Art. 4.

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widrigenfalls sich die Prioritüt nach dem Zeitpunkte der Anmeldung
oder Hinterlegung im Inlande bestimmt.
Welche Belege für den Nachweis des rechtzeitig beanspruchten
Prioritätsrechtes ersorderlich und bis zu welchem Zeitpunkte diese Beiege
beizubringen sind, wird im Verordnungswege bestimmi (8 1 des Gesetzes
vom 29. Dezember 1908, RGBl. Rr. 268, womit aus Anlaß des
Beitrittes zur Internationalen Union zum Schutze des gewerblichen
Eigentums Durchführungsbestimmungen getroffen werdens.
Dazu die Verordnung des Ministeriums für öffentliche Arbeiten
vom 30. Dezember 1908, RGEBl. Hr 271, betreffend die zum Nach—
weise des Prioritätsrechtes bei Patent⸗, Muster⸗ und Markenanmeldungen
 erforderlichen Belege, unten S. 40 ff.
Rundschreiben des Präsidenten des Patentamtes vom
21. Mai 1913, 8. 578/ Prãs an sämtliche Patentanwälte und die zur
Vertretung in Patentangelegen heiten befugten behördlich autorisierlen
Privattechniker: „Nach 8 1 des Gesetzes vom 29. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 268, womit aus Anlaß des Beitrittes zur Inlernationalen
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchführungsbestim⸗
mungen getroffen werden, ist das durch Art. 1 des Pariser Unions⸗
vertrages gewährte Prioritätsrecht bei Anmeldung der Erfindung aus—
drücklich in Anspruch zu nehmen, widrigenfalls das Vrioritäls recht
jür diese Anmeldung verwirkt ist.
Nach der bisherigen Praxis des Patentamtes wurde als In—
anspruchnahme des Prioritätsrechtes der Antrag auf Zuerkennung
desselben auch dann als vorliegend anerkannt, wenn der Zeitpunkt
und das Land der Hinterlegung, deren Priorität in Anspruch ge⸗
nommen wurde, nicht gleichzeitig angegeben war. Da nunmehr nach
Art. 4, Absatz d) vdes zu Washington revidierten Pariser Unions⸗
vertrages (KEBl. Nr. 64 ex 1813, derjenige, welcher die Prioritãt
in Anspruch nehmen will, gehalten ist, eine Erklärung abzugeben,
welche das Datum und das Vand der Hinterlegung, deren Prioritut
beansprucht wird, enthält, ist es nicht ausgeschloffen, daß die zur
Entscheidung über die Priorität berufenen Stellen Line Erklärung
im Sinne des zitierten 1 nicht mehr für genügend ansehen, wenn
diese Angaben sehlen. Es wird sich daher im Interesse der Parteien
zur Vermeidung jeder Benachteiligung derselben dringend empfehlen,
schon bei JInanspruͤchnahme der Priorität ausnahmslos zugleich Datum
und Land der Hinterlegung, deren Priorität begehrt wird anzugeben.“
Die durch Art. des durch die Brüsseler Zusatzakle abgeänderten
internationalen Vertrages, ddo. Paris, 20 März 1883, eingeräumten
Prioritätsrechte können im Inlande von einem Inländer auf Grund
einer im Auslande vorgenommenen Anmeldung einer Erfindung oder
dinterlegung eines Musters oder einer Nacke nicht in Anspruch ge—
nommen werden.
Diese Bestimmung findet auf Inländer, die auf dem Gebiete
eines anderen Unionsstaates ihren Wohnsitz oder tatsächliche und
wirkliche Gewerbe⸗ oder Handelsniederlaffungen haben, kein⸗ Anwendung
(8 2 des Gesetzes vom 29 Dezember 1908, RGBi. Nr. 268