Art. 2.

Bgl. das Schlußprotokoll zu Art. 2, unten S. 36f.
über eine den Inländern in Osterreich auferlegte Beschränkung
hinsichtlich der Geltendmachung der Prioritätsrechte s. Z 2 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1908, RG&amp;Bl. Nr. 268, unten S. 13.
GG.) In Art. 2 und einigen solgenden Artikeln , 11 und 12)
ist neben den Patenten, Musiern und Marken die Anführung der
Vebrauchsmuster neuaufgenommen. Obzwar es nicht zweifelhaft sein
konnte, daß die einschlägigen Bestimmungen des Unionsvertrages, die
hisher nur von „gewerblichen Mustern und Modellen“ gesprochen
hatten, auch für die Gebrauchsmusier gelten, ist diese Klarstellung
dennoch zu begrüßen, damit jede Möglichkeit eines Mißverständnisses
ausgeschlossen werde.
Der Schlußsatz des Art. 2ist nen. Er erklärt ausdrücklich, daß
die gleiche Behandlung der Unionsangehörigen mit den eigenen An—
zehörigen gewährt werden muß, ohne daß von Unionsangehörigen
Wohnsitz oder Niederlassung in dem Lande, wo der Schutz beansprucht
wird, verlangt werden kann. Hiedurch soll einem bedenklichen Ebeistande
 vorgebeugt werden, welcher daraus erwachsen ist, daß einzelne
in einigen unionsangehörigen Ländern geltende Gesetze, betreffend den
gewerblichen Rechtsschutz, diesen Schutz prinzipiell nur denjenigen Per⸗
sonen gewährten, welche im Inlande Wohnsitz oder gewerbliche Nieder⸗
assung besitzen, und zwar selbst dann, wenn sie Angehörige des eigenen
dandes sind. Während nämlich die deutsche Rechtssprehhung die ent—
prechenden Bestimmungen des g 13 des Gebrauchsmustergesetzes, des
23 des Warenzeichengesetzes und des 8 16 des Gesetzes zur Be—
ämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (gleich
z28 des Gesetzes vom 7. Juni 1909) dahin ausgelegt hatte, daß für
Inionsangehörige die Gewährung des Schutes auf Grund diefer Gesetze
eineswegs davon abhänge, daß sie im Inlande Wohnsitz oder eine
Niederlassung haben, ist in anderen Staaten im Hinblick auf Be—
timmungen der inneren Gesetzgebung, welche die Gewährung des
zewerblichen Rechtsschutzes von dem Wohnsitze oder dem Besitze einer
Nieder!assung im Inlande abhängig machen (zum Beispiel in Frankreich
mit Rücksicht auf, das frühere Musterschußgesetz), dahin entschieden
worden, daß die Unionsangehörigen aus Grund des Unionsvertrages
allein einen Schutz im Inlande nicht besitzen, wenn sie nicht daseost
ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben, wobei von
der Erwägung ausgegangen wurde, daß Art. 2 den Unionsangehörigen
ediglich die Gleichstellung mit den „nationaux“ gewährt, die eigenen
Staatsangehörigen aber den Schutz des Gesetzes gleichfalls nur
dann beanspruchen können, wenn sie im Inlande Wohnsitz oder eine
gewerbliche Niederlassung haben. Es ist einleuchtend, daß bei dieser
Auslegung die durch Art. 2 zugesicherte Gleichstellung auf wichtigen
Rechtsgebieten, namentlich auf dem Gebiete des Markenrechtes, wernos
werden müßte. In Osterreich ist an eine derartige, dem Sinne und
Zwecke des Art. 2 widersprechende Handhabung des Unionsvertrages
niemals gedacht worden, obgleich das gellende Marken- und Muster—
ichutzgesetz die Bedingung des —S Unternehmens, beziehungs⸗