Unionsvertrag.

weise des inländischen Wohnsitzes für die Staatsangehörigen aufstellt.
Es ist zu begrüßen, daß durch die neuaufgenommene Bestimmung der
gedachten irrigen Auslegung in der Rechisprechung anderer Staaten
entgegengewirkt wird.
Zu dieser Bestimmung kommt die Vorschrift des Schlußprotokolls
lit. &amp; zu Art. 2 in Betracht, daß durch sie die durch die heimische
Gesetzgebung (vergleiche 88 7 und 67 des Patentgesetzes und 8 5 der
Markenschutznovelle) für Personen, deren Wohnsiß oder Unternehmen
sich im Auslande bejindet, festgesetzte Verpflichtung, einen im Inlande
wohnhaften Vertreter zu bestellen, in kleiner Weise berührt wird.

Art. 3.
Sont assimilés aux sujots
ou citoyens des pays contractants,
 les sujets ou citoyens
 des pays ne faisant
pas partie de l'Union, qui
sont domiciliés ou ont des
établissements industriels
ou commerciaux effectifs et
sérieux sur le territoire de
l''un des pays de l'Inion.

Art. 3.
Den Untertanen oder
Bürgern der vertrag—
schließenden Länder werden
gleichgestellt die Untertanen
oder Bürger der Länder,
welche der Union nicht an—
gehören, wenn sie auf dem
Bebiete eines der Unions—
länder ihren Wohnsitz oder
tatsächliche und wirkliche Ge—
werbe- oder Handelsnieder—
lassungen haben.

Verordnung des Ministeriums für öffentliche Ar—
beiten vom 12. Juli 1909, RGBl. Nr. 107, betreffend die
hinterlegung von Marken, Mustern und Modellen auf
Grund des internationalen Vertrages zum Schutze des gewerblichen
Eigentums, d. d. Paris, 20. März 1883, und der Brüsseler Zusatz⸗
akie vom 14. Dezember 1900, enthaltend Abänderungen dieles Ver—
trages (RGBl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908):
Zur Durchführung des internationalen Vertrages zum Schutze des
gewerdlichen Eigentums, d. d. Paris, 20. März 1883, und der
Brüsseler Zusatzalte vom 14. Dezember 1800, enthaltend Abäuderungen
dieses Verlrages (RGBl. Nr. 266 aus dem Jahre 1908), wird
verordnet:
8 1. Für die auf Grund dieser Verträge vorzunehmenden Regi—
strierungen:
a) von Marken solcher Personen, welche in den im Reichsrate ver—
tretenen Königreichen und Ländern keine Unternehmung haben,
von Mustern und Modellen solcher Personen, welche in den
im Reichsrate ver retenen Königreichen und Ländern weder einen
Wohnsitz noch eine Niederlassung haben,
st die Handels- und Gewerbelammer in Wien zuständig.

N