Einleitung.

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Um jedoch die praktifche Handhabung der Verträge nicht
dadurch zu erschweren, daß die alten Vertragsbestimmungen
eine neue Artikelbezeichnung erhalten, wurden Einfügungen
neuer Bestimmungen in die Verträge nicht mit neuen
Ziffern versehen, sondern durch die entsprechende Ziffer mit
Beifügung von „bis“ (b) bezeichnet.
Nach Art. 18 des revidierten Unionsvertrages und
Art. 12 des revidierten Madrider Abkommens wären die
Ratifikationsurkunden für diese Verträge bis 1. April 1918
in Washington zu hinterlegen, worauf sie einen Monat
nach diesem Zeitpunkt, d. i. am 1. Mai 1918, in Kraft
zu treten haben.
Die Kundmachung dieser Verträge erfolgte in Oster—
reich unter Nr. 64 des Reichsgesetzblaltes unter dem Titel
„Wajshingtoner Verträge vom 2. Juni 1011, betreffend die
Internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigen—
tums und die internationale Markenregistrierung,“ und
mit dem Beifügen.

„daß sich ihre Wirksamkeit auch auf Bosnien
und Herzegowina erstreckt und daß ihre Ratifikation
außer für Osterreich und für Ungarn auch für folgende
Länder erfolgt ist, und zwar: des revidierten Pariser
Vertrages für das Deutsche Reich, die Dominikanische
Republik, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan,
Mexiko, die Niederlande, Norwegen, die Schweiz, Spanien
und die Vereinigten Staaten von Amerika; und des
revidierten Madrider Abkommens für Frankreich,
Italien, Mexiko, die Niederlande, die Schweiz und
Spanien.“

Laut der in der „Propriété industrielle vont 31. Mai
1913 veröffentlichten Protokolle über die Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden, betreffend die Washingtoner Ver—
träge (O. Pbl. 1913, S. 622 f), ist die Ratifikation sowohl
des revidierten Pariser Vertrages als auch des revidierten
Madrider Abkommens auch für Portugal und Tunis
erfolgt. Seitens der britischen Regierung wurde ferner bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die Erklärung ab—
gegeben, daß sich die Ratifikation des revidierten Pariser
Unionsvertrages nur auf das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Irland bezieht und daß Anzeigen
eines allfälligen Beitrittes einer britischen Besitzung zu
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