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Einleitung.

Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis, die Ver—
einigten Staaten von Amerika.
Dem Madrider Abkommen, betreffend die inter—
nationale Markenregistrierung gehören außer Oster—
reich und Ungarn laut der zitiersen Kundmachung vom
vom 20. Mai 1909 und einer weiteren Kundmachung vom
27. August 1909, RGBl. Nr. 135, an: Belgien, Brasilien,
Frankreich mit Algier und den Kolonien, Italien, Kuba,
Mexiko, die Niederlande mit Niederländisch-Indien,
Surinam und Curaçao, Portugal mit den Azoren und
Madeira, die Schweiz, Spanien, Tunis.
Im Jahre 1911 wurde auf Grund des Art. 14 des
Unionsvertrages zu Washington eine neue Konferenz ab—
gehalten, an welcher mit Ausnahme Serbiens saämtliche
Unionsstaaten vertreten waren. Das Ergebnis dieser Kon—
ferenz bildeten die zu Washington am 2. Juni 1911
von allen an der Konferenz seilnehmenden beteiligten
Staaten unterzeichneten Verträge, von denen ich einer
auf die Internationale Union, ein zweiter auf die inter—
nationale Markenregistrierung bezog.
Diese Verträge unterscheiden sich schon in der Form
von den Brüsseler Zusatzakten. Diese hatten nämlich die
Form gewählt, daß unter formell unverändert belassener
Fassung der Hauptverträge nach Art einer Gesetzesnovelle
einzelne Artikel der Verträge abgeändert oder neue Artikel
in die Verträge eingefügt wurden. Die Washingtoner
Texte streben jedoch eine Vereinfachung dadurch an, daß
sie den vollständigen Vertragstext neu formulieren, indem
sie die Abänderungen, die durch die Brüsseler Zusatzakte
und ebenso diejenigen, welche durch die Washingtoner Über—
einkommen veranlaßt wurden, unmittelbar in den Text
der Verträge aufnahmen, so daß nunmehr auf Grund
der Washingtoner Übereinkommen formell neue Texte der
Verträge vorliegen. Für den Pariser Unionsvertrag wurden
auch zum Teile Bestimmungen aus dem Schlußprotokoll
in den Vertrag selbst aufgenommen. Insbesondere fand
auch das Madrider Protokoll vom 15. April 1891, be—
treffend die Dotierung des Internationalen Bureaus der
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums (RGBl.
Nr. 266 ex 1908, unter III), welches lediglich eine Ab—
änderung einer Bestimmung des Schlußprotsokolls enthält,
nunmehr unverändert im Art. 13 als Abs. 6 Aufnahme.