatzung um
desswillen geboten, weil durch die Definition dieser
Begriffe wesentlich der Geltungsbereich der Schifffahrtsrechte
 gegenüber dem bürgerlichen Rechte abgegrenzt
 wird. Denn unter die Haftungsvorschriften
des B. G. B. fallen alle Fälle, in denen die beteiligten
Personen nicht Rheder oder Schiffseigner sind, bezw.
nicht zur Schiffsbesatzung gehören.
„Rheder ist der Eigentümer eines ihm zum Erwerb
 durch die Seefahrt dienenden Schiffes“ (8 484
H.G. B.)., Dem Eigentümer wird jedoch in 8 510 derjenige
 gleichgestellt, der ein ihm nicht gehöriges Schiff
zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet
 und es entweder selbst führt oder die Führung
einem Dritten anvertraut (Ausrüster). Nach Art. 7 des
Einf.-Ges. zum H. G, B. finden endlich die für die Seeerwerbsschiffe
 geltenden Vorschriften des $ 485 und des
$ 486 Abs. 1 No. 3 des H.G. B. über die Haftung des
Rheders für das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung
 sowie die Vorschriften der 88 734 bis 739 des
H. G. B. über die Haftung im Falle des Zusammenstosses
von Schiffen auch Anwendung, wenn die Verwendung
eines Schiffes zur Seefahrt nicht des Erwerbs wegen erfolgt.
 Damit sind obige für die Seeerwerbsschiffe
geltenden Vorschriften auf alle Seeschiffe und deren
Eigentümer bezw. Ausrüster!) ausgedehnt.

1) Die Ausführungen Pappenheims (in Goldschmidts Zeitschrift
 für das gesamte Haudelsrecht 1897 Bd. 46 S. 283) der
mangels Aufnahme des 8 510 H.G.B. in den Wortlaut des
Art. 7 den Ausrüster des Nichtkauffahrteischiffes hinsichtlich
der Haftung nicht als Rheder gelten und infolgedessen beispielsweise
 die Reichsmarine für ein gemietetes Kohlenschiff nicht
haften lassen will, sind m. E. verfehlt. 8485 H.G.B. bezieht
        <pb n="11" />
        13

Die rechtliche Stellung des Schiffseigners im B.Sch.G.
deckt sich im wesentlichen mit der des Rheders.
Der begrifflich zwischen beiden bestehende Unterschied,
dass der Schiffseigner keinen Erwerb durch Schifffahrt
 zu betreiben braucht ($ 1 B. Sch. G.), fällt für
die fragliche Haftung nach dem oben für den Rheder
des Nichtkauffahrteischiffes mit Hinsicht auf Art. 7
Einf.-Ges. zum B. G. B. Ausgeführten fort.
Für unsere Frage kommt daher jeder See- und
Binnenschiffahrtsunternehmer in Betracht ohne Rücksicht
 darauf, ob er das Schilfahrtsgewerbe betreibt
oder nicht ?).
Die Besatzung des Seeschiffs besteht aus dem
Schiffer, den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft
und allen übrigen auf dem Schiff angestellten Personen
 (481 H.G.B.). 8 3 B. Sch. G. weicht hiervon
nur insoweit ab, als es die Schiffsoffiziere?) nicht
besonders benennt, die Zwangslotsen jedoch ausdrücklich
 von der Schiffsbesatzung ausnimmt; zur Schiffsmannschaft
 des Flusschiffes gehören ferner nach dem

sich sowohl auf den Rheder im Sinne des 8 484 als des 8 510,
Wenn daher in Art. 7 die Vorschriften des $ 485 über die
Haftung des „Rheders“ für anwendbar erklärt werden, so ist
darunter auch der Rheder des $ 510 zu verstehen, ohne dass
dies im Gesetzestexte ausdrücklich hervorgehoben zu werden
brauchte.

1) Dass ein Rheder, je nachdem er auf dem Meere oder
oder auf einem Flusse fährt, auch Schiffseigner sein kann und
so mit demselben Schiff bald nach seerechtlichen Vorschriften,
hald nach denen des B, Sch, G. haftet, ist nicht ausgeschlossen.
2) Die Hinzufügung derselben im H.G.B, gemäss Ges,
betr. Änderungen desselben vom 2. Juni 1902 entspricht $ 2
Abs. 2 der Seemannsordnung vom selben Tage; eine sachliche
Veränderung ist nach der Begr. d. Ges, jedoch nicht beabsichtiet.
        <pb n="12" />
        in $ 3 bezogenen $ 21 B.Sch.G „mit Ausnahme des
Schiffers, die zum Schiffahrtsdienste auf dem Schiffe
angestellten Personen der Schiffsbesatzung, insbesondere
 die Steuerleute, Bootsleute, Matrosen, Schiffsknechte,
 Schiffsjungen, Maschinisten und Heizer“. Wer
zur Schiffsmannschaft gehört, wird für das Seerecht
durch $ 2 Abs, 3 der Seemannsordnung!) bestimmt.
Diese Bestimmung ist jedoch nur für das innere Verhältnis
 zwischen der Mannschaft und ihrem Vorgesetzten,
 das Disziplinarverhältnis, massgehend, für ihre
privatrechtlichen Beziehungen zu.Dritten, namentlich
also für die Haftung des Rheders für ihr Verschulden
ist die hier gegebene Definition der Schiffsmannschaft
nicht als erschöpfend anzusehen (R.G. Entsch. Bolze
Bd. 6, No. 304).
Hinsichtlich der Frage, wer nun unter den „übrigen
auf dem Schiff angestellten Personen“ ($ 481 H. G. B.)
zu verstehen sei, vertrat das Reichsgericht in der
vorgenannten Entscheidung noch den Standpunkt, dass
nur dauernd Angestellte in Betracht kämen ?), während
es heute mit der überwiegenden Anzahl der Schriftsteller
 auch die nur vorübergehend Angestellten, z. B.
die nur für die Tätigkeit im Hafen zeitweise angemusterte
 Verstärkung der Mannschaft zu dieser

1) Die Seemannsordnung v. 2. Juni 1902 nennt nach Aussonderung
 des Kapitäns und der Schiffsoffiziere „jede sonstige
zum Dienst auf dem Schiffe während der Fahrt für Rechnung
des Rheders angestellte Person ohne Unterschied, ob die Anmusterung
 erfolgt ist oder nicht. Auch die weibliche Angestellte
hat die Rechte und Pflichten des Schiffsmanns. Der Lotse gilt
nicht als Schiffmann.“
2) Im Anschluss an die bei der Beratung des ersten Seevechtsentwurfs
 auf der Hamburger Konferenz vorgebrachten
Erwägungen. Das nähere s. bei Boyens-Lewis S, 155.
        <pb n="13" />
        .. 15

rechnet!). Die . Verkehrssicherheit lässt dieses, Erfordernis
 als angemessen erscheinen.
Eine weitgehende Untersuchung der vielfach sehr
bestrittenen Frage, wer noch zu den Angestellten zu
rechnen ist, würde über den Rahmen eines „Vergleichs“
hinausgehen. Die Hervorhebung der massgebenden
Gesichtspunkte muss hier genügen °).
Es kann sich um Anstellung zu eigentlichen
Schiffahrtsdiensten und zu sonstigen Schiffszwecken
handeln. Hinsichtlich der ersteren kommt es für die
Zugehörigkeit der Angestellten zur Besatzung auf die
Abhängigkeit derselben vom Willen des Rheders resp.
dessen Stellvertreters an. Die Leute der Schiffswerlt,
z. B. die unter Aufsicht des Schiffers den Transport
des reparaturbedürftigen Schiffes nach der Werft ausführen,
 sind bezüglich der hierbei angerichteten Schäden
Angestellte. Nicht jedoch gehören hierzu die Beamten
der Schiffahrtspolizei, die Dockeigentümer, die Hafenmeister
 und besonders nicht die Zwangslotsen?); ihre

1) Wie bei Goldschmidt Bd. 43 Beilageheft mitgeteilt wird
hat das norwegische Seegesetz vom 20. Juli 1893 Kap. 2 $ 8
ausdrücklich bestimmt, dass der Rheder auch haftet, wenn
Schaden „von jemandem verursacht ist, der, ohne zur Schiffsmannschaft
 zu gehören, Arbeit im Dienste des Schiffes ausführt“.
2) Die genaue Umgrenzung des zur Besatzung gehörigen
Personenkreises wird nach Annahme des gen. „Avant-projet“
(S. 11 Anm. 1) insofern an Interesse verlieren, als darin das
Verschulden der Besatzung bei Schiffskollisionen gar nicht erwähnt
 wird, sondern nur von einem Verschulden schlechtweg
»der von einer „faute du navire“ die Rede ist. Demnach würde
sich die Haftung des Rheders auf alle See- und Landgehülfen
erstrecken, sofern ihre Tätigkeit nur in einem ursächlichen
Zusammenhang mit der Schadenszufügung steht.
3) Vergl. B. Sch. G. 83 Abs.2 und $92 i, V, m. H.G.B.
8 738 und Prot. S. 2799. Über die gegenteilige Ansicht und
die Literatur s. Boyens-Lewis S. 155. Nach Art. 6 des gen.
        <pb n="14" />
        5

Tätigkeit liegt ausserhalb der Willensmacht des Schiffs.
herrn.

Betrifft die Anstellung sonstige Schiffszwecke, so
sind die hierzu dauernd Verwendeten immer zur
Schiffsbesatzung zu zählen (Restaurateure, Steward,
Scheuerfrau, Musiker der Schiffskapelle). Von den
nur vorübergehend angemusterten Leuten gehören diejenigen
 zur Besatzung, welche der direkten Aufsicht
und Kontrolle des Schiffers unterliegen (gedungene
Hafenarbeiter), nicht dagegen diejenigen, welche unter
Leitung eines selbständigen Unternehmers auf dem
Schiffe Dienste verrichten!) (Schauerleute des Stau:
unternehmers) ?).
Besonders bestritten ist die Frage, ob die Besatzung
 des Schleppers als solche des Schleppschiffes
anzusehen ist und umgekehrt: Hier sind — worauf
Boyens bei Goldschmidt Ba. 50 S. 56 ff. zum erstenmal
nachdrücklich hingewiesen hat — die seerechtlichen
Verhältnisse von denen der Binnenschiffahrt scharf

„Avant-projet . ...“ soll der Rheder auch für den Zwangslotsen
 haften. Sollte diese Bestimmung Gesetz werden, so müsste
allerdings konsequenterweise — wie Boyens bei Goldschm, Bd. 54
5.7 mit Recht hervorhebt. — der Zwangslotse dem freiwilligen
Lotsen gleichgestellt und in die Besatzung eingereiht werden.
1) Vgl. Entscheidung des Oberlandesger. Hamburg Hans.
Gerichtszeitung TIT No, 81, VIIT No. 21; denselben Gesichtspunkt
vertritt Boyens-Lewis S. 159. Dagegen scheidet Wagner, Beiträge
 zum Seerecht S. 66, sämtliche Personen aus dem Begriff
der Schiffsbesatzung aus, die nichts mit dem eigentlichen Schifffahrtsdienst
 zu tun haben,
2) Die Haftpflicht des Rheders nach $ 485 H,G.B. tritt
aber ein, sobald die Schauerleute unter Aufsicht des Steuermanns
 andere Schiffsarbeiten vollführen, die nicht unter die
verdungenen Stauarbeiten fallen. Vgl. Hans. Gerichtszeit. 10.
No. 78.
        <pb n="15" />
        A

zu trennen. Dort wird regelmässig nur ein grösseres
Schiff von einem kleinen Schlepper befördert. Auf
ersterem befindet sich eventuell der Lotse, von dort
aus wird kommandiert. Der Schlepper erscheint somit
als der Gehülfe des Schleppschiffes; seine Besatzung
gilt als diejenige des letzteren.
Umgekehrt ist es in der Binnenschiffahrt. Hier
werden meist mehrere schwerfällige, selbständig kaum
navigierbare Fahrzeuge ins Schlepptau eines grösseren
Dampfers genommen, und auf diesem befindet sich
daher die Führung. Im Schleppvertrag unterstellt sich
sogar meist der Kahnführer dem Befehl des Schleppers;
dadurch himmt er jedoch nicht seinem Schiffseigner
die Verantwortlichkeit für seine eigenen Dienstverrichtungen
 !),
Der dem Rheder entsprechende Begriff des Geschäftsherrn
 ist in 8278 der „Schuldner“, in $ 831
B.G.B. derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung
 bestellt.
Dieser Andere hinwiederum ist die Hülfsperson,
welche als solche in Gegensatz tritt zu der Besatzung
im Schiffahrtsrecht und „dem gesetzlichen Vertreter
und den Personen, deren sich der Schuldner zur Erfüllung
 seiner Verbindlichkeiten bedient“ in 8 278.

1) Das Reichsgericht nimmt hingegen (1 Jur. Wochen-Schrift
 1900, S. 415, No. 15) an, dass der Führer des Schleppschiffes
in solchen Fällen zugleich Schiffer des ganzen Schleppzuges
werde. Diese Ausdehnung seiner Befehlsgewalt geht aber, wie
Boyens (bei Goldschmidt Bd, 50 S, 97 u. Bd. 54 8. 7) mit Recht
ausführt, zu weit. Der Schiffer des geschleppten Schiffes behält
vielmehr diese Stellung seinem Schiffe gegenüber und unterwirft
 sich der Befehlsgewalt des Schleppzugführers als solchem,
nicht aber in dessen Kigenschaft als Schiffer des als ein Schiff
Zedachten Schleppzuges, Er und seine Mannschaft ist also nur
in beschränkter Weise zur Besatzung des Schleppers zu rechnen.
        <pb n="16" />
        18 —

S 3.

Für den so umgrenzten Personenkreis gilt nun
als gemeinsame Voraussetzung, dass Geschäftsherren
und Hilfspersonen stets durch ein besonderes Rechtsverhältnis
 mit einander verbunden sind. Und zwar
kommen hier nur gewisse enge Rechtsbeziehungen in
betracht, die genügend sind, ein besonderes Vertrauensverhältnis
 zu begründen. Das braucht nicht
notwendig durch Rechtsgeschäft zu geschehen. Es
genügt, dass die Hülfsperson mit Wissen und Willen
des Herrn handelt. Neben der Hülfsperson nennt nun
$ 978 noch besonders den gesetzlichen Vertreter. Dieser
wird dagegen in $ 485 H. 6. B. in 8831 B.G.B. nicht
erwähnt. Das hat seinen guten Grund. Denn seine
Stellung entspricht durchaus nicht derjenigen der
übrigen Personen, für welche in den SS 831 B. 6. B.
485 H.G.B. gehaftet wird. Während hier die Hülfsperson
 durch einen Willensakt des Geschäftsherrn
bestellt wird und dieser eben deshalb haftet, weil die
von ihm angestellte Person mit seinem Wissen und
Willen handelt, fehlt es bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen
 an diesem notwendigen Erfordernis, Es
handelt sich hier ja stets um „Geschäftsherrn“, deren
Wille nicht beachtet wird, abgesehen davon, dass auch
die Bestellung des gesetzlichen Vertreters durch richterlichen
 Akt erfolgt.
So heisst es denn auch in den Motiven zu 8 224
des Entwurfs zum B.G. B. ($ 278 B. G. B.) Y: „Haftung
des Vertretenen, besonders Geschäftsunfähiger, für
Delikte des gesetzlichen Vertreters (Vormunds) ist dem

Lt) Motive Ba. II. 8. 831 Anm.
        <pb n="17" />
        19

Entwurf unbekannt.“ Weiter sagen die Motive zu
8 711 des Entwurfs (831 B.G. B.)!):
„Der Entwurf bestimmt nicht, dass der Vertretene
 für Delikte seines gesetzlichen Vertreters zu
haften habe; ein Bedürfnis nach einer so weitgehenden
Bestimmung ist nirgends hervorgetreten.“
Zweitel können höchstens die Fälle erregen, in
denen der deliktsfähige Minderjährige eine gebotene
Handlung unterlässt. Es fragt sich, ob der Minderjährige,
 falls er überhaupt deliktsfähig ist, haftet, wenn
er ein Gebot unterlässt, welches zwar seine Angelegen_
heiten betrifft, aber seiner Besorgung entzogen und
der des gesetzlichen Vertreters übertragen ist. Hier
ist — sagen die Motive?) — davon auszugehen, dass
das betreffende Gebotsgesetz sich an den Minderjährigen,
 weil ihm ein anderes Gesetz die Besorgung
der in Frage kommenden Angelegenheit entzieht, gar
nicht richtet. Wenn z. B. das Gesetz den Hauseigentümer
 zur Treppenbeleuchtung verpflichtet und diese
in dem Hause des Minderjährigen unterbleibt, so haftet
letzterer nicht.
Wenn nun auch den Mündel in den Fällen der
$$ 481 und 485 grundsätzlich keine Verantwortung
für die Handlungen des gesetzlichen Vertreters trifft,
so ist doch daran festzuhalten, dass er dann für die
Handlungen des gesetzlichen Vertreters eintritt, wenn
dieser nicht in seiner Eigenschaft als solcher, sondern
als Angestellter bezw. als Angehöriger der Schiffsbesatzung
 handelt, sei es nun, dass er sich selbst
befugter Weise in diesen Wirkungskreis hineingesetzt
hat. sei es, dass dies durch das Vormundschaftsgericht
1) eod. 5. 737.
2) Motive eod. S. 734 zu $S 708, 709 d. Entwurfs (88 728,
729, B. G.B.). ebenso Brückner S. 349.
        <pb n="18" />
        20

geschehen ist. Steht der gesetzliche Vertreter in
einem solchen Wirkungskreise, so ist er eben so zu
behandeln, wie jeder andere Angestellte, Seine gesetzliche
 Vertretungsmacht tritt hier so völlig in den
Hintergrund, dass, falls sie wegfällt, dennoch seine
Kigenschaft als Hülfsperson bezw. Angehöriger der
Schiffsbesatzung bestehen bleibt. Dieses Verhältnis
müsste erst durch einen besonderen Akt aufgehoben
werden.

In dem oben erwähnten Beispiel würde also der
Mündel dann für die Handlungen bezw. Unterlassungen
des Vormunds haften, wenn dieser besonders als
Verwalter der Häuser des Mündels bestellt wäre.
Ebenso steht im Schiffahrtsrecht der Mündel für das
Verschulden des Vormunds ein, wenn dieser zur Besatzung
 gehört, z. B. Schiffer ist.
Zu den gesetzlichen Vertretern des 8 278 B.G.B.
gehören natürlich auch diejenigen Personen, deren Befugnis
 sich kraft Gesetzes nur auf einen ganz beschränkten
Wirkungskreis, oft nur auf eine einzelne Handlung erstreckt,
 wie z. B. der Pfleger ad hoc. Nun spricht auch
$ 738 IH. G. B. von einer Hilfsperson des Rheders, welche
diesem kraft Gesetzes für einen bestimmten Wirkungskreis
 zugeteilt wird, für welche er aber nicht haftet:
der Zwangslotse. Demnach ist dieser nicht gesetzlicher
Vertreter des Rheders, als welchen ihn z.B. Kühns‘!)
betrachtet. Denn, wenn er auch das Kommando an
Bord übernimmt, und insofern dem Schiffer gleichberechtigt
 an die Seite tritt, können ihm niemals die
Befugnisse zustehen, welche den Schiffer als den Stellvertreter
 des Rheders erscheinen lassen®. Er ist
1) Bei Goldschmidt Bd. 12 S. 421,
2) Das geht schon deshalb nicht, weil — wie Boyens, Seerecht
 Bd. I S. 318 — mit Recht hervorhebt, in gewisser Beziehung
        <pb n="19" />
        21

höchstens Vertreter des Schiffers und auch nur inso
weit, als die rein technische Seite der Schiffsleitung
in Frage kommt. Nun könnte man einwenden, ob er
den Schiffer oder Rheder vertrete, sei nur ein Tformeller
 Unterschied. In Wirklichkeit vertrete er doch
nur die Interessen des Rheders wie der Pfleger die
seines Pflegebefohlenen; ob das direkt oder indirekt
geschehe, dürfe für die Haftung des Herrn keinen
Unterschied machen. Somit sei es billig, dass der
Rheder für den seine Interessen wahrnehmenden
Zwangslotsen ebenso hafte wie der im $ 278 B. G., B.
Vertretene für den in seinem Interesse handelnden
gesetzlichen Vertreter. Tatsächlich vertritt Boyens‘')
diesen Standpunkt, indem er der in Art. 6 des gen.
„Avant-projet .. .“ vorgeschlagenen Haftung des Rheders
für den Zwangslotsen zustimmt?). Wenn er dies damit
begründet, dass es sich beim Lotsenzwang „um eine
Einrichtung zum Schutz der Schiffe handele, deren
Gebrauch nur im eigenen Interesse der Schiffe und
im öffentlichen Interesse erzwungen werde“, so
räumt er den ersteren, die Gleichstellung beider Personen
 allenfalls rechtfertigenden Grund, nämlich das
eigne Interesse des Rheders wieder aus, indem er zugleich
 ein öffentliches Interesse anerkennt. Ist nämlich
ein öffentliches Interesse neben einem eignen des

doch eine Art Oberaufsicht des Schiffers bestehen bleibt, die
sich z.B. darin äussert, dass er dem Lotsen bei Unfähigkeit
Trunkenheit) die Leitung entziehen muss.
1) Boyens, Comite maritime international, S. 7.
2) Kühns bei Goldschmidt S. 421 und E. Müller S, 59
kommen de lege ferenda aus rechtspolitischen Rücksichten zu
demselben Resultat. Sie geben aber das Unbillige ‚der Massregel
 zu und verlangen, dass der Staat als Entgelt dafür in
Weit höherem Masse als jetzt für die Auswahl und Ausbildung
der Zwangslotsen sorge. Vgl. auch Ehrenberg S. 223.
        <pb n="20" />
        zz

Rheders vorhanden, so ist nicht einzusehen, weshalb
der Rheder alle Haftung tragen soll, während der
ebenso geschützte Dritte frei ausgeht.
M. E, ist aber die Einrichtung des Lotsenzwanges
überhaupt nicht im Interesse des Rheders getroffen.
Es handelt sich hier vielmehr um Polizeigesetze, die ausschliesslich
 im öffentlichen Interesse erlassen werden !).
Wird durch eine derartige Vorschrift — man denke
nur an die Verordnungen für Automobile, Radfahrer
etc. — gleichzeitig der Betriebsleiter geschützt, um so
besser für ihn, der Grund derselben kann aber stets
nur der Schutz des Publikums sein. In dieser Tendenz
zeigt sich auch der innere Unterschied zwischen der
Stellung eines Zwangslotsen und der des gesetzlichen
Vertreters in $ 278 B.G.B., Denn wie jener nur im
Interesse Dritter, so wird dieser ausschliesslich im
Interesse des Vertretenen bestellt. — Dieser Unterschied
 rechtfertigt auch die verschiedene Haftung,
Was haben wir nun unter Hülfspersonen im Sinne
des 8 278 B.G.B. zu verstehen und inwiefern stehen
sie im Gegensatz zu dem viel genauer begrenzten
Begriff der Schiffsbesatzung? Es drängt sich hier zunächst
 die Frage auf: Sind „die Personen, deren sich
der Schuldner zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten
bedient“ identisch mit den „Gehülfen“ des G. B.B.
Von diesen spricht es an mehreren Stellen (88 664,
691; E.G. z. B.G.B. Art. 78). In 8664 stellt es dieselben
 in Gegensatz zu den Substituten d. h. denjenigen
Personen, denen von Beauftragten die Ausführung des
ganzen oder eines in sich abgeschlossenen Teiles der
Leistung zugewiesen wird. Während der Beauftragte

1) Lewis Bd. 1,5. 137 bezeichnet den Zwangslotsen als ein
„Organ der staatlichen Sicherheitspolizei“; vgl. dazu Ehr enberg
Q 9094
        <pb n="21" />
        nämlich — sofern ihm eine Übertragung überhaupt
gestattet ist — hinsichtlich der Substituten nur für
ein ihm „bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden“
 haftet, wird für das Verschulden eines Gehülfen
 der 8 278 für anwendbar erklärt; für erstere
wird also eine Ausnahme von dem Paragraphen statuiert!).
 Wollte damit das Gesetzbuch die Substituten
überhaupt in gründsätzlichen Gegensatz bringen zu
„Gehülfen“ und sie auch in allen anderen Fällen aus
dem 8 278 ausscheiden? Wertheimer”) bejaht dies;
denn „der Substituent — sagt er — hört mit der Substitution
 auf, Schuldner zu sein, und der Substitut wird
an Stelle des ursprünglichen Schuldners Schuldner“.
Mit anderen Worten: Der Substitut ist keine Hülfsperson
 mehr, sondern er wird Selbstschuldner. Wenn
diese Ansicht zu Recht bestände, würde sich ein erheblicher
 Unterschied im Vergleich zur Haftung des
Rheders ergeben. Denn, dass dieser auch für das
Verschulden der Substituten seiner Besatzung, besonders
des Schiffers, — soweit dies überhaupt gestattet ist —
haftet, ist nicht bestritten. 8 516 H.G.B. und $ 9
B. Sch. G. legen dem Schiffer sogar unter Umständen
eine Substitutionspflicht auf 3).
Indes ist Wertheimers Ansicht unhaltbar und der

1) Ebenso ist die Haftung geregelt beim Vorstand des
Vereins, dem Verwahrer, dem Gesellschafter und dem Testamentsvollstrecker
 ($8 27, 691, 712, 2218 B. G. B.).
2) Wertheimer S. 33, Auf demselben Standpunkt steht
Eneccerus in Eneccerus-Lehmann T, S. 480.
38) Übrigens lässt schon das römische Recht den Rheder
aus den Rechtsgeschäften haften, welche ein vom magister
navis substituierter Schiffer abgeschlossen hatte, selbst wenn
jenem Substitution überhaupt oder die Bestellung gerade dieses
Substituten verboten war: IL. 1, 8 5 De exercit act. 14, 1 s.
Boyvens-Lewis S. 342 A. 4.
        <pb n="22" />
        erwähnte Unterschied gegenüber dem Seerecht besteht
daher nicht. Wenn, wie jener meint, der Substituent
aus dem Obligationsverhältnis völlig ausschiede, würden
die Bestimmungen des 8 664 B,. G. B. und der übrigen
zitierten Ausnahmen von der Regel des &amp;amp; 278 über-[lüssig
 sein.
Hätte nämlich der Gesetzgeber den Austritt des
Substituenten aus der Obligation vorausgesetzt, so hätte
er den Ausschluss seiner Haftung in jenen Ausnahmefällen
 nicht besonders zu erwähnen brauchen. — Wenn
übrigens ferner der Ausdruck „Gehülfen“ in den erwähnten
 Paragraphen die Hülfspersonen im 8 278 im
Gegensatz zu den Substituten erschöpfend hätte definieren
 sollen, so wäre kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb das B. G. B. in 8 278 das Wort „Gehülfe“ durch
eine so weitläufige Umschreibung ersetzt haben sollte. —
Die Haftung für Iremdes Verschulden setzt stets
voraus, dass die Hülfsperson mit Wissen und Willen
les Geschäftsherrn tätig wird. Für die Handlungen
von Unberufenen kann er nicht verantwortlich gemacht
werden. Das gilt sowohl im B.G.B., wie in den
Schiffahrtsgesetzen.

Ss 4.

Verhältnis des Haftenden zum Dritten.

$ 278 regelt die Haltung des „Schuldners“; er
setzt ein Schuldverhältnis, also eine Beziehung zwischen
zwei Personen voraus, welche den einen zur Forderung
einer Leistung berechtigt, den anderen zur Bewirkung
einer solchen verpflichtet.
$&amp;amp; 831 dagegen sieht von jeder Beziehung des
Geschäftsherrn zum Dritten ab: die Verantwortlichkeit
        <pb n="23" />
        Du

desselben liegt ausserhalb jeden Schuldverhältnisses,
man spricht daher von ausserkontraktlicher Haftung im
Gegensatz zur kontraktlichen im $ 278°). .
Bei der ersten Beratung des Seerechts in der
Hamburger Konferenz wurde beantragt, die Verantwortlichkeit
 des Rheders nur auf den Schaden zu
beschränken, welchen die Schiffsbesatzung „innerhalb
ihres Wirkungskreises einem Kontrahenten des
Rheders“?) zufügt. Dieser Antrag wurde verworfen
und ausdrücklich betont, dass die Rhederhaftung sich
auf die kontraktlichen wie ausserkontraktlichen Schäden
beziehen müsse?). Insofern berührt sich 8 485 H. G. B.
sowohl mit $ 278 wie mit 8 831 B.G.B.
Von dem Vertragsverhältnis zwischen Ersatzverpflichteten
 zum Ersatzberechtigten abgesehen, kann
der „Dritte“, wie er in den drei Gesetzen übereinstimmend
 genannt wird, jeder beliebige Andere, insbesondere
 auch jede andere Person der Schiffsbesatzung
sein, die geschädigt ist.
Hinsichtlich der Bedeutung des $ 3 B. Sch. G. für
kontraktliche Verhältnisse einerseits und ausserkoniraktliche
 anderseits heisst es in der Begründung‘):
„Der Schwerpunkt der Bestimmung des 8 3 liegt
in der Haftung für Schäden, welche ausserhalb des
Kreises der Vertragsverbindlichkeiten desSchiffseigners
liegen.“

1) Diese zwar ungenaue, aber allgemein gebräuchliche
and hier der Kürze halber beibehaltene Einteilung müsste genauer
 heissen: Haftung in bestehenden Schuld verhältnissen jeder
Art im Gegensatz zur „ausserkontfraktlichen Haftung“, Vergl
Windscheid-KipplI, S. 923, Feder S. 14, Hoffmann S. 108,
2) Vergl. Prot. S. 3760,
3) Vergl. Prot. S. 4159.
4) Begr. der Reichstagsvorlagen S. 39,
        <pb n="24" />
        26

In den Fällen nämlich, wo Rheder und Dritter
vertraglich miteinander verbunden sind, folgt die
Haftung regelmässig schon aus dem Vertrage. So
wird der Bodmereigläubiger seinen Ersatzanspruch auf
das Konossement stützen. Dem Wesen der Schiffahrt
entsprechend, wird am häufigsten der Frachtvertrag
in Frage kommen. Die besonderen Vorschriften, die
hier das Handelsgesetzbuch für die Binnenschiffahrt
$ 431 H.G.B. i. Verb. mit 8 26 B, Sch. G.) über die
Haftung des Frachtführers „für ein Verschulden seiner
Leute und anderer Personen, deren er sich bei der
Beförderung bedient, gibt, kommen für uns nur in
Betracht, wenn Schiffseigner und Frachtführer dieselbe
Person sind. Denn „in dem Fall, wo Schiffseigner
und Frachtführer verschiedene Personen sind, kann
auch bei Verlust und Beschädigung von Frachtgütern
sowie bei verspäteter Ablieferung derselben ein Anspruch
 gegen den Schiffseigner nur auf die Bestimmung
des $ 3 gestützt werden.“ 1)
Die Vorschriften des Seerechts für den Frachtvertrag
 machen den Verfrachter für die Handlungen
seiner Gehülfen nicht besonders streng verantwortlich;
ist derselbe Rheder, so kommen hinsichtlich seiner
Haftung für die Besatzung in erster Linie die weiter.
gehenden Bestimmungen des 8485 H.G B. zur Anwendung,
 andernfalls hat es bei den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts sein Bewenden. Inwieweit aber
der Frachtvertrag die hier fraglichen Haftungsbestimmungen
 sonst noch modifiziert, wird an den geeigneten
Stellen gezeigt werden.
Während 8 485 H. G. B. über die Art des Rechtsverhältnisses
 zwischen Rheder und Dritten gar nichts

I) Begr. der Reichstagsvorlagen S. 89.
        <pb n="25" />
        27

sagt, und 8 468 nur einmal einen „Vertrag“ erwähnt,
macht 8 278 die Haftung des Schuldners von der Erfüllung
 einer „Verbindlichkeit“ abhängig. Die Auslegung
 dieses Begriffes ist daher von grosser Bedeutung
für die Abgrenzung von $ 278 gegenüber den zu vergleichenden
 Bestimmungen.
Darüber, dass das Schuldverhältnis in $ 278 nicht
durch einen Kontrakt begründet zu sein braucht, dass
es vielmehr auch aus einem anderen Vorgang, zZ. B.
einer unerlaubten Handlung, entstehen kann, herrscht
in der Literatur keine Meinungsverschiedenheit.
Dagegen hat Nussbaum‘) in einer eingehenden
Untersuchung eine Unterscheidung von „echten“ und
„unechten“ Verbindlichkeiten zu begründen versucht;
hierbei jedoch heftigen Widerspruch gefunden?); und
das mit Recht. Nussbaum lässt die Anwendung von
$ 278 nämlich nur bei „echter“ Verbindlichkeit zu,
d.h., wenn es sich um Übertragung eines „Guts“
handelt 3), nicht aber wenn die Verpflichtung des Schuldners
 sich nicht‘ auf eine solche Leistung, sondern auf
ein bestimmtes Verhalten (Aufbewahrungs -Instandhaltungspflicht)
 beziehe. Mit Recht sagt hiergegen
Feder*%):
„Bei dieser Wortinterpretation stehen bleiben,
heisst dem bedeutsamen Gedanken des 8 278 seine
Schärfe nehmen, heisst die allgemeine Verantwortlichkeit
 des Schuldners zerstückeln.“ In der Tat
1) Nussbaum 58. 44,
2) Vergl. Planck S.51, Wertheimer 8.33, Schütz S. 24.
Hoffmann S. 110.
3) Schütz S. 25 fragt mit Recht, worin die Übertragung
eines Guts zu erblicken sei, wenn der Inhaber eines Krematoriums
die Einäscherung einer Leiche übernimmt, wobei das Verschulden
 der Gehülfen doch sicherlich unter $&amp;amp; 278 falle.
4) Feder S. 44.
        <pb n="26" />
        — 98

geben weder das bürgerliche Gesetzbuch selbst, noch
seine Motive!) Anlass zu einer derartigen Auslegung des
8278. Die praktische Anwendung zeigt, dass diese
Auslegung sicher nicht den Sinn des Gesetzes treffen
kann. Wenn mein Diener das entliehene Gewehr beim
Reinigen vor der Zurückgabe aus Böswilligkeit oder
Fahrlässigkeit beschädigt, soll ich nicht aus 8 278
haften, wohl aber, wenn er es eine halbe Stunde nachher
 dem Verleiher zurückbringt und bei Erfüllung
dieser echten Verbindlichkeit die Schädigung vollführt!
Es wird demnach daran festzuhalten sein, dass —
innerhalb des Erfordernisses eines bestehenden Schuldverhältnisses
 — der Ausdruck „Verbindlichkeit“ dem
$ 278 keine eingeschränktere Bedeutung gibt, als den
zitierten Paragraphen des Schiffahrtsrechts. Diese wie
jener gelten für „echte“ wie „unechte“ Verbindlichkeiten.


Der Verletzte muss in $ 278 ferner unmittelbarer
Vertragsgegner sein. Es genügt nicht, dass er nur
Vertragsbegünstigter ist. Das ist natürlich wiederum
für $ 485 H.G. B. und 8 3 B. Sch. G. belanglos. Der
Restaurateur haftet der Gastgeberin, welcher ein Kellner
fahrlässiger Weise die Sauce über das Kleid giesst,
aus $ 278, nicht aber dem gleicherweise beschädigten
Gast, Auch $ 831 wird demselben nicht helfen, da
der Wirt in der Regel den Mangel der culpa in eligendo
bezüglich des Kellners wird nachweisen können. Hat
dagegen das Diner in der Restauration ‚eines Salondampfers
 stattgefunden, so wird auch der verletzte
Gast sich unter allen Umständen an dem Rheder resp.

1) Vergl. 8224 Abs. 1 (I. Entwurf), Der hier noch vorhandene
 Ausdruck „Bewirkung der Leistung“, sollte ja gerade
durch die Worte „Erfüllung einer Verbindlichkeit“ erweitert
werden.
        <pb n="27" />
        29

Schiffseigner schadlos halten können!). Auch kann
sich der von einer Hülfsperson Verletzte niemals auf
eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit berufen, um
den stärkeren Schutz des 8 278 gegenüber dem des
8 831 B.G.B. zu geniessen, Hier besteht die Verbindlichkeit
 des Geschäftsherrn nur dem Staate gegenüber,
 der Verletzte hat zwar die Vorteile davon, ist
aber nicht Vertragsgegner.

8 5.

Wir haben bisher von Handlungen der Hülfsperson
 bei bestehenden Schuldverhältnissen gesprochen;
 es fragt sich nun: wie gestaltet sich die
Haftung des Geschäftsherrn, wenn die schädigende
Handlung schon bei Eingehung der Verbindlichkeiten
erfolet?

Bei Abschluss eines Kaufvertrages zum Beispiel,
wird der Käufer von dem im Namen des Verkäufers
auftretenden Gehülfen desselben betrogen; erst nach
Ablauf der Anfechtungsfrist ($ 124 B. G. B.) verlangt
er Schadenersatz,
Durch den Ablauf der Frist ist der Vertrag end-1)

 Besser wie im ersten Falle, aber weniger sicher wie im
zweiten, wäre der Gast gestellt, wenn das Diner im Speisewagen
einer preussischen Eisenbahn stattgefunden hätte, denn die
Eisenbahn hätte sich durch den Nuchweis „einer Schuld: des
Beschädigten oder eines unabwendbaren äusseren Zufalles“ befreien
 können ($ 25 des pr. Ges. vom 3. November 18838 ii. V.
m. Art. 105 E.G. B. G.B.). Dass übrigens der im Beispiel erwähnte
 Schaden „bei der Beförderung auf der Bahn“ im Sinne
dieses Gesetzes entstanden ist, dürfte nicht zweifelhaft sein,
weil derselbe durch einen Angestellten der Bahn verursacht
worden ist.
        <pb n="28" />
        30 —

gültig wirksam geworden, die notwendige Voraussetzung
des $ 278: die rechtsgeschäftliche Bindung zwischen
Herr und Dritten ist mithin gegeben. Trotzdem kommt
dieser Paragraph hier nicht zur Anwendung.
Ausschlaggebend dafür sind die Worte „zur Erfülung“.
 Denn da der Schuldner nur für die schuldhafte
 Schädigung haftet, welche seine Hülfsperson bei
„Erfüllung“ der Verbindlichkeit verübt, ist er .nicht
für die bei „Begründung“ derselben begangene verantwortlich
 zu machen. Das Schuldverhältnis, hier
also der Kaufvertrag, muss erst entstanden sein, um
erfüllt werden zu können. Er muss also der schädigenden
 Handlung zeitlich vorausgehen; nicht aber
durch dieselbe oder gleichzeitig mit ihr, wie in vorliegendem
 Falle, durch den Betrug, erst begründet
werden. Deshalb setzt nach richtiger Meinung!) 8 278
eine bestehende Verbindlichkeit voraus; eine zugleich
mit der schädigenden Handlung entstehende genügt
nicht. Für den Betrug haftet der Herr nur insoweit,
als er für eine ausserkontraktliche unerlaubte Handlung
 seines Gehülfen einsteht. Es kommt also 8 831
zur Anwendung; der Herr haftet demnach nicht unbedingt
 wie in $ 278; er kann sich vielmehr exkulpieren.
Anders der Rheder, für ihn tritt die strenge
Haftung aus $$ 485, 486 H.G.B. ein ohne Rücksicht
darauf, ob das Verschulden der Besatzung beim Vertragsabschluss
 stattgefunden hat oder nicht.

i) Kuhlenbeck zu $ 278 bestreitet dies,. gegen ihn besonders
 Schütz S. 22.
        <pb n="29" />
        31 —

S 6.

Die schädigende Handlung.

Die schädigende Handlung kann in Jeder menschlichen
 Tätigkeit, auch in Unterlassungen!) bestehen.
Sie muss eine unerlaubte im Sinne von $ 823 ff. B. G. B.
sein), wenn 8831 Anwendung finden soll. Durch
diese Beschränkung unterscheidet sich $ 831 wesentlich
von 8278 B.G.B. und 8485 H.G.B., welche alle
Schädigungen umfassen, sofern sie nurein „ Verschulden“
darstellen.
Mit dem „Verschulden“ ist nur die subjektive
Seite der Handlung gekennzeichnet; ein objektives
Merkmal wird nicht ausdrücklich in $ 278, wohl aber
in S$$ 831 und 485 H. G. B. hervorgehoben; im ersteren
heisst es, die Handlung muss „in Ausführung der Verrichtung“,
 im letzteren „in Ausführung der Dienstverrichtungen“
 geschehen sein,
Es ergibt sich mithin. die Frage: Wird durch
diesen Wortlaut der Kreis der schädigenden‘ Handlungen
 enger gezogen als in $ 278, der über die Beziehung
 derselben zur Erfüllung der Obligation keinen
ausdrücklichen Hinweis enthält. Hinsichtlich ihrer
praktischen Bedeutung spitzt sich die Frage dahin zu:
Ist der Geschäftsherr nur für den Schaden verantwortlich,
 welchen die Hülfsperson unmittelbar durch
die schuldhafte Handlung anrichtet. oder auch für

1) Dies ist besonders wichtig für das Seerecht, namentlich,
wenn der Schiffer es unterlässt, während der Fahrt durch Befolgung
 seemännischer Regeln Schaden abzuwenden. (Prot.
S, 3731.)
2) Feder S. 100 behauptet abweichend von allen übrigen
las Gewenteil.
        <pb n="30" />
        32

denjenigen, welchen sie bei Gelegenheit der Obligationserfüllung
 verübt?
Die Frage ist einerseits so bestritten und andererseits
 praktisch von so grosser Bedeutung, dass sie eine
eingehende Erörterung rechtfertigt.
Die Ansichten, welche in der Literatur bisher zutage
 getreten sind, lassen sich in vier Gruppen zusammenfassen:

1. Die Haftung wird nur auf den Fall beschränkt,
wo die geschuldete Leistung nicht oder nicht gehörig
erfüllt wird.
2. Der Schuldner haftet nur für diejenige Handlung
 seines Gehülfen, die dieser in Ausführung seiner
Verrichtung vorgenommen hat‘). .
3. Der Schuldner haftet für’jede bei Gelegenheit
der Erfüllung vorgenommene. Handlung, sofern nur
ein Kausalzusammenhang zwischen Handlung und
Erfüllung besteht ?),
4. Der Schuldner haftet für jede bei Gelegenheit
der Erfüllung vorgenommene Handlung 3).
Die beiden sub 3 und 4 genannten Meinungen,
die man mit Veranlassungs- und Gelegenheitstheorie
bezeichnen könnte, vertreten also im Gegensatz zu
den beiden erstgenanten die weitere, die uneingeschränkte
 Haftung.

I) Während erstere Ansicht nur ganz vereinzelt geäussert
wird, wird diese von der überwiegenden Mehrzahl der Schriftsteller
 vertreten, so von Staub S, 232, Dernburg, Das bürg.
Recht 1901, IT 1, S. 146, Nussbaum 5. 73, AsmisS, 61, Wertheimer
 S. 40, Isay S. 405, Redlich S, 52 ff., Schütz S. 30.
Brückner S. 339, Blau S. 25.
2) Diese Meinung vertreten Feder S. 63 und Hoffmann
5, 161 ff.
3) M. Rümelin S. 88.
        <pb n="31" />
        338

Die unter 1 und 4 zum Ausdruck gebrachten
extremen Richtungen bedürfen keiner weiteren Besprechung.

Praktischen Wert können nur die beiden Mittelmeinungen
 2 und 3 (Ausführungs- und Veranlassungstheorie)
 beanspruchen.
Die Anhänger der uneingeschränkten Haftung
berufen sich nun in erster Linie auf den Wortlaut
von $ 278 resp. dessen Vorgeschichte.
1. 8 278 sei nicht durch die Worte „in Ausführung
 der Verrichtung“ wie 831 eingeschränkt.
2. In $ 278 seien die Worte des ersten Entwurfes
„in Ansehung der Erfüllung“1!) später wieder gestrichen
 und damit die Absicht kundgegeben worden,
jede Einschränkung fallen zu lassen.
Es erübrigt sich auf diese‘ den Kernpunkt der
Sache umgehende Argumentation und die gegen dieselbe
 angeführten Gründe hier näher einzugehen;
denn ein zwingender Schluss lässt sich aus dem Gesetze
 selbst nicht herleiten?) und selbst von Anhängern
 der uneingeschränkten Haftung wird bereits zugegeben?),
 dass das Gesetz die Beantwortung der
Frage, ob auch bei Gelegenheit gehaftet werde, der
Wissenschaft überlassen hat.

1) Diese Worte des ersten Entwurfes (8 224 Abs. 2) wurden
in zweiter Lesung (8 234) durch die Worte „wegen Nichterfüllung“
ersetzt; aber auch diese von der Redaktionskommission bei der
stilistischen Durcharbeitung des Textes wieder gestrichen.
Welcher Grund hierfür massgebend war, ist nicht ersichtlich.
2) Das hat besonders Nussbaum a. a. O. nachgewiesen.
3, auch Wertheimer a. a ©.
3) S. Feder 8. 61, vergl. auch Isay S. 405, der den Gedanken
 der uneingeschränkten Haftung in gewisser Hinsicht
anerkennt, aber bestreitet, dass derselbe im Gesetz aufge-Aommen
 sel.
        <pb n="32" />
        3

In seiner Gelegenheitstheorie stellt sich nun
Feder prinzipiell auf den Standpunkt der extremen
Richtung (3), da Mittelmeinungen nach seiner Ansicht
„zu unerträglicher Willkür führen“. Gegenüber den
Vertretern der reinen Veranlassungstheorie unterscheidet
 er sich nur insoweit, als er von der Handlung
 des Gehülfen verlangt, dass sie begangen sein
muss in der durch die Erfüllung der Verbindlichkeit
„notwendig, d. h. generell voraussehbar geschaffenen
Situation“ 1).
Was ist aber mit dieser Begrenzung gewonnen?
Wann ist eine Situation notwendig voraussehbar? Er
führt selbst aus?), dass in dem oft zitierten Beispiel
der Fuhrherr für den Kutscher haftbar zu machen
sei, wenn dieser das Mädchen, das er fährt, unterwegs
 notzüchtigt. Wenn ein solches Verbrechen notwendig
 vorausschbar sein soll, was ist dann nicht
voraussehbar? Doch sicherlich viel eher, dass der
Kutscher des gemieteten Fuhrwerks der einen Gutspächter
 zum Bahnhof fahren soll, während der Aulladung
 des Gepäckes mit der brennenden Pfeife im
Munde den an der Strassenecke gelegenen Pferdestall
desselben betritt. Brennt durch diese fahrlässige
Handlungsweise des Kutschers Haus und Hof des
Pächters ab, so wäre also nach dem Standpunkte der
Gelegenheitstheorie der Fuhrherr dafür verantwortlich
zu machen.
Mögen immerhin Härten bei der Auslegung des
Gesetzes nie ganz zu vermeiden sein, derartige Konsequenzen,
 wie sie in obigem Beispiele zutage treten,
sind durch das Gesetz keineswegs bedingt.

1) Ebenso Hoffmann S. 181.
2) Feder S, 66,
        <pb n="33" />
        35

Der Mangel der Federschen Konstruktion liegt
Jlarin, dass er die Beziehung zwischen der schädigenjen
 Handlung und der Erfüllung ganz ausser
acht lässt.
Wenn sich der Schuldner einer Person zur Erfüllung
 einer Verpflichtung bedient, hat er dafür einzustehen,
 dass die Hilfsperson alle körperlichen,
geistigen und moralischen Eigenschaften besitzt, die
zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlich sind.
Denn gerade darauf, dass er zugleich mit Eingehung
der Verpflichtung die Beschaffung der für den Kkonkreten,
 den Erfüllungsfall geeignete Gehilfen vertraglich
 übernommen hat, beruht seine Haftpflicht‘).
Daraus folgt weiter, dass es nicht genügen kann,
wenn die schädigende Handlung nur äusserlich, zeitlich
 oder örtlich mit der Erfüllungshandlung zusammenfällt,
 Denn nur auf letztere und die mit ihr verbundenen
 Gefährdungsmöglichkeiten konnte der Herr
bei Anstellung des Gehilfen sein Augenmerk richten.
Alles andere, was ausserhalb des Bereiches’ seiner
Verpflichtung liegt, entzieht sich seiner Voraussicht.
Insofern ist der Federsche Moment der Voraussehbarkeit
 wohl von Bedeutung, aber nur im Hinblick
auf die Erfüllungshandlungen, nicht wie jener annimmt,
 als Kriterium für alle schädigenden Handlungen
 überhaupt. Es muss demnach zwischen Erfüllung
 und Schadenshandlung eine unmittelbare
Beziehung bestehen, um eine Verantwortlichkeit des
Herrn zu begründen.
Diese Beziehung ist ohne weiteres gegeben, wenn
die schadenstiftende Handlung den Gegenstand der
Erfüllung selbst betrifft, oder die versprochene Lei-)

 Val. unten S. 75,
        <pb n="34" />
        36

stung zu einer nicht vertragsmässigen oder gar unmöglichen
 macht, z. B. der Schneidergeselle beschädigt
den bestellten Anzug oder liefert den für den Abend
bestellten Rock erst am anderen Tage. Diese Beziehung
 nennen wir mit Wertheimer‘) die „objektive“.

Wird aber die Erfüllung nicht unmittelbar betroffen,
 so ist eine Beziehung zwischen dieser und
der schuldhaften Handlung nur noch in der Weise
denkbar, dass der Gehülfe bei Ausführung derselben
den Willen hat, sie zum Zwecke der Erfüllung vorzunehmen.
 (Subjektive Beziehung.) Dabei ist es gleichgiltig,
 ob eine Tätigkeit zur Herbeiführung des Erfüllungserfolges
 notwendig war, oder-ob er sie nur
für notwendig hielt. Hier kommen namentlich alle
Vorbereitungshandlungen in Betracht.
Fehlt in einem solchen Falle — in dem es an
einer objektiven Beziehung zu dem Erfüllungserfolge
mangelt — jener auf den bestimmten Erfolg gerichtete
Wille, so handelt der Gehülfe nicht mehr in Ausführung
 der Erfüllung ; seine Tätigkeit liegt ausserhalb
des Wirkungsbereiches, für den er bestellt war; sein
Herr wird nicht verantwortlich. Lässt der Anstreichergeselle
 die Wasserleitung offen, der er zum Anrichten
der Farben Wasser entnommen hat, so haftet sein
Meister für den durch die Überschwemmung entstehenden
 Schaden.
Hat er die Leitung. aber nur benutzt, um seinen
Durst zu stillen, so tritt keine Haftung ein.
In beiden Fällen steht die Benutzung der Wasserleitung
 zu der Anstreicherarbeit in keiner objektiven
Beziehung. Nur im ersten Falle wurde eine subjektive

) Wertheimer 8S. 43.
        <pb n="35" />
        3

dadurch hergestellt, dass der Gehilfe die. Wasserleitung
 zwecks Herbeiführung der ihm aufgetragenen
Erfüllungshandlung benutzte. Im letzteren Falle fehlte
aber jede Beziehung; es liegt eine vom Herrn nicht
zu vertreitende Gelegenheitshandlung vor.
Wir kommen also zu dem Ergebnis, die Haftung
des Schuldners für die schuldhafte Handlung seines
Gehilfen tritt nach 8 278 ein: .
1. wenn die Erfüllung selbst durch die schädiyende
 Handlung betroffen wird;
2, oder die schädigende Handlung aus der Erfüllungstätigkeit
 unmittelbar hervorgeht.
Damit scheiden aus alle Handlungen, welche
nur aus Anlass oder bei Gelegenheit der Erfüllung
vorgenommen worden sind.
Mit diesem Resultat haben wir zugleich eine
sichere Handhabe gefunden, kraft welcher wir sowohl
in 8 831 B. G. B., wie in 8 485 H. G. B. in der Lage sind,
alle die Handlungen der Gehilfen, resp. der Schiffsbesatzung
 ausscheiden zu können, welche ausserhalb
der Verantwortlichkeit des Herrn, resp. des Rheders
gelegen sind. Denn da wir auch für $ 278 den Nachweis
 erbracht haben, dass alle Gehilfenhandlungen in
Ausführung der Erfüllung geschehen müssen, so muss
das um so eher da der Fall sein, wo der beschränkende
Zusatz „in Ausführung der Verrichtung“ ($ 831 B. G. B.)
oder „in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen“
(8 485 H. G. B.) ausdrücklich im Gesetzestext aufgenommen
 worden ist. Nachdem mithin dieser Unterschied
 gegenüber 8 278 als unwesentlich ausgeräumt
ist, fällt jeder weitere Grund fort, der für 8831 B.G. B.
wie die fraglichen Bestimmungen der Schiffahrisrechte
sine abweichende Regelung der Gelegenheitshandlung
rechtfertigen könnte.
        <pb n="36" />
        38

Übrigens wurde schon bei der Beratung des
Seerechts auf der Hamburger Konferenz!) an einem
Beispiel ‚erläutert, dass es nicht genüge, wenn durch
die Dienstverrichtung nur die Gelegenheit zum Anrichten
 des Schadens gegeben werde.
Geraten die Besatzungen zweier Schiffe über
die Anlegestelle im Hafen in Streit und wird dabei
ein Mensch getötet, so ist der Rheder nicht haftbar,
wohl aber wenn bei der Befestigung des Schiffes von
der Mannschaft das Tau so ungeschickt gespannt
wird, dass ein fremdes Boot umgestürzt wird,
Müller?) gibt gerade für die Haftung des Rheders
 eine Definition, welche zunächst durch ihre Einfachheit
 besticht, praktisch aber nicht brauchbarer
ist als die übrigen von uns erwähnten: „Der Rheder
haftet nur — sagt er — wenn durch ein und dieselbe
 Körperbewegung die Dienstverrichtung und die
schadenstittende Handlung ausgeführt wird.“ -— Wenn
z. B. der Steward beim Servieren das wertvolle Hündchen
 einer Reisenden durch einen Fusstritt verletzt,
wie will man da feststellen, ob gerade diese Bewegung
des Fusses noch zu seiner Dienstverrichtung gehört
hat oder nicht?
Ohne eine Prüfung der „subjektiven Beziehung“
wird man auch hier schwerlich zu einer Entscheidung
gelangen.
Man könnte vielleicht noch auf den ersten Blick
geneigt sein, aus dem Worte „Dienstverrichtung“ eine
Beschränkung der Rhederverantwortlichkeit gegenüber
der des Geschäftsherrn im B. G.B. zu konstruieren, weil
es sich hier in 8 831 allgemein um ‚Verrichtungen“

1) Prot. IV, S. 2029,
2) E. Müller. S. 55.
        <pb n="37" />
        39

handelt. Dieser Schluss wäre jedoch nicht gerechtfertigt.
 Denn wer sich einer Person zur Erfüllung
Ledient oder dieselbe zu einer Verrichtung bestellt,
der überträgt ihr immer nur einen bestimmten mehr
oder weniger genau umgrenzten Kreis von Verrichtungen,
 das sind für die Schiffsbesatzung der Schiffsdienst,
 die Dienstverrichtungen. Dass diese vielfach
durch gesetzliche oder besondere Dienstvorschriften,
so vornehmlich für den Schiffer, eine genauere Rege-Jung
 gefunden haben, begründet in der Sache selbst
keinen Unterschied, es erleichtert höchstens die Abgrenzung
 der für den Rheder verantwortlichen und
nicht verantwortlichen Handlungen. Hat der Schiffer
z. B. den Spediteur durch eine von ihm aufgestellte
falsche Zolldeklaration getäuscht, so haftet der Rheder
für den entstandenen Schaden. Hat er aber einem
Dritten eine gefälschte Vollmacht vorgelegt, die ihn
zur Wechselzeichnung ermächtigt, so wird der Rheder
nicht ersatzpflichtig. Dort hat er innerhalb seiner gesetzlichen
 Vollmacht gehandelt, hier hat er sie überschritten,
 sein Verschulden betraf keine „Dienstverrichtung“
 mehr.
Auch dass die Schiffsbesatzung in Ausführung
„ihrer“ Dienstverrichtung gehandelt haben muss, stellt
den Rheder nicht günstiger als den Geschäftsherrn im
sürgerlichen Recht. Der Schiffsjunge, der unberufenerweise
 das Steuerruder ergreift, macht dadurch den
Rheder für den entstandenen Schaden ebensowenig
verantwortlich, wie der Portier eines Hospitals
den Leiter der Anstalt, wenn er einem Kranken
Jurch Verabreichung eines Heilmittels einen Schaden
zufüegt.

Schliesslich sei noch erwähnt, dass der Schiffsajoner
 im Falle des 8 431 H.G. B. auch für die Hand-
        <pb n="38" />
        10

lungen der Besatzung einzustehen hat!), welche nur
bei Gelegenheit der Ausführung verübt worden sind.
Denn der Frachtführer haftet für das Verschulden
seiner Mannschaft „bei der Ausführung der Beförderung“.
 Hierzu bemerkt die Denkschrift zum Entwurf
 des H. G. B.: „Durch den $ 278 B.G. B. wird der
Artikel 400 H. G. B. nicht vollständig ersetzt, Denn nach
letzterem haftet der Frachtführer, wie in Rechtsprechung
 und Wissenschaft anerkannt ist, für seine
Leute auch dann, wenn eine Handlung in Frage steht,
die der Angestellte nicht unmittelbar bei Ausführung
der ihm obliegenden Verrichtungen vorgenommen
hat‘“?®. Der Frachtvertrag schafft somit in diesem
Falle eine Ausnahme von 83 B.Sch. G.. Irgend einen
Kausalzusammenhang zwischen ‘dem Verschulden und
der dienstlichen Stellung des Gehilfen wird man indes
auch hier verlangen müssen. So wird, um das
Cosacksche Beispiel®) zu gebrauchen, der Schiftseigner
 haftfrei, wenn sein Steuermann Feiertags zufällig
 in der Nähe seines Güterschuppens spazieren
geht und durch eine fortgeworfene Zigarre die ‚Güter
im Schuppen in Brand setzt. Dagegen muss er haften,
wenn ein Schiffsjunge die im Dienst erworbene Ortskenntnis
 benutzt, um in seiner dienstfreien Zeit in

1) In diesem Falle muss, wie oben gezeigt, Schiffseigner
und Frachtführer dieselbe Person sein.
2) Denkschrift des Bundesrates zum Entwurf eines Handelsgesetzbuches
 für das Deutsche Reich S. 261; Dernburg II, 1,
5.146, Cosack H. 6. B. 8. 439, FörtschS.101,Mittelstein 8.129
schliessen sich dieser Ansicht an, während Staub S. 1522 hier
ebensowenig die Gelegenheitshandlung gelten lassen will wie
in $278 B.G.B.
3) Cosack 8. 439.
        <pb n="39" />
        den Güterschuppen einzubrechen und dort Frachtgüter
zu stehlen !).

7.

8 831 verlangt, dass der Schaden dem Dritten
„rechtswidrig“ zugefügtsei. Dagegen wirdin$ 278 B.G.B
und 485 H.G.B. die Rechtswidrigkeit nicht erwähnt,
vielmehr die Verantwortlichkeit des Herrn vom „„Verschulden“
 der. Hilfspersonen abhängig gemacht. Es
erhebt sich die Frage: Wird trotzdem auch hier ein
rechtswidriges Verhalten des Schädigers vorausgesetzt?
Feder?) glaubt die Frage unter Hinweis auf das
Wort „Verschulden“ bejahen zu können. Denn darin
zei als objektives Merkmal die Widerrechtlichkeit enthalten.
 „Die Haftung ist ausgeschlossen“ — sagt er
— „wenn ein Merkmal der schuldhaften Handlung
fehlt, wenn also die Rechtswidrigkeit der Handlung
oder die Zurechnungsfähigkeit des Handelnden oder
die Zurechenbarkeit des Erfolges nicht gegeben ist“ 3).
Das ist nicht richtig, Rechtswidrigkeit und Verschulden
sind zwei nebeneinanderstehende Begriffe, „Das Verschulden
 hat nichts mit der Normwidrigkeit der

1) Sind die gestohlenen Sachen dagegen Kostbarkeiten,
Kuntgegenstände, Geld oder Wertpapiere, welche bei der Abladung
 nicht als solche deklariert worden sind, so haftet der
Frachtführer auch hier weder nach See- noch Binnenschiffahrtsrecht
 (8 607 H.G.B. 858 B. Sch. G.)
2) Feder S. 64.
8) Diese Ausführungen Feders sind um so weniger verständlich,
 als er sich doch augenscheinlich auf v. Liszt bezieht,
der gerade in seiner angezogenen Schrift Deliktsobligationen
im System des B.G.B. S. 46 seine alte Schuldlehre (1. Zurechnungsfähigkeit
 des Täters, 2. Zurechenbarkeit des Erfolges) aufs
neue revren Endemann wahrt.
        <pb n="40" />
        492

Handlung, also mit dem rechtlichen Wertteile über
die herbeigeführte Veränderung in der Aussenwelt zu
schaffen‘ 1).
Das Erfordernis der Rechtswidrigkeit ist mithin
nicht aus dem Worte „Verschulden“ abzuleiten, es
ergibt sich vielmehr unmittelbar daraus, dass 8 278
auf der Verletzung eines Schuldverhältnisses beruht,
mithin eine Rechtswidrigkeit zur selbstverständlichen
Voraussetzung hat. Das machte die nochmalige Hervorhebung
 des Begriffes überflüssig. Dasselbe gilt
für $ 485 HGB., sofern es sich in demselben um eine
Kontraktsverletzung handelt. Dass aber auch da, wo
cine ausserkontraktliche Schädigung vorliegt, dieselbe
widerrechtlich geschehen muss, ergibt sich daraus,
dass das Gesetz hier kein neues und selbständiges Delikt
schaffen wollte, sondern lediglich da zur Anwendung
kommt, wo nach bürgerlichem Recht der Tatbestand
eines solchen durch die Schiffsbesatzung verwirklicht
ist. Ein Delikt setzt aber immer Widerrechtlichkeit
Voraus.

Die praktische Bedeutung des Begriffes liegt nun
nicht in seiner positiven, sondern in seiner negativen
Seite. Eine Verantwortlichkeit tritt da nicht ein, wo
das Recht die Schadenszufügung gestattet, also besonders
 bei Notwehr (8 227 B.G.B.) und Notstand
(SS 228, 904 B.G.B.). Das ist besonders wichtig für
die Schiffahrt. So liegt dann immer Notstand vor,
wenn das Schiff in die Zwangslage versetzt ist, ein
kleineres Boot zu übersegeln, um den Zusammenstoss
mit einem grossen Schiff zu verhüten. Ist der Notstand
 ohne Verschulden der Besatzung entstanden, so
kann sich der beschädigte Teil höchstens an den

vv. Liszt a. a. O0. S. 56.
        <pb n="41" />
        An

Dritten halten, der das Schiff in die Zwangslage gebracht
 hat‘).
Ist der Notstand aber durch den Schiffer oder
Steuermann verschuldet worden, so sind diese Personen
 nach 8 228 S.2 B.G.B. zum Schadenersatze
verpflichtet, wenn sie auch nicht rechtswidrig gehandelt
haben. Trotzdem bleibt aber der Rheder haftfrei, weil,
wie wir oben gezeigt haben, die Rechtswidrigkeit die
Voraussetzung für seine Verantwortlichkeit ist.
Das Entsprechende gilt für die $$ 278 und 851
B.G. B.

3

A.

Wer muss schuldhaft handeln?

Wie schon erwähnt, wird in $ 278 B.G. B. und
185 H. G. B. übereinstimmend das Erfordernis des „Verschuldens“
 aufgestellt. Schuldner und Rheder haften
daher sowohl bei fahrlässiger wie bei vorsätzlicher
Schädigung. In allen Fällen jedoch, in denen diese
sich nicht schon objektiy als eine zur Erfüllung gehörige
 Handlung darstellt, sondern zu einer solchen
erst dürch eine subjektive Beziehung d.h. durch den
Willen des Gehülfen, sie zum Zwecke der Erfüllung
vorzunehmen, gemacht wird, kommt nur fahrlässiges
Handeln des Gehülfen in Betracht, Denn eine vorsätzliche,
 den Gläubiger schädigende Handlung kann
nie zum Zweck der Herbeiführung der Erfüllung bezangen
 sein: Der Schädigungsvorsatz würde eben den
Erfüllungswillen ausschliessen und somit die Handlung

1) Vergleiche Entsch. des 0, L.G. Hamburg vom 31. Mai 1882,
Hans. Gerichtszeit. III, No. 80.)
        <pb n="42" />
        aus dem Bereich der von dem Schuldner zu vertretenden
 ausscheiden.
Wenn die Anhänger der extremen Theorien, die
wir im vorigen Abschnitt besprochen haben, gegen
die Anhänger der eingeschränkten Haftung den Einwand
 erheben, der Richter könne unmöglich im einzelnen
 Fall feststellen, wo Erfüllungsvorsatz aufhöre
und Deliktsvorsatz anfange, so ist dieser Vorwurf
gegenüber dem von uns vertretenen Standpunkt unhaltbar:
 auch die zum Zwecke seiner Widerlegung
von jenen angeführten Beispiele!) vermögen daran
nichts zu ändern. Wenn der Uhrmachergehülfe, ärgerlich,
 dass er die Uhr nicht öffnen kann, das Glas mit
der Faust zerschlägt, oder der Schiffssteward die Kleider
des Passagiers, der sich über ihn beschwert hat, beim
Reinigen beschädigt, so ist der Richter, um die Haftung
des Herrn festzustellen, jeder Prüfung der Willensrichtung
 des Täters überhoben; denn hier liegt unmittelbare
 Obligationsverletzung vor. .
In $278 B.G.B. wie in 8 485 H.G.B. kann die
schädigende Handlung in einem Tun wie in einem
Unterlassen bestehen. So hat beispielsweise jeder Mann
der Schiffsbesatzung einen Schadenersatzanspruch
gegen den Rheder, der dadurch ‚entstanden ist, dass
der Schiffer das Schiff nicht gehörig verproviantiert
hat (8 513 H.G.B. $ 112 Seemannsordnung).
DaZurechnungsfähigkeit des Täters Voraussetzung
für jede schuldhafte Handlung ist, so muss der Handelnde
 eine zurechnungsfähige Person sein, wenn den
Herrn eine Verantwortlichkeit treffen soll; andernfalls
hat eben der Gläubiger den angerichteten Schaden
selbst zu tragen (soweit nicht &amp;amp; 829 in Betracht

1) Feder 5. 66.
        <pb n="43" />
        15

kommt!). Hingegen ist das Verschulden und folglich
auch die Zurechnungsfähigkeit des Schuldners resp.
Rheders zur Zeit der Tätigkeit des Gehülfen gleichgültig.
 Sie kommt nur für die Zeit in Betracht, wo
jene selbst handelnd auftreten, d. i. zur Zeit der Bestellung
 der Hülfsperson. Hat die Bestellung durch
einen Vertreter stattgefunden, so scheidet das Erfordernis
 der Zurechnungsfähigkeit des Herrn überhaupt
 aus; in dem Falle kann auch der Geisteskranke
und der Geschäftsunfähige aus $ 278 B.G.B. und
8 485 H. G. B. verpflichtet werden.
Während also der Vergleich der subjektiven
Voraussetzungen des 8 485 H.G.B. mit $ 278 B.G.B.,
völlige Übereinstimmung zeigt, herrscht in dieser Beziehung
 ein durchgreifender Unterschied gegenüber
dem Tatbestand des $ 831 B.G.B, Zunächst setzt
8 831 kein Verschulden des Handelnden voraus. Das
beweist:
1. Der Wortlaut; die Haftung tritt ein für
„widerrechtlich zugefügten“ ‘Schaden. Wir haben
bereits darauf hingewiesen, dass das objektive Moment
der Widerrechtlichkeit mit dem subjektiven des Verschuldens
 nichts zu tun hat. Im Gegensatz zu $ 831
fügt daher 8 823 der „widerrechtlichen Verletzung“
die Attribute vorsätzlich und fahrlässig hinzu,
2, 8 832, der die Verletzung der gesetzlichen Aufsichtspflicht
 über Minderjährige und Unzurechnungs-1)

 Der innere Grund dafür, dass das Gesetz im Falle der
Unzurechnungsfähigkeit des Gehülfen von dem Prinzip abweicht,
auf welchem die Bestimmungen der $$ 278 B.G.B., und 485 H.G.B,.,
wie man es auch formulieren mag, beruhen, ist schwer zu finden,
Weshalb sollen die Billigkeitsrücksichten, mit welchen Nussbaum
S.83 diese Ermässigung der Haftung erklären will, eher dem
Schuldner wie dem Gläubiger zu gute kommen? Im selben
Sinne Cosaeck SS. 246. Redlich S. 56, Feder S. 67.
        <pb n="44" />
        46

fähige regelt und daher sicher kein Verschulden voraussetzt,
 stimmt in dem fraglichen Ausdruck mit 8 831
wörtlich überein.
3. $ 840 S. 2 erwähnt die Möglichkeit, dass
in $ 831 die Hülfsperson hafte, ergo besteht auch die
andere Möglichkeit, dass sie unter Umständen nicht
haftet, also ohne Verschulden handelt!). |
Sehen wir nun zunächst einmal von dem prozessualen
 Gesichtspunkte ab, dass dem Herrn nach $ 831
der Exkulpationsbeweis gegeben ist, so ergibt sich
der — wenigstens theoretisch — wesentliche Unterschied,
 dass der Herr im $ 831 für die Handlungen
eines unzurechnungsfähigen Gehülfen haftet, während
dasselbe für den Rheder nach 8 485 ausgeschlossen ist.
Obgleich die Fassung des 8 831 auf den ersten
Blick das Gegenteil anzudeuten scheint, so ergibt doch
das Schuldprinzip, auf welchem der Paragraph beruht,
dass im Gegensatz zu $ 485 ein eigenes?) Verschulden
des Geschäftsherrn notwendige Voraussetzung für
dessen Verantwortlichkeit ist. Während der Rheder
zur Zeit der Vollführung der schädigenden Handlung
in jugendlichem Alter ($ 827 B.G.B.) oder geistesgestört
 (8 828 B. G. B.) sein kann, muss der Geschäftsherr
 nach $8 831 zur Zeit, wo er die im Gesetze erforderte
 Sorgfalt anzuwenden hatte, zurechnungsfähig
sein. Das Erfordernis der Zurechnungsfähigkeit ist
also umgekehrt wie im $ 485 H. 6. B.
Während hier die Zurechnungsfähigkeit des Rheders
 gleichgültig, die der Besatzung erforderlich ist,

1) Entsch. R.G. in Zivilsachen V. 30. 12, 1901 (mitgeteilt
in der deutschen Jur.-Zeit. 1902 5. 176).
2) Es ist heute in der Literatur allgemein anerkannt, dass
S 831 Verantwortlichkeit für eigene Schuld regelt; vergl. Plank
{Il. S. 694. v. Liszt Deliktwohl. S. 102.
        <pb n="45" />
        47

ist im 8 831 die Zurechnungsfähigkeit des Geschäftsherrn
 erforderlich, die der Hülfsperson gleichgültig.
Nun ist in 8 831 das Verschulden des Geschäftsherrn
 nicht schlechtweg als Voraussetzung seiner Ersatzpflicht
 aufgestellt, es wird vielmehr auf eine culpa
in eligendo und eine culpa in custodiendo beschränkt.
Seine Schuld muss nämlich darin bestehen, dass
er bei Auswahl der Personen, bei Beschaffung der
Gerätschaften, bei Leitung der Ausführung nicht die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt bewiesen hat.
Wie gestaltet sich nun die Haftung für den
Rheder, wenn entsprechend dem $ 831 auch ihm Verschulden
 zur Last fällt, wenn also eigenes Verschulden
des Rheders mit der des Schiffers konkurriert? Natürlich
 wird dadurch $ 485 nicht ausgeschlossen, der
Beschädigte hat eben die Wahl, worauf er im einzelnen
Fall seinen Klageanspruch stützen will, ob auf Verschulden
 des Rheders oder der Besatzung. In der
Regel wird er aber den Rheder aus eigenem Verschulden
 belangen, schon im Hinblick auf dessen
persönliche Haftung im Gegensatz zu der mit Schiff
und Fracht, falls den Rheder selbst kein Verschulden
‘rifft. Stützt sich die Klage aber auf eigenes Verschulden
 des Rheders, so kann 8 485 nicht mehr in
Betracht kommen; hier greifen vielmehr die Bestimmungen
 des Zivil- und Handelsrechts ein, So
bestimmt 8512 H. G.B., dass nicht nur der Schiffer
Jem verletzten Vertragsgegner gegenüber haftet, sondern
auch der Rheder — und zwar persönlich, — wenn
der Schiffer auf dessen Anweisung gehandelt hat, und
dieser bei Erteilung derselben von dem Sachverhältnis
unterrichtet war. Natürlich genügt in solchem Falle
nicht der Nachweis dieses Tatbestandes allein, der
Schaden muss auch wirklich infolge einer Anordnung
        <pb n="46" />
        ix

des Rheders entstanden sein, sonst hat es bei 8 485
sein Bewenden,
Eigenes Verschulden des Rheders ohne konkurrierendes
 des Schiffers liegt z. B. dann vor, wenn
jener für den Transport ein Schiff gesandt hat, welches
für den Schiffer nicht erkennbare Fehler hatte. Für
den dadurch der Ladung oder den Passagieren zugefügten
 Schaden wird der Rheder aus dem Transportoder
 dem sonst etwa vorliegenden Dienstvertrage haften.

Ss 9.

Welches Verschulden muss vorliegen?

Was das Mass des von der Hüllsperson zu vertretenden
 Verschuldens anbetrifft, so. scheidet $ 831
von vornherein aus, da hier ein Verschulden des Angestellten
 nicht erfordert wird. Zu vergleichen sind
in dieser Hinsicht nur 8$ 278 B. G. B. und 88 485 H. G. B.
$ 278 bestimmt, dass der Schuldner das Verschulden
 der Hülfsperson „in gleichem Umfang zu
vertreten hat, wie eigenes Verschulden“, Das besagt,
dass in der Person des Gehülfen dasselbe Verschulden
vorliegen muss, für welches der Schuldner einzustehen
haben würde, wenn er den Vertrag selbst erfüllt hätte.
Haftet also der Schuldner, was in der Regel der Fall
ist, für jede Fahrlässigkeit, so steht er auch für leichtes
Verschulden des Gehülfen ein. Ist dagegen die Haftung
des Schuldners nach dem besonderen Vertrage eine
gemilderte, so wird entsprechend auch das Mass der
vom Gehülfen zu beobachtenden Sorgfalt verringert,
Besonderheiten ergeben sich jedoch, wenn der
Schuldner für culpa in conereto oder für dolus einzustehen
 hat:
a) culpa in conecreto. Ist hier die Konkrete
Sorgfalt des Herrn oder des Gehülfen massgebend
        <pb n="47" />
        49

Sicherlich die des ersteren!); denn der Gläubiger
hat sich bei der Erteilung des Auftrags auf die ihm
bekannte Sorgfalt des Schuldners verlassen; dessen
Verantwortlichkeit kann daher nicht von derjenigen
des dem Besteller ganz unbekannten Gehülfen abhängig.gemacht
 werden. Übrigens muss zugegeben
werden, dass die Feststellung der Sorgfalt im einzelnen
Falle fast unlösbare Schwierigkeiten bietet. Denn
die dem Diener aufgetragenen Verrichtungen pflegt
der Herr nie selber vorzunehmen; wie soll da der
Richter feststellen, wie der Herr in solcher Angelegenheit,
 z. B. beim Reinigen des in Verwahrung genommenen
 Wagens verfahren wäre?
b) Eine weitere Schwierigkeit zeigt sich in den
Fällen, wo der Schuldner nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit einzustehen hat, wie der Schenker ($ 521
B.G. B;), der Verleiher ($ 599 B.G.B.). Sollen diese
Personen, die selbst gar kein Interesse an dem Geschäfte
 haben, und daher vom Gesetz nur bei gewissenlosem
 Handeln haftbar gemacht werden, im Falle des $278
den Schaden zu vertreten haben, den eine Hülfsperson
angerichtet hat, ohne dass jene selbst das mindeste
Verschulden trifft. Das würde dem Grundgedanken,
auf welchem die geminderte Haftung des Verwahrers,
des Schenkers und der übrigen Personen beruht, durchaus
 widersprechen. Wir kommen daher mit Dernburg?)
zu dem Resultat, dass der Schuldner, der nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat,
überhaupt nicht für diejenigen Personen haftet,

1) Nussbaum 8. 90 und Isay 8. 379 behaupten im Gegensatz
 zur gesamten übrigen Literatur das Gegenteil; letzterer
yibt aber das absurde seines Resultates zu.
2) Dernburg II, 1, S. 147, ebenso Nussbaum S, 88,
Redlich S. 59: M. Planck zu 8278, Feder S. 21.
        <pb n="48" />
        50

deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit
bedient.

In 8485 H.G.B. ist über das Mass des Verschuldens
 einer Person der Schiffsbesatzung nichts
gesagt. Das könnte den Anschein erwecken, als ob
hier der Herr für jede schuldhafte Schädigung, die die
Schiffsbesatzung einem Dritten zufügt, einzustehen hätte:
dem ist aber nicht so. Das Gesetz wollte, wie bereits
erwähnt, keineswegs eine neue Deliktshaftung des
Rheders, die lediglich in einem Verschulden der Schiffsbesatzung
 begründet wäre, einführen. Die Bestimmung
ist vielmehr dahin auszulegen, dass die Haftung des
Rheders nur dann eintritt, wenn der Tatbestand einer
unerlaubten Handlung nach Massgabe des bürgerlichen
Rechts durch ein Besatzungsmitglied verwirklicht, und
also jedenfalls gegen dieses die Deliktsklage gegeben ist.
Für das Mass des Verschuldens sind daher die Erfordernisse
 des von dem Dritten im einzelnen Falle
behaupteten Deliktstatbestandes ausschlaggebend !).
Für 8 823 genügt also jedes Verschulden, während
beispielsweise für $ 826 (Schädigung durch illegale
Handlungen) nur Vorsatz in Betracht kommt. _
Beweislast.

Derjenige Unterschied zwischen $ 278 und $ 831,
G.B.G.derim Prozessam bedeutsamsten indieErscheinung
tritt, beruht zweifellos auf der sogenannten Umkehrung
1) Nach Art. 10 des gen. „Avant-projet „. ‚“ haben Schiffe,
welche zusammengestossen sind, einander Hülfe zu leisten. Nach
Abschnitt 4 dieses Artikels ist jedoch der Rheder für eine schuldhafte
 Zuwiderhandlung der Schiffsbesatzung gegen diese Vorschrift
 nicht verantwortlich, Demnach hätten wir hier eine
direkte Ausnahme von der allgemeinen Rhederhaftung für das
Verschulden der Besatzune.
        <pb n="49" />
        _ 8 —

der Beweislast!) in 8 831 gegenüber $ 278. Wie sich
8 485 HI. 6. B. hierzu verhält, wird sich am deutlichsten
durch eine Zerlegung der Tatbestände der $8 nach
dem prozessualen Gesichtspunkt in Klagefundament
und Einrede ergeben:
I. Klagefundament.
1. in $ 278:
a) das Bestehen eines Vertrages,
b) die Nichterfüllung desselben.
2. in $ 831:
a) Anstellung des Gehülfen seitens des Beklagten.

b) Schädigung durch den Angestellten,
c) dieselbe muss in Ausführung der Verrichtung
begangen sein.
I) Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden
 Handlung und dem einzutretenden
Schaden.
3. in 8 485 H.G. B.:
Hier sind dieselben Klagefundamente gegeben
wie in $ 831, jedoch tritt:
a) an Stelle der Gehülfenanstellung die Zugehörigkeit
 des Handelnden zur Besatzung;
b) als neues Klagefundament kommt im Gegensatz
 zu 8 831 das Verschulden hinzu.
Wird der Anspruch aus $ 485 auf eine Kontraktsverletzung
 gegründet, so treten an Stelle dieser Klagebehauntungen
 diejenigen aus $ 278.

1) Die „Umkehrung“ der Beweislast war die einschneidenste
Änderung, die im I. Entwurf des B. G. B. vorgenommen wurde;
dem gemeinen Recht wie den übrigen Kodifikationen waren sie
fremd. Der Code Civil Art. 1384 versagte den maitres et
commettants den Beweis dafür, dass sie den Schaden nicht verhindern
 konnten.
        <pb n="50" />
        52

Diese Klagefundamente sind also, falls sie bestritten
 werden, vom Kläger zu beweisen, mit Ausnahme
 der Nichterfüllung in $ 278; es muss umgekehrt
der Schuldner die Erfüllung des Vertrages beweisen,
nachdem der Kläger dessen Bestehen dargetan hat.
Zwei Besonderheiten sind jedoch noch bez. der
Klagefundamente hervorzuheben:
a) In 8 278 zeigt sich nämlich wiederum die
grosse praktische Bedeutung der die ganze Haftung
durchziehenden Einteilung sämtlicher Fälle in solche,
wo eine unmittelbare Obligationsverletzung stattgefunden
 hat, und solche, wo nur eine subjektive Beziehung
zwischen Erfüllungshandlung und Schädigung besteht).
Denn im letzteren Falle, wo Kläger sich nicht auf
die Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung (im
engeren Sinne) berufen kann, trifft ihn die Beweislast
für die Nichterfüllung (im weiteren Sinne), d. h. dafür,
dass die schädigende Handlung vom Gehülfen zum
Zwecke der Erfüllung vorgenommen war, So muss
in unserem oben angeführten Beispiel der Geschädigte
nachweisen, dass der Anstreichergehülfe die Wasserleitung,
 die er offen stehen gelassen hatte, zum Anrichten
 der Farben benutzt hat, während er in dem
Falle, in welchem der Kunde durch die zu späte Ablieferung
 des Rockes geschädigt wurde, die schädigende
Handlung (Nichterfüllung im engeren Sinne) nicht zu
beweisen braucht.
Nussbaum®% verwirft diese Unterscheidung, indem
 er ausführt, der Schuldner wolle, wenn er Hülfspersonen
 verwende, deren „innerhalb der Obligationssphäre
 erfolgten Handlungen wie seine eigenen gegen

Lt) Siehe oben 5.35 ff.
29) Nussbaum 5.85 A,M., Dernburg 1[ 1,8. 150, Feder
SS, 74, Hoffmann 8.217.
        <pb n="51" />
        — 53

sich gelten lassen, habe im Zweifel daher auch ihre
Diligenzmässigkeit zu beweisen“. Das ist richtig; Nussbaum
 übersieht aber, dass den Schuldner auch in
eigenen Handlungen, wenn eine Nichterfüllung im
weiteren Sinne vorliegt, die Beweislast nicht trifft.
b) Bezüglich der Klagefundamente in $ 485 ist
noch zu erwähnen, dass bei Zusammenstoss von Schiffen
(8 734 H. G.B. $ 92 B. Sch. G.) aus praktischen Gründen
vom strikten Nachweis des ursächlichen Verschuldens
eines bestimmten Besatzungsmitgliedes abgesehen wird,
da er nur in den seltensten Fällen möglich ist. Man
hat daher in der obersten Rechtsprechung!) eine Vermutung
 aufgestellt, wonach das Zuwiderhandeln gegen
eine gesetzliche Vorschrift oder allgemein anerkannte
Regeln als kausal für die Schädigung anzusehen ist.
Hatte z. B. das eine Schiff nachweislich vor dem Zusammenstoss
 keine Signallaternen ausgestellt, so wird
seine Schuld präsumiert. Dadurch ist die Beweislast
des Klägers gegenüber der in $&amp;amp; 278 nicht unbedeutend
erleichtert.
Ferner wird in 8737 H.G.B. eine gesetzliche
Vermutung dafür aufgestellt, dass ein Schiff, welches
nach einem Zusammenstoss gesunken ist, bevor es
einen Hafen erreichen konnte, infolge dieses Zusammen;
stosses untergegangen. ist.
II. Einreden des Beklagten:
1) in 88 278 und 485 sind keine besonderen Einreden
gegeben).

1) S. R.-Ger, Bd. 21 S. 142, Bd. 28 S. 70, Ba. 31 8. 67.
9) Jedoch wird in Art. 6, Abschn. 3 des gen. „Avantprojet
 . . .“ dem Rheder der Einwand des Verschuldens des
anderen Schiffes zugestanden, falls er nach einem Zusammenstoss
 auf Grund eines Fracht- oder Überfahrtsvertrages (en vertu
du eontrat de transport) in Anspruch genommen wird. — Mit
        <pb n="52" />
        54

2) in 8 831
entweder a) Anwendung der erforderlichen Sorgfalt,
a) bei Auswahl der Hülfsperson,
ß) bei Beschaffung der Vorrichtungen und
Gerätschaften,
y) bei Leitung der Ausführung zu ß und y;
die Verpflichtung zur Leitung hat jedoch
der Kläger zu beweisen,
der b) Fehlen des Kausalzusammenhangs zwischen
der Versäumung der Sorgfaltspflicht und
der Schädigung !).
Die Verpflichtung des Gesehäftsherrn zur Leitung
des Gehülfen hat indes wiederum der Kläger zu beweisen.


ınd

Hinsichtlich der dem Geschädigten im Prozess
zustehenden Beweismittel ist schliesslich noch die Frage
erörtert worden, ob demselben das Recht zustehe, dem
Geschäftsherrn über die schädigenden Handlungen
seiner Hülfspersonen den Eid zuzuschieben. Das Kammergericht?)
 vertritt hier den Standpunkt, dass das
Schiffspersonal als Vertreter des Schiffseigners im Sinne
von 8445 C.P.O. anzusehen und folglich die Eides-Recht
 weist Boyens (a. a. O0, S. 5) darauf hin, dass dann aber
für den Fall der Mitschuld des Rheders am Zusammenstoss infolge
mangelhafter Seetüchtigkeit des Schiffes, seine nach dem massgebenden
 Vertragsrecht sich ergebende Haftung für den ganzen
Schaden bestehen bleiben müsse, unbeschadet seines Rückgriffs
gegen das mitschuldige Schiff,
1) Das die Formulierung: des Textes „wenn der Schaden
auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde“,
nicht korrekt ist und nicht das sagt, was er sagen will, ist kaum
zu bestreiten. Denn das Erfordernis der Kausalität zwischen
Schaden und pflichtwidrigem Verhalten ist nicht aus dem Wortlaut
 zu entnehmen, aber zweifellos erforderlich. So Pfeiffer
S.51, Feder S. 104, A. M. Schütz 5. 67.
9) Rechtspr. d. Oberlder. II. S. 184
        <pb n="53" />
        - 55

zuschiebung seitens des Verletzten an diesen statthaft
sei. Das ist, wie Mittelstein!) mit Recht hervorhebt,
unhaltbar. Denn Vertreter im Sinne von C. P. 0. $ 445
sind nur diejenigen, welche für den Vertretenen Handlungen
 mit direkter Wirkung (8 164 B. G. B.) für ihn
vornehmen, nicht aber die, für welche nach 88 278 und
831 B.G.B. der Herr verantwortlich ist. Das wird grade
von Gaupp-Stein?), auf welchen sich die Entscheidung
beruft, besonders hervorgehoben. Dass das Kammergericht
 in dieser Hinsicht aber einen Unterschied
zwischen den Gehülfen der $$ 278 und 831 und dem
Schiffspersonal machen wollte, ist doch nicht an
zunehmen.

8 11.

Objekt der Haftung.

Während das Bürgerliche Gesetzbuch ausnahmslos
 eine Haftung des Geschäftsherrn mit seinem ganzen
Vermögen kennt, weist diejenige des Rheders und
Schiffseigners gemäss der Eigenart des Schitffahrtsbetriebes
 eine Besonderheit auf: Der Rheder haftet in
der Regel beschränkt, d. h. nur mit dem Schiffsvermögen
 (fortune de mer); dieses besteht aus Schiff
und Fracht. Es erschien dem Gesetzgeber nur billig,
Unternehmer, die mit ihrem Betrieb eine der wich.
tigsten kulturellen Aufgaben, die Regelung des Verkehrs
 zu Wasser, erfüllen, und dabei ein weit über
das gewöhnliche Mass hinausgehendes Risiko übernehmen,
 mit ihrer ganzen wirtschaftlichen Existenz
tür das Verschulden solcher Personen haften zu lassen.

1) Mittelstein S. 48.
29) A. Gaupp-Stein, Comm. zur C.P. O0, zu 8 445.
        <pb n="54" />
        56

deren Auswahl und Beaufsichtigung ihnen grade durch
die eigentümlichen Verhältnisse der Schiffahrt entzogen
 ist,
Im Anschluss an die römische Noxae datio bildete
sich daher seit Ausgang des Mittelalters das sogenannte
Abandonsystem aus, wonach der Rheder sich durch
Aufgabe seines Schiffes (en abandonnant son batiment)
von seinen Verpflichtungen befreien kann. Das Handelsgesetzbuch
 hat diese Anschauung jedoch nicht
adoptiert, es nahm vielmehr das germanische. Prinzip
der Sachhaftung an: Erlangen die Gläubiger nicht auf
normalem Wege ihre Befriedigung, so findet die Exekution
 des Schiffes statt, den Überschuss erhält der
Schuldner zurück. Daher wird dieses System Exekutionssystem!)
 genannt. Im Prinzip ist die persönliche
 Haftung des Rheders aufrechterhalten und somit
kein Unterschied gegenüber dem bürgerlichen Recht
konstatiert, tatsächlich aber erscheint sie als Ausnahme
von der Regel.
Wie schon eingangs angedeutet, müssen wir uns
hier auf eine gedrängte Übersicht des Systems beschränken.

Die beschränkte Haftung erscheint,
1. falls es sich um ausserkontraktliches Verschulden
 der Besatzung handelt, als sogenannte nichtpersönliche
 oder dingliche Haftung. Sie beschränkt
sich auf das Schilfsvermögen und verschafft den
Schiffsgläubigern eine vorzugsweise Befriedigung aus
demselben ($ 486 Z. 3 H. G. B.).
2. Handelt es sich um kontraktliches Verschulden
der Besatzung, so findet auch die rein dingliche
Haftung statt. — Jedoch haftet in gewissen Fällen
der Rheder nicht nur dinglich mit seinem Schiffs-—_
 1} Diese Benennung stammt von Ehrenberg 8.18.
        <pb n="55" />
        57 —

vermögen, sondern auch persönlich mit seinem Landvermögen,
 ohne dass den Schiffsgläubigern an letzterem
ein Vorzugsrecht zusteht. Diese Haftung nennt Cosack
die dinglich-persönliche; sie findet z. B. bei Verletzung
der Dienst- und Heuerverträge der Besatzung statt
($ 487 H.G. B.))).

8 12.

Charakter der Haftung.
Von Wichtigkeit ist die Feststellung des Charakters,
 welcher der Haftung in den zu vergleichen.
den Bestimmungen eigen ist, Da sich aus der kontraktlichen
 oder deliktischen Natur der Haftung wichtige
Folgerungen für den Umfang des zu ersetzenden
Schadens und den Gerichtsstand ergeben.
1. Wird der Geschäftsherr auf Grund von $ 278
in Anspruch genommen, so stellt sich die Haftung
stets als kontraktliche dar, auch dann, wenn durch
die schädigende Handlung der Tatbestand eines Delikts
verwirklicht wird.
2. Im Gegensatz hierzu ist die Haftung aus 8831
eine rein deliktische. Die Ausserachtlassung der vom
Herrn zu prästierenden Sorgfalt ist nämlich als Unter-Jassungsdelikt
 anzusehen.
3, Wenn 8485 auch kein Verschulden des Rheders
voraussetzt und infolgedessen seine Haftung auch nicht
als eine rein deliktische bezeichnet werden kann

1) Übrigens besteht gerade in Deutschland eine starke
Strömung, welche die Beschränkung der Rhederhaftung gänzlich
beseitigen will. Das „Comite maritime international“ (s. S. 11
A.1) hat jedoch auf seiner Tagung zu Hamburg einen dies
bezüglichen Antrag Gütschows verworfen, (Vgl: Gütschow
a. a. O0. u. Bovens bei Goldschm. Bd. 54 8. 1.)
        <pb n="56" />
        58

so ist sie m. E. immerhin als eine quasideliktische
aufzufassen,

Umfang des zu ersetzenden Schadens.

Die Charakterisierung des Anspruchs als kon
traktlichen oder deliktischen ist auch von Einfluss
auf den Umfang des zu ersetzenden Schadens. Es
fragt sich hier: Muss der Herr, wenn der Gehülfe
eine Person verletzt hat, auch für den immateriellen
Schaden ($ 847 B. G.B.) und diejenigen Schädigungen
Ersatz leisten, durch welche der Dritte in seiner Erwerbstätigkeit
 und seinem späteren Fortkommen beeinträchtigt
 worden ist (8 842 B.G. B.)? Die Haftung
aus $ 842 ist zu bejahen und zwar übereinstimmend
für 8$ 278, 831, 485. Denn der Anspruch aus 8 842
ist als ein integrierender Bestandteil der Schadensersatzforderung
 anzusehen, gleichgültig ob die Verletzung
 ex delicto oder ex econtractu stattgefunden hat.
Dagegen herrscht keine Übereinstimmung hinsichtlich
 der Haftung für immateriellen Schaden. Diesen
braucht der Schuldner nach 8 278 nicht zu ersetzen.
Denn $ 847 setzt eine unerlaubte Handlung oder
mindestens ein Quasidelikt des Haftenden selbst voraus 1.
Wenn daher der in der Klinik angestellte Assisterizarzt
 oder der auf dem Schiffe angestellte Schiffsarzt
an einer dort in Behandlung befindlichen Frau ein
Sittlichkeitsverbrechen begeht, so muss der Leiter der
Anstalt ebensowohl wie der Rheder sowohl den sonstigen
wie den immateriellen Schaden ersetzen, wenn die
Klage auf $ 831 bezw. 8 485 gestützt ist, während
sich die Haftung auf den materiellen Schaden he.

1) Übereinstimmend von Liszt 8. 10, Nussbaum S. 85,
Wertheimer S. 46. Feder 8. 34.
        <pb n="57" />
        59

schränkt, falls die Klage auf das Vertragsverhältnis
(8 278) gestützt wird.

Gerichtsstand.

Im 8 278 kann nach dem bereits ausgeführten,
auch wenn sich die schädigende Handlung als ein
Delikt darstellt, niemals der Gerichtsstand der unerlaubten
 Handlung (£$31 C.P.O.) in Frage kommen.
Wohl aber in 88 831 B.G.B. und 485 H. G. B.
Zwischen diesen beiden besteht jedoch insofern ein
Unterschied, als $ 831 ein mindestens präsumiertes
Verschulden des Herrn voraussetzt und daher nicht
wie 8 485 ein Quasidelikt, sondern ein echtes, nämlich
ein Unterlassungsdelikt darstellt. Daher besteht für
8 831 der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
an dem Ort, wo der Herr die erforderliche Sorgfalt
hätte anwenden müssen. Der Gerichtsstand des Herrn
fallt also nicht zusammen mit dem des Gehülfen, das
ist der Ort, wo dieser die schädigende Handlung
begangen hat. Hat also ein Möbelgeschäft in Cöln
einen Dekorateur nach Berlin gesandt, dessen Unzuverlässigkeit
 ihm bekannt war, So ist, falls. dieser
bei der Ausstattung eines Hauses jemanden fahrlässig
verletzt, für diesen der Gerichtsstand in Berlin, für
seine Auftraggeberin aber in Cöln begründet.
In 8485 dagegen kann als forum delicti commissi
gegen den Rheder nur der Ort in Frage kommen, an
welchem die Besatzung die Schädigung begangen hat,
weil ja von einem Delikte, insbesondere von einem
schuldhaften Unterlassen des Herrn nicht die Rede ist.
Allerdings ist für alle Klagen gegen den Rheder
wie gegen den Schiffseigner in $ 488 H.G.B. und
8 6 B. Sch. G. ohne Rücksicht darauf, ob sie persön-
        <pb n="58" />
        — 60

lich oder mit Schiff und Fracht haften, ein Gerichtsstand
 im Heimatshafen („Quasidomizil“ des Schiffes)
gegeben. Dieser Gerichtsstand ist aber kein ausschliesslicher.
 Das Gesetz ($ 488) sagt, der Rheder kann,
nicht aber er darf nur vor dem Gericht des Heimatshafens
 belangt werden!). — Es kann daher noch ein
besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
in Betracht kommen und dieser ist da begründet, wo
die Besatzung den Dritten beschädigt, bezw. wo der
Zusammenstoss stattgefunden hat 2).

S 13.

Wegfall der Haftung.

Die Vorschriften des $ 278 und des $&amp;amp; 485 H.G. B.
soweit es sich um Kontraktverletzungen handelt —

1) Vergl. Hans. Ger, Zeitg. VIIT, 109, 105, Förtsch S. 43,
Boyens-Lewis S. 237,
2) Auf der Hamburger Konferenz des Comite maritime
international (S. 11 A. 1) wurden hinsichtlich der Zuständigkeit
der Gerichte aus Kollisionsstreitigkeiten folgende Vorschläge
genehmigt, welche grundsätzlich mit den jetzigen Bestimmungen
übereinstimmen. Darnach soll der Gerichtsstand da he:
gründet sein:
a) „wo der Rheder des beklagten Schiffes wohnt oder eine
Handelsniederlassung hat oder wo das Schiff zu Register steht:
b) bei dem Gericht des Orts, wo der Zusammenstoss stattfand,
 wenn sich derselbe auf einem Territorialgewässer ereignete,
 Die Gerichtsstände
ec) des Arrestes und
d) der Widerklage wurden nur mit der Beschränkung angenommen,
 dass lediglich Arrest des beklagten Schiffes den
Gerichtsstand begründe und dass eine Widerklage nur auf
denselben Schiffszusammenstoss, der den Gegenstand der
Hauptklage bilde, gestützt werden dürfe.“ (Boyens a.a.0. 8.8.)
        <pb n="59" />
        51

gehören dem dispositiven Rechte an. Schuldner und
Rheder können beliebige Abweichungen vom Gesetze
vereinbaren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied
der Haftung für fremde Schuld gegenüber der für
eigene. Letztere kann nach $ 276, Abs. 2 B.G.B.
nicht im voraus ausgeschlossen werden, wohl aber
die Haftung für vorsätzliche Schädigungen der Gehülfen
und der Schiffsbesatzung. Das ist namentlich in den
Chartepartieen und Konossementen heim Frachtvertrage
 die Regel!). Diese Befugnis findet nur ihre
Grenze in der Vorschrift des bürgerlichen Rechtes,
dass die gegen die guten Sitten verstossenden Abmachungen?)
 nichtig sind ($ 138 Abs, 1 B. GC. B.).
Eine Modifikation der ursprünglichen Haftung
findet aber, abgesehen von besonderer auf die Einschränkung
 der Haftung gerichteter Partieverabredung
in 88 831 B.G.B. und 485 H. G. B. auch dann statt,
wenn deren Tatbestände auf Obligationsverhältnisse
Anwendung finden, in denen der Schuldner — hier
also der Geschäftsherr bezw. der Rheder — nur für
grobe oder konkrete Fahrlässigkeit haftet. Alsdann
beeinflusst dieser Vertrag die vom Geschäftsherrn bei
Auswahl der Hülfsperson, Anschaffung der Gerätschaften,
 Leitung des Unternehmens zu beobachtende
Sorgfalt, während das Verhalten der Hülfsperson nicht
von ihm berührt wird.
Umgekehrt beeinflusst in $ 485 der Vertrag die
von der Besatzung zu beobachtende Sorgfalt, während

1) Diese „Freizeichnung“ pflegt beispielsweise beim Güterverkehr
 auf dem Rhein in den betreffenden Formularen der
Schiffahrtsgesellschaften vorgedruckt zu werden.
9) Wo hier die Grenze des Erlaubten liegt, ist nicht leicht
zu sagen, vergleiche hierüber R. Ger. Bd. 25 S. 107, u. Jur.
Wochensechr. 1898 S. 512 Nr. 41.
        <pb n="60" />
        62

keine Einwirkung auf das Verhalten des Rheders
stattfindet.
Wo indes in den beiden Paragraphen das Mass
der Sorgfalt durch einen nebenhergehenden Vertrag
herabgemindert wird, kann sich der Geschäftsherr
oder Rheder nur dem Vertragsgegner gegenüber darauf
berufen. Zur Erläuterung zwei Beispiele:
1. Der Anstreichermeister verspricht schenkweise
die Ausmalung einer Decke. Der Gehülfe beschädigt
bei der Arbeit durch Offenstehenlassen der Wasserleitung
 den Teppich des Beschenkten und gleichzeitig
die Zimmerdecke des unter demselben wohnenden
Hauseigentümers.
Gegenüber dem Beschenkten kann sich der Geschäftsherr
 durch den Nachweis befreien, dass er bei
der Auswahl des Gehülfen nicht grob fahrlässig verfahren
 ist. Dem Hauseigentümer ist er schon ersatzpflichtig,
 wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
ausser acht gelassen, also bloss fahrlässig gehandelt hat.
2. Der Rheder hat von A eine dem B gehörige
Sache zur unentgeltlichen Verwahrung aufs Schiff
genommen, dieselbe wird durch Fahrlässigkeit eines
Matrosen beschädigt, Folge: der Rheder haftet dem
B schlechthin aus $ 823 B.G.B. in Verbindung mit
8485 H.G.B., dagegen dem A nur gemäss $ 690
B.G.B. für culpa in concreto. Er kann sich also
unter Umständen darauf berufen, dass er seine eigenen
Sachen nicht besser aufzubewahren pflegt, als die in
Verwahrung genommenen.

8 14.

Während bisher von Fällen die Rede war, in
denen die Haftung gar nicht zur Entstehung kam.
ist noch kurz auf den nachträglichen Weefall der-
        <pb n="61" />
        — 68

selben durch Verjährung einzugehen. Hier ergeben
sich wichtige Unterschiede hinsichtlich der Verjährungsfrist
 und des Beginns der Verjährung:
1. in 8278:
a) Verjährungsfrist: in der Regel 30 Jahre,
b) Beginn der Frist
a) bei dreissigjähriger Verjährung mit der
Begehung der Handlung ($ 198);
ß) bei kürzerer Verjährung ($ 196, 197) mit
dem Schlusse des Jahres, in welchem
die Handlung begangen ist ($ 201).
2, In 8 831:
a) Verjährungsfrist: drei Jahre bezw. 30 Jahre;
bo) Beginn der Frist: Zeitpunkt, in welchem
der Dritte von der Schädigung und der
Person des Geschäftsherrn — des Gehülfen
genügt nicht — Kenntnis erlangt hat. Ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis von der Begehung
 der Handlung ab ($ 852) (Fall der
dreissigjährigen Verjährung).
3. In 8485 H.G. B.:
a) Verjährungsfrist: ein Jahr ($ 201 HL. G. B.),
bei Zusammenstoss von Schiffen zwei Jahre
($ 901 Z. 2)1);
b) Beginn der Frist: mit dem Ablauf des Jahres,
in welchem der Dritte Kenntnis von dem
Schaden, — nicht auch, wie in $ 852 B.G.B.
von dem Ersatzpflichtigen -- erlangt; bei
Zusammenstoss mit Ablauf des Jahres, in
welchem dieser stattgefunden hat ohne
Rücksicht. ob dem Dritten der Zusammen-1)

 Diese Frist ist auch für das projektierte internationale
Pecht beibehalten. (Vel. Art. 9 des zit. „Avant-projet . . .“)
        <pb n="62" />
        _ 64

stoss oder der Ersatzpflichtige bekannt geworden
 ist‘).
4. In $3 B. Sch. 6. :
a) Verjährungsfrist: ein Jahr($ 117 Z.7 B.Sch.G.)
(gilt auch für Zusammenstoss);
h) Beginn der Frist: mit dem Schluss des
Jahres, in weichem die Forderung fällig
geworden, d.h. der Schaden entstanden
ist, bezw. der Zusammenstoss stattgefunden
hat ($ 118 B. Sch. G.).
Auf. eine Kenntnis des Schadens kommt es im
Gegensutz zum Seerecht hier überhaupt nicht an.

Ss 15.

Grundsätzliches.

Bereits im römischen Recht legte das prätorische
Kdikt über das „receptum nautarum. cauponum“ ®)
den Schiffern unbedingte Haftung für unversehrte
Rückgabe der ihnen in ihrem Gewerbe anvertrauten
Güter auf, ohne Rücksicht darauf, ob sie ein Verschulden
 traf oder nicht. Sie waren somit auch für
den Schaden verantwortlich, den eine Person der
Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden
in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügte. Dernburg®)
 nennt das Edikt ein Notgesetz, welches durch
die Unsicherheit der Strassen und Transporte in den
letzten Jahren der Republik hervorgerufen war. Man
war darauf angewiesen. sein Hab und Gut Leuten

1) Ansprüche aus einem eigenen Verschulden des Rheders
verjähren natürlich nach den oben dargestellten Grundsätzen
des B.G.B. in 3 bezw. 30 Jahren.
2) 1. L. pr. D. nautae caupones 4, 9
3) Dernbure, Pand. Ba. 2 S. 107.
        <pb n="63" />
        65

anzuvertrauen, die zu jener Zeit im allgemeinen in
wenig gutem Ruf standen und denen man zutrauen
konnte, dass sie zum Schaden der Reisenden resp. Versender
 mit ihren Leuten gemeinsame Sache machten‘),
Das ist die herrschende Ansicht, und es wäre überflüssig,
 gegenüber der Begründung der römischen
Juristen ein besonderes Prinzip aufstellen zu wollen,
auf welchem diese Sonderbestimmung beruht.
Heute, wo die improbitas der Schiffer nicht mehr
in Frage steht, müssen wir uns nach einer anderen
Erklärung für die heutige Rhederhaftung umsehen.
Dabei muss man sich nochmals vor Augen halten,
dass diese Haftung auch heute noch etwas durchaus
Exzeptionelles ist, dass sie in ihrer Wirkung sowohl
8831 wie 8278 B.G.B. um ein Bedeutendes überragt.
Wir haben gesehen, dass der Herr, falls bei ihm nicht
die bestimmten Schuldmomente aus $ 831 vorliegen,
und der Verletzte zu ihm in keinem Kontraktsverhältnis
 steht, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche
für ein Verschulden seines Gehülfen überhaupt nicht
verantwortlich gemacht werden kann, während der
Rheder auch dann bedingungslos haftet.
Dieser schroffe Gegensatz speziell zu $ 831 springt
deshalb nicht sogleich in die Augen, weil dieser Paragraph
 in dem Gewande einer Haftung für fremde
Schuld auftritt, und man auf den ersten Blick geneigt
ist, die Einschränkung des zweiten Abschnittes des
8831 als nebensächliches zivilprozessuales Moment zu
betrachten. In Wirklichkeit liegt, wie bereits hervorgehoben
 ®), gerade in der dem Geschäftsherrn gegebenen
Exkulnation der Kernpunkt der Bestimmung.

1) 1.381 eit. „ideo, ut innotesceret praetor curam agere
reprimendae improbitatis hoc genus hominum“,
2) Verel. S. 46.
        <pb n="64" />
        — 66

Es handelt sich eben in $831 gar nicht um eine
Haftung für fremde Schuld, sondern für eigene. Und
diese Haftung für eigene Schuld, das Verschuldungsprinzip,
 ist heute noch die Grundlage der Schadensersatzpflicht
 im B. G. B., wie sie es im römischen Recht
gewesen war. Das ist klar zum Ausdruck gebracht,
sowohl für das Recht der Schuldverhältnisse, als auch
für die unerlaubten Handlungen, Denn einerseits
bestimmt $ 276 B.G.B.: „Der Schuldner hat, sofern
nicht ein Anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit
 zu vertreten“. Andererseits lassen die $$ 827
und besonders 828 B. G. B. es als zweifellos erscheinen,
dass dem Gesetzgeber auch auf dem Gebiete der
unerlaubten Handlungen keineswegs die Tatsache der
Schadensverursachung genügte, sondern dass er gewisse
subjektive Momente, wie: „die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“, zur Voraussetzung
 der Haftpflicht gemacht hat.
Wenn wir somit das Verschuldungsprinzip im
B.G. B. vollständig ausgeprägt finden, so muss man
hinsichtlich des 8 831 B. G. B. immerhin zugeben, dass
hier das die Ersatzpflicht begründende Verschulden
des Geschäftsherrn nach der Fassung dieser gesetzlichen
 Bestimmung stets präsumiert wird und’ erst
durch diesen entkräftet werden muss, Zutreffend weist
Oertmann‘!) darauf hin, dass die Ausräumung der
präsumierten Schuld. in einer Reihe von Fällen fast
unüberwindliche Schwierigkeiten bietet und die Bestimmung
 des $ 831 in soweit im Endergebnis doch
auf eine Haftung für fremde Schuld hinauslaufen kann.
Zu dieser, wenn auch unbedeutenden Abweichung von
der reinen Schuldidee, veranlasst den Gesetzgeber

I) Oertmann, Das Recht des Schadensersatzes S, 92,
        <pb n="65" />
        67.

offenbar die Erwägung, dass es dem betriebskundigen
Geschäftsherrn stets leichter sein wird, die Kausalkette
der Schädigung aufzudecken als für den Geschädigten,
dem die Technik des fremden Betriebes gänzlich
unbekannt ist.
Was. nun die Grundidee des $ 485 H.G.B. an
geht, so hält sich Asmis*) einfach an die historische
Entwickelung aus dem receptum nautarum und meint,
der Gesetzgeber habe im H. G. B. kein anderes Prinzip
aufstellen wollen. Dass die Motive jenes „Notgesetzes“
heute nicht mehr zutreffen, haben wir bereits angedeutet.
 Ausserdem dürfte eine Ansicht wenig befriedigen,
 der zufolge der Gesetzgeber bei der Neuredigierung
 des See- und Binnenschiffahrtsrechtes sich
nicht des leitenden Grundgedankens bewusst geworden
sein soll.
Will man diesen Grundgedanken auffinden, So
hat man davon auszugehen, dass der Seeschiffahrtsbetrieb
 mit einer besonderen Gefährdung verbunden
ist, sowohl für Leben und Vermögen derjenigen Personen,
 die sich ihm anvertrauen, als auch für unbeteiligte
 Dritte; die Gefahr ergibt sich sowohl aus
den natürlichen Voraussetzungen, wie den Hilfsmitteln
der Schiffahrt: Meer, See, Fluss etc. einerseits, Dampf,
Elektrizität etc. andererseits. Diese Gefährdungsmomente
 allein können nun schlechterdings nicht
genügenden Anlass bieten, dem Betriebsunternehmer.
der den Kampf mit diesen Fährnissen auf sich nimmt,
eine so erhöhte Haftung aufzubürden. Denn hier
handelt es sich offenbar um Grundbedingungen unseres
ganzen Kulturlebens, die der Gesetzgeber sicherlich
nicht beschränken will. „Navigare necesse, vivere

Lt) Asmis S. 49
        <pb n="66" />
        68

non necesse“1, Es würde daher unzutreffend sein,
wenn man die geschilderte Betriebsgefahr als die
alleinige Ursache der Gehilfenhaftung ansehen wollte.
Wäre dem wirklich so, so wäre nicht einzusehen,
warum der Gesetzgeber den Rheder nicht schlechthin
für alle Schäden verantwortlich macht, die durch die
Schiffahrt Dritten zugefügt werden.
Die in den Elementen und in den Betriebsmitteln
gegebenen Gefährdungsmomente können meines Erachtens
 nur als mittelbare Ursache der Haftung bezeichnet
 werden. Sie bilden die latente. Gefahr,
deren Aktuellwerden das Gesetz bloss möglichst
zu verhüten trachtet. Aktuell wird die Gefahr aber
durch eine nicht seetüchtige Besatzung und diese
Gefahr, die in der Untüchtigkeit und Mangelhaftigkeit
der Besatzung liegt, ist die mittelbare Ursache, welche
den Gesetzgeber zur Verschärfung der Haftung veranlasst.
 Denn die Besatzung; ist das wesentlichste
Mittel, welches dem Rheder zur Verhütung der Betriebsgefahr
 zu Gebote steht und die Tendenz des Gesetzes
geht demnach dahin, den Rheder zu veranlassen, auf
die Auswahl und Durchbildung dieses Betriebsmittels
die denkbar grösste Sorgfalt zu verwenden. Das
erreicht es, indem es ihn gerade für die Besatzung,
nicht auch für sonstige auf dem Schiff befindliche
Personen oder gar für casus haften lässt. Nun ist
von Gütschow®) der Einwand erhoben worden: Warum
bei dieser Annahme der Rheder denn nur für das
Verschulden und nicht für alle Handlungen der Besatzung
 schlechthin hafte? Diesem Einwand können

1) Man kann in der. Haftungsbeschränkung des Rheders
auf Schiff und Fracht den Ausgleich für die vom Betriebsunternehmer
 geleistete Kulturarbeit erblicken.
9) Gütschow SS. 17.
        <pb n="67" />
        — 69 —

allerdings diejenigen, welche die Haftung bloss auf
die in dem Betrieb selbst begründete Gefahr basieren,
keinen stichhaltigen Grund entgegensetzen. So entgegnet
 beispielsweise Haekel!) auf den Einwand
Gütschows: Wenn der Rheder für die Besatzung
schlechthin hafte, würde, falls bei einer Schiffskollision
beide Teile ohne Verschulden seien, der Rheder jeden
Fahrzeuges den dem anderen Schiff und dessen Ladung
entstandenen Schaden ersetzen müssen, wodurch das
Haftungssystem viel zu umständlich würde. Indes
ist einerseits gar nicht einzusehen, inwiefern das
Haftungssystem in dem genannten Fall besonders um
ständlich würde?), andererseits trifft die Replik Haekels
bloss den in $ 734 H.G. B. geregelten Spezialfall der
Schiffskollision, während sie für die übrigen Tatbestände
der 8485 die Frage Gütschows unbeantwortet lässt.
Von unserem Standpunkte aus lässt sich die Frage
Gütschows leicht beantworten. Beruht die Tendenz
des Gesetzes nicht auf der allgemeinen im Schiffahrtsbetriebe
 liegenden Gefahr, sondern auf dem Aktuellwerden
 derselben durch die Gehülfenzuziehung, So ist
die Beschränkung der Haftung des Rheders auf Verschulden
 der Besatzung nicht nur kein Widerspruch,
sondern die direkte Folge der Tendenz. Denn nur,
wenn der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit des
Rheders bloss so weit hinaufschraubt, als die Schädigung
noch vom menschlichen Willen abhängt, spornt er

1) Haekel S. 54.
2) Das Umständliche liegt doch nicht in der Leistung des
Ersatzes, sondern in der voraufgehenden, oft höchst schwierigen
Feststellung, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Diese
Feststellung würde aber gerade in dem Falle Gütschows — wo
es auf ein Verschulden gar nicht mehr ankommen soll —
wegfallen.
        <pb n="68" />
        70

den Rheder zur äussersten Kraftentfaltung an, um
eine möglichste Qualitätssteigerung seiner Besatzung
zu erzielen. Würde der Rheder für dieselbe ins Ungewisse
 hinein haften, so würde sich seine grosse
Sorgfalt in der Auswahl und Ausbildung gar nicht
mehr lohnen, weil ihn schliesslich trotzdem die Verantwortlichkeit
 träfe. Es würde ihm nichts anderes
übrig bleiben, als in möglichst weitgehender Versicherung
 seine Deckung zu suchen und er würde
sich um die undankbare Aufgabe, sich eine erstklassige
Besatzung zu schaffen, nicht weiter bemühen. So
würde der Gesetzgeber bei unbedingter Verantwortlichkeit
 des Rheders gerade das Gegenteil von dem erreichen,
 was er will. — Diese Auffassung findet eine
Stütze in den Protokollen zu 8 738 H. G. B., in welchem
der Rheder von der Haftpflicht für den vom Zwangslotsen
 verursachten Zusammenstoss deshalb befreit
wird, weil er auf die Anstellung desselben keinen
Einfluss hat).
Priewe?) versucht an der Hand zweier Urteile
des Oberappellationsgerichts München vom Jahre 1861
und 18813), in welchem die Übernahme eines unbedingt
mit Gefahren verbundenen Betriebes schon an sich

1) Prot. zum H.G.B. S. 2792: „Es würde als eine ungerechtfertigte
 Härte gegen den Rheder erscheinen, wenn er
für das Versehen einer Person haften sollte, deren Aufnahme
und Nichtaufnahme und deren Wahl nicht in der Willkür seines
Vertreters gestanden, sondern wozu cine höhere Macht denselben
gezwungen hat.“ Dieser Zwang wird doch dadurch nicht
aufgehoben, dass der Rheder einen unfähigen Lotsen zurückweisen
 kann, wie Ehrenberg 8. 224 andeutet. — Als weiterer
Grund für die Befreiung des Rheders von seiner Verantwortlichkeit
 tritt noch der S. 19b erörterte hinzu.
2) Priewe, S. 39, 40.
3) Seuffert, Bd. 14 Nr. 208 u. Bd. 30 Nr. 144.
        <pb n="69" />
        7

als schuldhaftes Handeln hingestellt wird, den Gefährdungsgedanken
 als Grundlage der Haftpflicht auszuräumen.
 Nun gibt er zu, dass nach der gesetzlichen
Konzessionierung dieser Betriebe und nach Erlass des
Haftpflichtgesetzes von einem eigentlichen Verschulden
nicht mehr die Rede sein könne, dazu fehle es an
dem Moment der.Pflichtwidrigkeit und des Unerlaubtseins.
 Trotzdem meint er, beruhten diese Gesetze
nicht lediglich auf „objektiver Basis“. Der Haftpflicht
läge vielmehr immer noch ein „subjektives Moment“
zu Grunde und das Hervorheben dieses subjektiven
Moments sei auch der richtige Kern in den beiden
angezogenen Urteilen. Wir geben Priwe gern Zu,
dass der Richter, falls weder das Haftpflichtgesetz,
noch eine Konzessionierung der Betriebe bestände,
auch heute sehr wohl zu einer ähnlichen Entscheidung
gelangen könnte, wie in den Urteilen des Oberappellationsgerichts.
 Die gesetzliche Regelung hat aber nun
einmal stattgefunden, und worin nach dem Wegfall
des Unerlaubtseins und der Pflichtwidrigkeit noch das
subjektive Moment bestehen soll, hat Priewe nicht
gesagt und wird es. auch schwerlich sagen können.
Andererseits müsste er schliesslich auch die Rhederhaftung
 auf das Kulpaprinzip zurückführen und diese
Konsequenz wollte er doch sicherlich nicht ziehen,
Auch Hoffmann!) hat die beiden von uns dargestellten
 Gefährdungsmomente seiner Theorie zu Grunde
gelegt. Er sieht aber, augenscheinlich in dem Bestreben,
 ein gemeinsames Prinzip für die gesamte
Gehülfenhaftung zu finden, das grundlegende Moment
(wie wir sagten: die latente Gefährdung) in der Gehülfenzuziehung
 und in der Betriebsgefahr nur die
Qualifikation derselben. Dass gerade der umgekehrte
1) Hoffmann Seite 94 ff.
        <pb n="70" />
        79

Standpunkt der richtige ist, glauben wir oben dargetan
 zu haben ?).
Gehen wir nun noch auf den Grundgedanken
des 8 278 B.G.B. ein, so wollen wir des Zusammenhangs
 wegen auch gleich an dieser Stelle Hoffmanns
Gefährdungstheorie beleuchten. Er will sie auch da
angewandt wissen, wo auf Grund‘ besonderer Verhältnisse,
 Handlungen gewisse Personen der Wirksamkeit
 nach schwerer und der Wahrscheinlichkeit nach
leichter schädigen könnten, als die Allgemeinheit. Als
ein derartiges „besonderes Verhältnis“ betrachtet er
das Schuldverhältnis in 8 278 B.G. B.
Hoffmann ist es indes ebensowenig gelungen,
wie irgend einem seiner Vorgänger, die gesamte Verantwortung
 für fremdes Verschulden, in welcher Gestalt
sie auch immer auftreten mag, auf ein einheitliches
Prinzip zu gründen.
Wenn es schon sehr gekünstelt erscheint, in dem
Bestehen eines Schuldverhältnisses eine beständige
Gefährdung des Gläubigers zu erblicken, so ist es noch
weniger zutreffend, bei der Gehülfenzuziehung alle
Vorteile auf Seiten des Schuldners, alle Nachteile auf
Seiten ‚des Gläubigers zu suchen, wie Hoffmann
as tut.

Eine wie grosse Anzahl von Obligationen wird
nicht gerade im Hinblick auf die Leistung durch Gehülfen
 abgeschlossen, gerade deren Arbeitsresultat
wird verlangt. Die Vorteile, die der Gläubiger von
dem Abschluss des Geschäfts erhofft, vermag der
Schuldner in eigener Person oft gar nicht zu gewähren.
Dieselben werden mindestens die durch die Gehülfen
verursachte Schädigung ausgleichen.
1) Einzelne Gesichtspunkte für den Grund der Haftung
vibt Ehrenbere S. 224, 225.
        <pb n="71" />
        73

Man wird uns entgegenhalten, dieselbe Argumentation
 liesse sich auf die Tätigkeit der Schiffsbesatzung
anwenden; auch diese könne dem Gefährdeten zum
Vorteil gereichen. Das ist aber durchaus unzutreffend.
Denn der Dritte, der durch die Besatzung gefährdet
wird, braucht im Gegensatz zu $ 278 B. G. B. mit dem
Rheder nicht in der geringsten Beziehung zu stehen
und kann daher von der Tätigkeit der Schiffsbesatzung
auch keinen Vorteil erwarten,
Eine Gefährdung könnte man doch höchstens
auch hier wieder in der mangelhaften Auswahl und
Beaufsichtigung finden. Dieser Gesichtspunkt hat aber
für 8278 B.G.B. keineswegs die Bedeutung, die wir
ihm für $ 485 H.G. B. beilegen konnten. Wollten wir
auch hier mit Hoffmann dieses, also wiederum wie
in 8485 H.G.B. zwei Gefährdungsmomente gelten
lassen, so fehlt immer noch das notwendige Zusammenwirken
 beider, in welchem wir in $ 485 H.G.B. den
Grund der Haftung erkannt haben.
Denn es ist doch unerfindlich, warum — um ein
Beispiel zu gebrauchen — der Kutscher des Geschäftswagens,
 der bestellte Waren abzuliefern hat, durch
unvorsichtiges Fahren das auf der Strasse spielende
Kind des Gläubigers mehr gefährden soll, als irgend
ein anderes ?).
Neben der Gefährdungstheorie sind noch eine
grosse Anzahl anderer Prinzipien zur Erklärung der
Haftung aus 8278 B.G.B. aufgestellt worden. Als
die wesentlichsten nennen wir Ubbelohdes?) Assekuranztheorie,
 die Vertretungs- und Vollmachtstheorie

1) Auch M. Rümelin S. 89 hat diesen Widerspruch nicht
zu erklären vermocht
2) Archiv f. prakt. Rechtswissenschaft Bd. 7.
        <pb n="72" />
        von Dreyer‘), Ungers?) Theorie des Handelns auf
eigene Gefahr, die Werkzeugtheorie von Mayer?) und
Gierke*) und schliesslich die Gestionstheorie von
Isay®). Dieselben sind sämtlich — auch im Zusammenhang
 — in der Literatur®) eingehend besprochen und
ebenso eingehend widerlegt worden. Wir können uns
hier damit begnügen, auf dieselbe zu verweisen. Einer
Besprechung ‘dieser Theorien im einzelnen sind wir
deshalb überhoben, weil sie sämtlich von der unseres
Erachtens unrichtigen Voraussetzung ausgehen, dass
die Haftung des Schuldners für die Erfüllungsgehülfen
aus einem besonderen, ausserhalb des Schuldverhältnisses
 liegenden Gesichtspunkte zu begründen sei. Der
Gesetzgeber wollte aber nicht auf Grund irgendwelcher
Prinzipien einen besonderen Rechtssatz in $ 278 aufstellen,
 sondern nur eine Haftung ex lege bestätigen,
die bereits ex contractu bestand. Nicht das Gesetz,
sondern die zu Grunde liegende Obligation selbst ist
der massgebende Gesichtspunkt für die Haftung. —
Damit kommen wir auf die von Enneccerus") gegebene
 Erklärung aus dem Wesen und dem Begriff
der Obligatiion.
Da es dem Gläubiger vernünftigerweise nur auf
die Befriedigung seines Privatinteresses ankommen

1) Verhdl. des 17. deutschen Juristentages I, S. 106 ff.
2) Iherings Jahrb. f. Dogmatik, Bd. 30 S. 389 ff.
3) Verhandl. des 17. deutschen Juristentags I, S. 134 ff.
4) Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtssprechung‘
 1887 S. 803-—4.
5) Isay, S. 380.
6) Verhandl. d. 17, Juristentages I, S. 46 ff., S. 3837 ff,
II, S. 80 ff.; Abicht S. 37; Asmis S. 36; Blau S. 41; Wertheimer
 S. 20; Priewe 5. 21.
7) Verhandl. des 17. Juristentags I, S. 46 ff., S. 337 ff.
Enneccerus-Lehmann I, 5. 433.
        <pb n="73" />
        75

kann’), wird es ihm im Allgemeinen gleichgültig sein,
durch wen der Schuldner seine Leistung bewirkt.
Dass dieser trotzdem für die Vollständigkeit der Leistung
yerade so verantwortlich ist, als wenn er sie persönlich
 bewirkte, ist ohne weiteres einleuchtend. Als
zweites Moment tritt aber neben diese Leistungspflicht
des Schuldners seine Verpflichtung zur Sorgfalt: „Diese
ist nicht eine besondere, neben der Leistungspflicht
bestehende Pflicht zu persönlich sorgfältigem Verhalten,
sie ist vielmehr eine Qualifikation der Leistungspflicht
selbst. Nicht zwei Forderungen bestehen, eine auf
Leistung, eine auf persönliche Sorgfalt, sondern eine
einzige auf sorgfältige Leistung ..: wer eigene Leistung
schuldet, schuldet eigene sorgfältige Leistung. Wer
fremde Leistung schuldet, schuldet fremde sorgfältige
Leistung. Wer aber, wie das gewöhnlich zutrifft, eine
Leistung schuldet, die durch eine von vornherein nicht
bestimmte Person erfolgen soll, der haftet für sorgfältige
 Leistung dessen, durch den er die Leistung
bewirkt“ ?).
So erklärt sich die Haftung des 8 278 zwanglos
aus dem Wesen der Obligation selbst.
Stellen wir das Resultat unseres Vergleiches noch
einmal kurz zusammen, so beruht $ 831 B.G.B. auf
dem Verschuldungsprinzip; 8485 H.G.B. und ebenso
383 B.Sch.G. bilden eine Ausnahme desselben, bezyründet
 durch die in der Natur der Schiffahrt gelezene

1) Nach Dernburg II, 5.17 „ist die Leistung nur das
Mittel, welches die Obligation in Bewegung setzt; der Erfolg,
welchem dieses Mittel dient, ist die Verschaffung des wirtschaftlichen
 Gutes, welches dem Gläubiger zu teil werden soll. Auf
dieses Gut allein kommt es dem Verkehre an. Nichts anderes
als dies kann der Gläubiger vernüniftigerweise beanspruchen.“
2 Enneccerus-Lehmann a. a. 0.
        <pb n="74" />
        i65

Gefährdung. Das Prinzip des $ 278 B. G.B. ergibt sich
aus dem Begriff und Wesen der Obligation.
Erst durch Herausschälung des Grundgedänkens
und nach Erkenntnis der Unmöglichkeit, ein gemeinsames
 Prinzip für die hier in Erscheinung tretende
„Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden“ zu finden,
arhellt die fundamentale Verschiedenheit der zum Veryleich
 verstellten Rechtssätze.
Und. somit beantwortet sich von selbst die von
ans eingangs aufgeworfene Frage, ob für den Gesetzgeber
 nach der Publikation des B.G.B. noch hinlänglicher
 Grund gegeben war, die bisherige Normierung
 des $485 H.G.B. und des 83 B. Sch. G. beizubehalten.


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gehören dem dispositiven Rechte an. Schuldner und
Rheder können beliebige Abweichungen vom Gesetze
vereinbaren. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied
der Haftung für fremde Schuld gegenüber der für
eigene. Letztere kann nach $ 276, Abs. 2 B.G.B.
nicht im voraus ausgeschlossen werden, wohl aber
die Haftung für vorsätzliche Schädigungen der Gehülfen
und der Schiffsbesatzung. Das ist namentlich in den
Chartepartieen und Konossementen beim Frachtvertrage
 die Regel!). Diese Befugnis findet nur ihre
Grenze in der Vorschrift des bürgerlichen Rechtes,
dass die gegen die guten Sitten verstossenden Abmachungen?)
 nichtig sind ($ 138 Abs, 1 B. G. B.).
Eine Modifikation der ursprünglichen Haftung
findet aber, abgesehen von besonderer auf die Einschränkung
 der Haftung gerichteter Partieverabredung
in 88 831 B.G.B. und 485 H.G.B. auch dann statt,
wenn deren Tatbestände auf Obligationsverhältnisse
Anwendung finden, in denen der Schuldner — hier
also der Geschäftsherr bezw. der Rheder — nur für
grobe oder konkrete Fahrlässigkeit haftet, Alsdann
beeinflusst dieser Vertrag die vom Geschäftsherrn bei
Auswahl der Hülfsperson, Anschaffung der Gerätzchaften,
 Leitung des Unternehmens zu beobachtende
Sorgfalt, während das Verhalten der Hülfsperson nicht
von ihm berührt wird.
Umgekehrt beeinflusst in $ 485 der Vertrag die
von der Besatzung zu beobachtende Sorgfalt, während

1) Diese „Freizeichnung“ pflegt beispielsweise beim Güterverkehr
 auf dem Rhein in den betreffenden Formularen der
Schiffahrtsgesellschaften vorgedruckt zu werden,
2) Wo hier die Grenze des Erlaubten liegt, ist nicht leicht
zu sagen, vergleiche hierüber R. Ger. Bd. 25 8. 107, u. Jur.
Wochenschr. 1898 S. 512 Nr. 41.

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