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Unionsvertrag.

E.) Die Absätze a, b, c sind im wesentlichen eine Wiederholung
der Absãtze 1, 2 und 3 des bisherigen Art. 4 in der durch die
Brüsseler Zusatzakte festgesetztet Fassung mit einigen Anderungen,
nämlich der ausdrücklichen Ansührung der Gebrauchsmuster im Absatz a
und der Gewährung einer Prioritätsfrist von zwölf Monaten für
Gebrauchsmuster, was gegenüber der bisher sür Muster schlechthin
bestehenden viermonatlichen Frist eine in dem Wesen der Gebrauchsmuster
 durchaus begründete Neuerung bedeutet, die nach Einführung
des Gebrauchsmusterschutzes in Osterreich auch den eigenen Angehörigen
zu gute kommen wird Durch diese Neuerung wird Art. 7 des
Übereinkommens mit dem Deutschen Reiche vom 17. No—
vember 1908, RGBl. Nr. 267, gegenstandlos, welcher eine durch
den Unionsvertrag gewährte Prioritätsfrist für Muster von nur vier
Monaten voraussetzt.
Im Art. 4 ist auch die Erwähnung des Rechtsnachfolgers des
ersten Annielders hervorzuheben. Die ausdrückliche Betonung, daß
auch der Rechtsnachsolger zur Geltendmachung des Prioritätsrechtes
befugt ist, bedeutet gegenüber der schon bisher im Inlande geübten
Praxis (vergleiche F8 der Verordnung vom 30. Dezember 1908,
RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweise des Prioritätsrechtes
bei Patent-, Muster⸗ und Markenanmeldungen erforderlichen Belege)
keine Neuerung, wird aber dazu beitragen, diesen Rechtszustand auch
in den übrigen Unionsländern zu sichern.
Eine Neuerung gegenüber dem bisherigen Wortlaute der Verträge
bedeutet Absatz d. In seinem ersten Satze verpflichtet er denjenigen,
der auf das Prioritätsrecht Anspruch erhebt, den Zeitpunkt und das
Ldand der Hinterlegung, deren Priorität er begehrt, anzugeben. In
den folgenden Sätzen wird es jedem Lande überlassen, den Zeitpunklt
zu bestimmen, wann diese Erklärung fpätestens abzugeben ist, jedoch
—
insbesondere in den Patenturkunden und Weschreibungen, ersichtlich zu
machen sind. Es wird dann das Höchstausmaß der Nachweisungen des
Prioritätsrechtes bestimmt, die bei der Anmeldung verlangt werden
dürfen, und zugleich festgesetzt, daß die Rechtsnachteile, welche den
Anmelder, der diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, treffen können,
den Verluͤst des Prioritätsrechtes nicht überschreiten dürfen.
Ein Vergleich der Bestimmungen des Absatzes d mit dem geltenden
osterreichischen Rechte (51 des Gesetzes vom 29. Dezember 1908,
RGBl. Hr. 268, womit aus Anlaß des Beitrittes zur Internationalen
Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums Durchführungsbestim⸗
mungen getroffen werden, ferner 88 1 und 6 der oben zitierten Ver⸗
ordnumg vom 30. Dezember 1908. RGBl. Nr. 271) ergibt, daß
diese Bestimmungen mit dem in Osterreich (jowie auch in Ungarn)
bereits geltenden Rechte vollklommen im Einklange sind.
Es ist zu begrüßen, daß die gedachten Vorschriften des öster⸗
reichischen Rechtes, weiche zuweilen von Seiten ausländischer Patent⸗
anmelder als nicht in Ubereinstimmung mit dem Unionsvertrage stehend
angefochten wurden, nunmehr durch den Unionsvertrag eine ausdrück⸗