Einleitung.

Seit 1. Jänner 1909 gehört Osterreich der Inter—
nationalen Unson zum Schutze des gewerblichen Eigentums
und dem Madrider Abkommen, betreffend die inter—
nationale Registrierung von Fabriks⸗ oder Handelsmarken,
an (XGEBl. Rr. 266 6x 19081 bis V).
Die Internationale Union beruht auf dem zu Paris
am 20. März 1883 geschlossenen internativnalen Ver—
trage zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl.
Nr 266 ex i008, unter Hy. Abgeändert und ergänzt
wurde dieser Vertrag durch die Vrusfeler Zusatzakte zu
demselben vom 14.“Dezember 1900 (RGBl. Nr. 266
ox 1908, unter IV). Das Abkommen, betreffend die inter—
nationale Markenregistrierung, wurde zu Madrid
am 14. April 1891 abgeschlossen (KGBl. Nr 266 1908,
unter JII) und gleichfalls durch die Brüsseler Zusatzakte
zu diesem Abkommen vom 14 Dezember 1900 (Rö3Bl.
Nr. 266 6x 1908, unter V) ergänzt und abgeändert.
Der Internationalen Union gehören laut Kund—
machung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten vom
20. Mai 19098, RGBl. Nr. 134 (und vom 15. Dklober 1909,
RGBl. Nr. 162), außer Osterreich und Ungarn, deren
Beitritt zu diesen Vereinbarungen ihre Wirksamkeit für
Bosnien und' die Herzegowina zur gesetzlichen Folge
hat, die nachstehenden Staaten an:
Belgien, Brasilien, Dänemark mit den Faröer-Inseln,
das Deutsche Reich, die Dominikanische Republik, Frank⸗
reich mit Algier und den Kolonien, Großbritannien mi
dem australischen Staatenbund, Ceylon, Neuseeland, Tri—
nidad und Töbago, Italien, Japan, Kuba, Mexiko, die
Niederlande mit Niederländisch-Indien, Surinaͤm und
Curaçao, Norwegen, Portugal mit den Azoren und Madeira,
S.A. Nr. 798.