Einleitung.

diesem Vertrage gemäß Art. 16b desselben an die Re—
gierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden ge—
richtet werden.
Nach einer weiteren Mitteilung der „Propriété in
dustriello“ (O. Pbl. 1913, S. 623) hat die britische Re—
gierung dem schweizerischen Bundesrate den Beitritt der
britischen Besizungen Neuseeland, Ceylon und Trini—
dad und Tobago zum revidierten Pariser Unionsver—
trage angezeigt. Dieser Beitritt wurde mit 20. Juni 1918
wirksam.
Nach Art. 18, Abs. 2 des revidierten Pariser Unions—
vertrages ersetzt dieser Vertrag mit seinem Schlußprotokolle
in den Beziehungen zu den Ländern, welche sie ratifiziert
haben: den Vertragd. d. Paris, 20. März 1883, das
Schlußprotokoll zu dieser Akte, das Protokoll d. d. Madrid,
15. April 1891, betreffend die Dotierung des Inter—
nationalen Bureaus, und die Zusatzakte aä. d. Brüssel,
14. Dezember 1900. Jedoch bleiben die angeführten Akte
in den Beziehungen zu denjenigen Ländern in Kraft, welche
die gegenwärtige Akle nicht ratifiziert haben, noch ihr in
der Folge beitreten. Sie treten also vorläufig nicht voll—
ständig außer Kraft, sondern bleiben bis auf weiteres auch
in Osterreich im Verhältnis zu Belgien, Brasilien, Däne⸗
mark, Kuba, Schweden und Serbien in Geltung.
Gleiches gilt für das Madrider Abkommen, obzwar
die Einleitung des revidierten Abkommens schlechthin er—
klärt, daß dieser Text das Abkommen vom 14. April 1891
und die Brüsseler Zusatzakte zu demselben vom 14. De—
zember 1900 ersetzen soll. Den Ländern gegenüber, die
die Washingtoner Akte, betreffend dieses Abtommen, nicht
ratifiziert haben (d. i. Belgien, Brasilien und Kubas,
müssen, solange fie dem revidierten Abkommen auch nichi
beigetreten sind, die ursprünglichen Verträge auch ferner—
hin zur Anwendung gelangen, was allerdings sachlich keinen
Unterschied bedeutet.
Die gleichzeitig mit den Washingtoner Verträgen im
Parlament eingebrachte und verhandelte Markenschutz⸗
novelle vom 17. März 1918, RGBl. Nr. 65, steht zum
Teile mit diesen in engster Verbindung.
Wien, im Juni 10913.