A. Internationale Anion.

rtert)
bomentjon d'ünion de pParis
du 20 mars 1883

pour la
Protection de la Propriété
 industrielle
ro visẽe
à Bruxelles le 14 décembre
1900 et à Washington le
2 juin 1911.

(Übersetzung.)
Pariser Anionsvertrag
vom 20. März 1883
zum
Schutze des gewerblichen
Eigentums,
revidiert zu
Brüssel, den 14. Dezember
1900 und zu Washington,
den 2. Juni 1911.

(RGBl. Nr. 64 6x 1013, unter I.
Article premier. Art. 1.
Les pays contractants Die vertragschließenden
sont constitues à l'état Länder bilden eine Unson
d'Union pour la protection zum Schutze des gewerblichen
de la propriété industrielle. Eigentums.
Die Staaten, welche diesen Vertrag ratifiziert haben, s.
oben S. 3f.
E.) Ein großer Teil der hier vorgenommenen Anderungen ist
lediglich stilistischer Art. Hiezu gehört insbesondere die Ersetzung des
Wortes „éetat“ (Staat) durch „pays““ (Land). Hiedurch soll lediglich
die übereinstimmung init der Dution erzielt werden, die in einer
Reihe der neueren internationalen Vertraͤge, insbesondere auch der
Berner Konvention üker den Schutz des Urheberrech es in der revidierlen
Berliner Fassung gebraucht ist. Daß es sich hiebei nicht um eine
sachliche Anderung handelt, ergibt schon der Umstand, daß bereits in
der bisherigen Fassung, und zwar sowohl im Pariser Unionsvertrag
Artikel 5, 6, 8; Schlußprototoll, Artikel 3b) als auch im Madrider